Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252699/4/Lg/Ba

Linz, 29.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. X X, X, X,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 17. Dezember 2010, Zl. SV96-258-2010-Sc, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 Euro und die Ersatzfrei­heitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass als Tatzeitende der 14.9.2010 anzugeben ist.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 60 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma X X KG in X, X X, zu verant­worten habe, dass der türkische Staatsangehörige X X in der Zeit von 5.5.2010 bis 14.9.2010 in diesem Unternehmen beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 20.9.2010. Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung habe der Bw keinen Gebrauch gemacht.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Der Beschuldigte hat es nicht zu verantworten, dass, sollte tatsächlich X X, geb. X, im Betrieb der X X KG beschäftigt gewesen sein, dieser über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, da der Beschuldigte mit diesen Belangen seinen Steuerberater beauftragt hat, der offensichtlich übersehen hatte, für eine Ver­längerung der bestehenden Beschäftigungs­bewilligung anzusuchen, wovon der Be­schuldigte keine Kenntnis hatte, sodass ihm eine entsprechende subjektive Tatseite nicht vorzuwerfen ist.

 

Beim Steuerberater handelt es sich mit Sicherheit um keine untaugliche Person, der er die diesbezüglichen Agenden weitergegeben hat, sodass er sich darauf verlassen durf­te, dass die entsprechenden Vorkehrungen durch diesen getroffen werden."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 20.9.2010 bei. Der Strafantrag enthält eine Sachverhaltsdarstellung. Gemäß dieser wurde der gegenständliche Ausländer am 14.9.2010 in einem Kebap-Stand beim Zubereiten von Speisen angetroffen.

 

Ferner enthält der Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.10.2010. In dieser ist der Tatzeitraum – verfolgungsverjährungsunterbrechend – von 5.5.2010 bis 14.9.2010 angegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Sinngemäß geltend gemacht wird mangelndes Verschulden, da sich der Bw auf das korrekte Verhalten seines Steuerberaters verlassen habe.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verwal­tungsgerichtshofes Fehlleistungen dritter Personen nur dann entschuldigend wirken, wenn ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2005, Zl. 2004/09/0101 zum Vertrauen auf die Tätigkeit eines Steuerberaters). Ein solches Kontrollsystem wurde jedoch gegenständlich nicht behauptet. Daher ist von einem Verschulden des Bw (in Form von Fahrlässigkeit) auszugehen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist einerseits die Länge der illegalen Be­schäftigung und andererseits das schuldmindernde Fehlverhalten des Steuerberaters zu berück­sichtigen. Im Hinblick darauf kann mit der Mindestgeldstrafe und einer ent­sprechenden Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuld­gehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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