Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165961/2/Kof/Th

Linz, 02.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. März 2011, VerkR96-6394-2010 wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Strafverfügung vom 17.12.2010, VerkR96-6394-2010 ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben als

zu 1. bis 3.:  die Geldstrafe auf jeweils 58 Euro und

    die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 18 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

                                                                                               191,40 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (3 x 18 =) ......... 54 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Strafverfügung vom 17. Dezember 2010, VerkR96-6394-2010 erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Fahrzeug: PKW , X-......

 

Tatzeit: 16.11.2010, 06.00 Uhr

 

1.     Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Tatort: Gemeinde Puchenau, Rohrbacherstraße in Fahrtrichtung (FR) Linz,         

           B127 bei km 6.800,  Die geschlossene Fahrzeugkolonne bewegte sich

           in diesem Straßenabschnitt mit ca.60 km/h in FR Linz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs. 1 lit. c StVO

Daher wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 100,00 EURO;   Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

 

2.     Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Puchenau, Rohrbacherstraße in FR Linz, B127 bei km 6.700

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs. 1 StVO

Daher wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:  90,00 EURO;  Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

 

3.     Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt.

Tatort:  Gemeinde Puchenau, Rohrbacherstraße in FR Linz, B127  bei km 6.650

Der Überholvorgang wurde kurz nach der Zufahrt Schloßholzweg begonnen und endete kurz vor dem Fahrbahnteiler vor dem Ortsgebiet von Puchenau.

Der Bw überholte dabei bis in den Bereich der unübersichtlichen Kurve in FR Linz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs. 2 lit. b StVO

Daher wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 80,00 EURO;  Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

 

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen: 270,00 EUR"

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist einen

– nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.

Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH v. 16.11.2007, 2007/02/0026; v. 18.10.1999, 98/17/0364.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis

o    dem Einspruch des Bw gegen das Strafausmaß keine Folge gegeben  

o    die in der Strafverfügung vom 17.12.2010, VerkR96-6394-2010

     festgesetzten Verwaltungsstrafen bestätigt  und

o    gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 27 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ............................... 297 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.04.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh)
war nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene –  Bw mit Erklärung vom 28. April 2011 auf die Durchführung einer mVh verzichtet hat.

VwGH v. 25.03.2009, 2008/03/0090; v. 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Bei Übertretungen der §§ 9 und 16 StVO ist grundsätzlich die Bestrafung mittels Anonymverfügung möglich, wobei jedoch kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung besteht;

siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E3 zu § 49a VStG (Seite 920) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Bei Übertretungen der §§ 9 Abs.1 und 16 StVO ist –

im "Anonymverfügungskatalog" – jeweils eine Geldstrafe von 58 Euro vorgesehen.

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als milderer Umstand zu werten.

Weites ist der Bw derzeit arbeitslos und hat Schulden in einer Höhe von

ca. 34.000 Euro.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund

o    der bisherigen Unbescholtenheit des Bw einerseits sowie

o    der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse andererseits

gerechtfertigt und vertretbar,

die gemäß "Anonymverfügungskatalog" vorgesehenen Geldstrafen festzusetzen

und werden zu 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

o        die Geldstrafen auf jeweils 58 Euro und

o        die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 18 Stunden

herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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