Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330019/9/Lg/Ba

Linz, 31.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28. März 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 18. Jänner 2010, Zl. Wi96-3-2009, wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafen auf viermal je 15 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) vorgeworfen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X X GmbH mit Sitz in X, X, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes eingehalten wurden.

 

Die X X GmbH besitzt am Standort X, X Gewerbeberechtigungen für 'Kraftfahrzeugtechnik (§ 94 Z 43 GewO 1994)', 'Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel' und 'Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß § 32 Abs. 6 GewO 1994'.

 

Anlässlich einer am 15.07.2009 in der Zeit von 13.00 bis 14.00 Uhr in bei der X X GmbH in X, X, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde Folgendes festgestellt:

 

Die folgenden Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten (Ölzähler), nämlich

 

lfd. Nr.

Messgeräteart

Hersteller Zähler

Bauart

Fabr. Nr.:

Letzte Eichung

1

Messanlage für Schmieröl

Siemens

Siemens

6456431

2002

2

Messanlage für Schmieröl

Siemens

Siemens

6481544

2002

3

Messanlage für Schmieröl

Siemens

Siemens I

1993-26358

2002

4

Messanlage für Schmieröl

Siemens

Siemens 1

1983-06818

2002

 

wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen war. Die letzte Eichung der Ölzähler erfolgte im Jahre 2002, seit 1. Jänner 2005 gelten diese Messgeräte als ungeeicht. Dies widerspricht dem Maß- und Eichgesetz, wonach derartige Messgeräte der Eichpflicht unterliegen und die Nacheichfrist zwei Jahre beträgt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.      

 

1) - 4) § 63 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 3 lit. b, 14, 15 Z 2, 48 Abs. 1 lit. a und 48 Abs. 2 MEG"

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw vier Geldstrafen in Höhe von je 350 Euro und vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 36 Stunden verhängt.

 

Begründend wird angeführt:

 

"Gemäß § 7 Abs. 1 MEG sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 MEG ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 MEG ist ein Messgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes bereitgehalten, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b MEG unterliegen Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht.

 

Gemäß § 14 MEG sind die eichpflichtigen Messgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

 

Gemäß § 15 Z 2 MEG beträgt die Nacheichfrist zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist.

 

Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a MEG dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 MEG gilt ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, als ungeeicht.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900,00 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde anlässlich der am 15.07.2009 durchgeführten eichpolizeiliche Revision festgestellt und zur Anzeige gebracht.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde am 22.09.2009 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen Sie erlassen, gegen die Sie innerhalb offener Frist Einspruch einbrachten.

 

Sie führten an, dass diese Ölabgabegeräte nur intern verwendet werden würden. Sie würden lediglich dazu dienen, um die vom Hersteller (BMW) empfohlenen Ölmengen in die Fahrzeuge ein- bzw. nachzufüllen. Sämtliche Zapfsäulen wären immer vorschriftsmäßig geeicht worden. Die Fachfirma X hätte jedoch mitgeteilt, dass sie für die Eichung der Ölabgabegeräte nicht befugt sei. Anlässlich der durchgeführten Revision hätten Sie mit dem Kontrollorgan des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gesprochen. Bei einem Anruf sei Ihnen mitgeteilt worden, dass dann die Ölabgabe mit einem geeichten Gefäß durchgeführt werden soll. Sie könnten deshalb die Vorgangsweise mit einer Strafanzeige nicht ganz nachvollziehen. Einerseits würden die Eichungen privatisiert und andererseits werde nicht dafür gesorgt, dass Eichungen durchgeführt werden können.

 

Dieser Einspruch wurde zur Abgabe einer Stellungnahme an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelt und mit Schreiben vom 20.10.2009 ausgeführt, dass Sie (wie zu ergänzen ist: durch die Angabe des Bw, "die Ölzähler zum Ein- bzw. Nachfüllen der vom Hersteller empfohlenen Ölmenge in den Fahrzeugen zu verwenden") also bestätigen würden, dass diese Ölabgabegeräte nach § 7 Abs. 2 des MEG verwendet werden. Die Verrechnung des benötigten Öles erfolge mit den Ölzählern, Hersteller Siemens, nach Litern. Sie hätten weiters angegeben, dass die Firma X für die Eichung von Ölabgabegeräten nicht befugt sei und durch die Privatisierung der Eichung nicht dafür gesorgt werden, dass diese auch durchgeführt werden könne. Die Firma X sei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 28.02.2008 für die Eichung von Messanlagen für Schmieröl akkreditiert. Weiters werde bekanntgegeben, dass bereits seit Februar 2007 bis Dezember 2008 insgesamt weitere fünf Eichstellen von der Akkreditierungsstelle für die Eichung von Ölabgabegeräten akkreditiert worden wären. Es sei daher ausreichend dafür gesorgt, dass diese Eichungen auch durchgeführt werden könnten. Sollte die Ölabgabe mit einem anderen geeichten Gefäß (Flüssigkeitsmaß, Messeimer) durchgeführt werden, müsse die Verwendung und Bereithaltung der Ölzähler nach §§ 7 und 8 MEG durch deren Ausbau oder Entfernung des Zählwerkes verhindert werden. Die letzte Eichung der Schmierölzähler sei im Jahr 2002 erfolgt. Die Nacheichung durch den Verwender hätte alle zwei Jahre (§ 15 MEG) erfolgen müssen. Sie hätten dies in den Jahren 2004, 2006 und 2008 verabsäumt.

 

Diese Stellungnahme wurde Ihnen wiederum nachweislich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.10.2009 zur Kenntnis gebracht und Ihnen nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Anlässlich eines Telefonates teilten Sie mit, dass die erforderliche Eichung bereits in Auftrag gegeben wurde.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Sie haben während des gesamten Verfahrens in keiner Weise bestritten, dass die im Spruch angeführten Ölabgabegeräte nicht vorschriftsmäßig geeicht wurden. Die Gründe, warum keine Eichung durchgeführt wurde, sind für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant. Bis zum heutigen Tag wurde kein Nachweis erbracht, dass die Eichungen nunmehr durchgeführt worden sind. Für die Behörde erscheinen daher die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Da Sie zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht haben, wurde bei der Strafbemessung von folgender Schätzung ausgegangen: monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als straferschwerend war zu werten, dass die Ölabgabegeräte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in ungeeichtem Zustand verwendet wurden. Die festgesetzten Geldstrafen, die im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 10.900,00 Euro liegen, erscheinen daher durchaus tat- und schuldangemessen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Wie aus dem weitergeleiteten Schriftverkehr hervorgeht haben wir es nach etlichen Anläufen geschafft,  dass jemand kontrolliert ob unsere Ölabgabegeräte richtig anzeigen, das tun sie, geeicht sind sie noch immer nicht, da mir die Firma X immer noch nicht sagen kann wie es jetzt weitergeht.

 

Laut Auskunft des 'privatisierten Eichbeamten' sind wir von 40 Anlagen in seinem Bereich wo die Eichung überfällig ist die einzigen die angezeigt wurden, sonst gibt es überall eine Nachfrist zur Eichung.

 

Die Fa X hat unsere Geräte jahrelang betreut und auch die Eichung in Abstimmung mit dem Eichamt vorgenommen, wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt war die X zum Zeitpunkt der Tankstelleneichung noch nicht befugt Ölabgabegeräte zu eichen, kurz nach der erteilten Berechtigung ging X in Konkurs und wurde liquidiert.

 

Seitens des Eichamtes wäre es sicher angebracht die Durchflussmengen der Geräte zu prüfen (dauert einige Minuten) bevor angezeigt wird, nur für das Kontrollieren ob ein Pickerl mit Jahreszahl am Gerät ist,  sind zwei Eichbeamte die mit technischem Gerät durchs Land fahren verschwendetes Steuergeld.

 

Für mich ist nicht nachvollziehbar warum in unserem Fall mit 1540.-€ gestraft wurde, obwohl die Geräte richtig gehen und X trotz fixem Wartungsvertrag es verabsäumt hat die Eichung durchzuführen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der ordnungsgemäß geladene Bw blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern. Der Vertreter des BEV brachte vor, dass die Geräte im Sinne des § 7 Abs.3 MEG im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten bzw. ver­wendet wurden, da sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden konnten und sie zum professionellen Ölwechsel (und damit im rechts­geschäftlichen Verkehr) verwendet wurden, zumal anzunehmen sei, dass der Wert des Öles den Kunden weiterverrechnet wurde. Für Ölwechsel sei es erforderlich, unterschiedliche und daher zu messende Mengen verschiedener Öle zu verwenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Öl an Kunden verkauft werde. Der Vertreter des BEV bestätigte die diesen Äußerungen zugrunde liegenden Fakten zeugenschaftlich. Ergänzend führte der Vertreter des BEV aus, die Firma X sei seit 28.2.2008 akkreditiert und es habe bereits zuvor akkreditierte Firmen gegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie er im angefochtenen Strafer­kenntnis vorgeworfen wurde, steht aufgrund der Aktenlage und der zeugenschaft­lichen Bestätigung durch den Vertreter des BEV in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest. In rechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis und durch den Vertreter des BEV in der öffent­lichen mündlichen Verhandlung auch nach Auffassung des Unabhängigen Ver­waltungssenats zutreffend.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Gründe, aus denen die Eichung unterblieben ist, irrelevant für die Frage des Bereithaltens bzw. des Verwendens der Messgeräte ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Bemessung der Höhe der Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu beanstanden ist. Nach den angegebenen Strafbemessungskriterien erscheint die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden angemessen, was dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erspart (§ 65 VStG). Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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