Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165875/5/Kei/Jo VwSen-165876/5/Kof/Jo

Linz, 12.04.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Grieskirchen vom 10. Februar 2011, VerkR96-8649-2010, betreffend

-         Punkt 1. (§ 43 StVO) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Michael Keinberger

-         Punkt 2. (§ 102a Abs.4 KFG) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Mag. Josef Kofler

nach der am 11. April 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Zu Punkt 1) (§ 43 StVO):

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

Zu Punkt 2) (§ 102a Abs.4 KFG):

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2011 verkündete "Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden" wird gemäß § 52a VStG aufgehoben und keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG, BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr.94/2009 §§ 20, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-              Geldstrafe ......................................................................... 150 Euro

-                 Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

        

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Kallham, Landesstraße Nr. 137 bei km 31.900,

             Fahrtrichtung Grieskirchen.

Tatzeit:  23.08.2010, 08:10 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen X-....., Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen X-....., Sattelanhänger

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet.  Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 43 Abs.2 lit.a StVO iVm

§ 1 der Verordnung der OÖ. Landesregierung LGBl Nr. 37/2004

 

 

 

2) Sie haben es als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, unterlassen, auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht eine Bestätigung des Arbeitgebers auszuhändigen, dass Sie von 08.08.2010 bis 22.08.2010 Urlaub hatten, obwohl Lenker die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen haben.

Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 iVm § 102a Abs.4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß

   Euro                               Ersatzfreiheitsstrafe von

 

200,00                                   --                                        § 99 Abs.3 lit.a StVO

300,00                                   --                                          § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  550,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. Februar 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1. März 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 11. April 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Zu Punkt 1) (§ 43 StVO):

In Passau besteht ein "Durchfahrtsverbot" für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t;

siehe die vom Bw vorgelegte Kurzmitteilung der Stadt Passau – Ordnungsamt vom 05.01.2011 sowie die Anordnung der Stadt Passau vom 28.06.1983.

 

Dem Bw war es dadurch – worauf dieser sowohl in der Berufung, als auch in der mVh zutreffend hingewiesen hat – rechtlich nicht möglich/erlaubt, mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug durch Passau zu fahren und dort in weiterer Folge auf die B 130 (Ziel war Aschach) zu gelangen.

Der Bw hat somit völlig zu Recht die B 137 befahren.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu Punkt 2) (§ 102a Abs.4 KFG):

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der mVh die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Das "Nicht-Mitführen" der erforderlichen Urlaubsbestätigung stellt einen sehr schweren Verstoß im Sinne des § 134 Abs.1b KFG dar; siehe Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG – I5.

Die Mindest-Geldstrafe beträgt ….................... 300 Euro.

 

Der Bw hat – unter Vorlage entsprechender Beweismittel – glaubhaft dargelegt, dass er sich im Zeitraum 8. August bis 22. August 2010 tatsächlich im Urlaub befunden hat.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht § 20 VStG zur Verfügung;

siehe dazu ausführlich VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg. 16633.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro herabzusetzen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkte  1)  und  2):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger                                                            Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Ziel- und Quellverkehr;

                                                                            

 

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