Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522807/2/Fra/Bb/Gr

Linz, 13.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vom 4. März 2011, gegen den Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Februar 2011, GZ VerkR21-58-2011/LL, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang, das ist der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F auf die Dauer von 9 Monaten, bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat Herrn X, (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 14. Februar 2011, GZ VerkR21-58-2011/LL, die am 7. April 1989 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Zahl An-61/1612-1988, für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 21. Jänner 2011 (= Abnahme des Führerscheines) entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und gemäß  § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern sowie Invalidenkraftfahrzeugen untersagt ist. Weiters wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eigens durch den Berufungswerber erhobene – ausschließlich gegen die Entziehung der Klasse F gerichtete – Berufung, datiert vom 4. März 2011.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin aus, dass er in der Gemeinde Herzogsdorf eine kleine Landwirtschaft betreibe und infolge der anstehenden Wald- und Brennholzarbeiten auf den Führerschein der Klasse F angewiesen sei, um Holz und Brennmaterial von X in die Tischlerei bringen zu können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 11. März 2011, GZ VerkR21-58-2011/LL/U, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem teilweise angefochtenen Entziehungsbescheid liegt die Tatsache zu Grunde, dass der Berufungswerber am 21. Jänner 2011 um 04.00 Uhr in Linz, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den – auf ihn zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von – niedrigster Wert - 0,81 mg/l) gelenkt und anlässlich dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hat.

 

Die genannte Straftat des Berufungswerbers wurde von der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG angesehen und dem Berufungswerber hierauf mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2010 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 21. Jänner 2011, entzogen.

Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot für Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge (§ 32 Abs.1 Z1 FSG) sowie für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 24 Abs.1 FSG), die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 24 Abs.3 FSG, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verfügt und dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die dagegen schriftlich erhobene Berufung vom 4. März 2011 ist ausschließlich auf die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse F gerichtet. Der Ausspruch über die Entziehung der übrigen Führscheinklassen und die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass diese – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (z.B. gemäß § 3 Abs.1 Z2 die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

5.2. Verfahrensgegenständlich ist – auf Grund des angefochtenen Umfanges – die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F im Ausmaß der Dauer von 9 Monaten.

 

Insoweit der Berufungswerber diesbezüglich vorbringt, auf Grund seines landwirtschaftlichen Betriebes und der anstehenden Waldarbeiten zum Transport von Holz und Brennmaterial von X nach X auf die Führerscheinklasse F angewiesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass die Verkehrszuverlässigkeit eine charakterliche Eigenschaft einer Person darstellt, die zwar bei Verwendung von Kraftfahrzeugen verschiedener Führerscheinklassen zu unterschiedlichen Gefährdungen, unter anderem der Verkehrssicherheit, führen kann, die aber grundsätzlich nicht hinsichtlich von Kraftfahrzeugen verschiedener Führerscheinklassen wesentlich anders zu beurteilen ist.

 

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, bezieht sich die Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 FSG nicht nur auf einzelne Führerscheinklassen (VwGH 27. Juni 2000, 99/11/0384 mit Vorjudikatur), vielmehr ist, wenn entsprechende Tatsachen vorliegen, die betreffende Person zur Gänze, also hinsichtlich sämtlicher Führerscheinklassen, vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

 

Eine unterschiedliche Vorgangsweise hinsichtlich einzelner Führerscheinklassen ist allenfalls lediglich in Fällen des Mangels der körperlichen (auch der geistigen und fachlichen) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgesehen (vgl. § 24 Abs.2 FSG). Sache des angefochtenen Bescheides bildet jedoch nicht die körperliche, geistige oder fachliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG infolge der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr am 21. Jänner 2011. Die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu lösen.

 

Zudem ist auf berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (z.B. VwGH 24. August 1999, 91/11/00166 uva.) im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist ebenfalls nicht relevant.

 

Auf Grund der dargelegten Erwägungen und vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es rechtlich nicht möglich, von der Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheinklasse F abzusehen und dem Berufungswerber das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse F zu gestatten.

 

Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung an sich ist festzuhalten, dass der Berufungswerber erstmalig im Sinne des § 26 Abs.5 FSG ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen hat, wobei weiters berücksichtigen ist, dass er bei der gegenständlichen Fahrt einen Auffahrunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hat, woraus sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Alkofahrt ergibt. Angesichts dieser Tatsachen kann der erstinstanzlich verfügten Entziehungsdauer im Ausmaß von 9 Monaten nicht entgegen getreten werden, weshalb die Berufung daher – im angefochtenen Umfang - abzuweisen war.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist abschließend noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, nunmehr gemäß § 40 Abs.1 FSG als Lenkberechtigung für die Klasse F gilt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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