Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522821/2/Kof/Jo

Linz, 12.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 2011, GZ: 08/362858, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z1 lit.a und 4 Abs.8 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet,

-         sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert   sowie

-         seinen Führerschein der belangten Behörde zur Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 16. März 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. März 2011 erhoben.

 

 

In der Berufung bringt der Bw vor, er habe beim Bundesheer zusätzlich zur Führerscheinklasse B auch die Führerscheinklasse C abgelegt und eine entsprechende Bestätigung des Heerespersonalamtes vorgelegt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der – 1992 geborene – Bw befindet sich iSd § 4 Abs.1 FSG innerhalb der Probezeit.

 

Der Bw lenkte am 10.09.2010 um 06.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr
in St. Georgen im Attergau. Dabei kam es zu einer "Spiegelkollision" mit einem entgegenkommenden – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW.

Der Bw hat es danach unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2011,
VerkR96-20598-2011, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 4 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§§ 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z1 lit.a und 4 Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

Als schwerer Verstoß gilt eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht).

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

-         den Bw verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren

-         festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein Jahr verlängert und

-         den Bw verpflichtet, den Probeführerschein bei der Behörde abzuliefern – zwecks Herstellung eines neuen Führerscheines.

 

 

Dem Bw wurde am 10. März 2011 die Heereslenkberechtigung für die Klasse CM erteilt; siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Bestätigung des Heerespersonalamtes.

 

Im FSG ist jedoch nicht vorgesehen, dass eine Nachschulung nach § 4 leg.cit. durch irgendeine andere Maßnahme – hier: durch die Erteilung der Heereslenkberechtigung für die Klasse CM – ersetzt werden könnte.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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