Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165844/3/Fra/Gr

Linz, 30.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 2011, AZ: S-58245/LZ/10, betreffend Übertretung des § 23 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Berufungswerberin wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil sie am 21. September 2010 um 13:50 Uhr in X, das KFZ Kennzeichen: X außerhalb von Parkplätzen nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ihr Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG herabgesetzt werden kann und/oder § 21 Abs.1 VStG anzuwenden ist. Nach § 21 Abs.1 leg.cit kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offensteht, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264 uva.).

 

Die Bw verweist darauf, dass sie bislang völlig unbescholten und außerdem schuldeinsichtig sei. Sie habe ihr damals noch 3-jährige Tochter aus dem englischen Kindergarten abgeholt und, da keine andere Park- oder Haltegelegenheit vorhanden gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit kurz abzustellen. Der Verkehr sei dabei nicht nennenswert behindert oder beeinträchtigt worden. Der Unrechtsgehalt sei äußerst gering. Eine Ermahnung würde ausreichen, um sie von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt zum Ergebnis, das in Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht evident. Der Ausspruch der Ermahnung war erforderlich, um die Bw auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und sie im eigenen Interesse von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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