Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522757/12/Fra/Bb/Gr

Linz, 07.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 13. Dezember 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26. November 2010, GZ VerkR21-192-2010-GG, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und weiterer Anordnungen, nach der am 14. Februar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, die Entziehung einer allfällig in einem EWR-Staat sowie außerhalb des EWR-Raumes erteilten ausländischen Lenkberechtigung und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen wird für den Zeitraum von 19. Juli 2010 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis zum Ablauf des 8. Jänner 2011, 24.00 Uhr (= Beginn der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. März 2011, GZ:VerkR21-10-2011-Kla, festgesetzten Entziehungsdauer als rechtmäßig bestätigt.

 

Die Anordnungen der Absolvierung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme werden aufgehoben.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird als rechtmäßig bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat in Bestätigung des vorangegangenen Mandatsbescheides vom 13. Juli 2010, GZ VerkR21-192-2010, Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 26. November 2010, GZ VerkR21-192-2010-GG, die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für die Dauer von 13 Monaten, gerechnet ab 19. Juli 2010 (= Zustellung des Mandatsbescheides), entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auch auf eine allfällig in einem EWR-Staat erteilte sowie auf eine außerhalb des EWR-Raumes erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt und ein allfälliger vorhandener ausländischer Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Des Weiteren wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und aufgefordert, seinen Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 10.11.2009, Zl. 09407005, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 30. November 2010 den ausgewiesenen Rechtsvertretern des Berufungswerbers nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 14. Dezember 2010 – und somit rechtzeitig – per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelte Berufung, mit der im Ergebnis im Wesentlichen die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bestritten und – nach der Durchführung einer Berufungsverhandlung - die ersatzlose Aufhebung des Bescheides angestrebt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 28. Dezember 2010, GZ VerkR21-192-2010-GG, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu GZ VerkR21-192-2010 und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011, an welcher der Berufungswerber, dessen Rechtsvertreter X, die Zeugen X sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den rechtskräftigen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1. März 2011, GZ VerkR21-10-2011-Kla.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid vom 26. November 2011, GZ VerkR21-192-2010-GG, war im Wesentlichen die Begehung eines sogenannten – mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen - Alkoholdeliktes im Straßenverkehr verbunden mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 28. Mai 2010 um 03.20 Uhr (Atemluftalkoholgehalt 1,08 mg/l) sowie das bisherige Vorleben des Berufungswerbers, insbesondere unter anderem eine rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers nach § 5 Abs.2 StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung) aus dem Jahr 2007, wofür ihm seine Lenkberechtigung von 23. Mai 2007 bis einschließlich 17. März 2008 entzogen werden musste. 

 

Am 9. Jänner 2011 um 04.35 Uhr – somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. November 2011 - hat der Berufungswerber neuerlich eine massive Alkofahrt unternommen, indem er wiederum in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,09 mg/l betragen hat. Dieser Sachverhalt wurde der Berufungsinstanz im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 vom Vertreter der Erstinstanz vorgetragen.  

 

Unter Bedachtnahme auf dieses neuerlich begangene Alkoholdelikt und vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28. November 1982, 82/11/0270; 25. Mai 2008, 2008/11/0068), wonach die Berufungsbehörde in Angelegenheiten betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden und somit zwischen der Entscheidung erster und zweiter Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes und alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten  Umstände entsprechend zu berücksichtigen hat, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das gegenständliche Entziehungsverfahren zu VwSen-522757 vorläufig gemäß § 38 AVG ausgesetzt und die Verhandlungsteilnehmer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis gesetzt (vgl. Niederschrift und Tonbandprotokoll vom 14. Februar 2011, GZ VwSen-522757/9).

  

Die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nahm das aktuelle Alkoholdelikt vom 9. Jänner 2011 jedoch zum Anlass und entzog dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 1. März 2011, GZ VerkR21-10-2011-Kla, gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab 9. Jänner 2011. Gleichzeitig wurde bescheidmäßig festgestellt, dass sich die Entziehung auch auf eine allfällig in einem EWR-Staat erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt und dem Berufungswerber wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt (§ 32 Abs.1 Z1 FSG) und er verpflichtet, gemäß § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme (§ 14 Abs.2 FSG-GV) beizubringen.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer wurden neben der aktuellen Alkofahrt auch die oben erörterten beiden Vordelikte in Zusammenhang mit Alkohol (Alkoholdelikt vom 28. Mai 2010 und Verweigerungsdelikt aus 2007) zu Grunde gelegt und bei der Bemessung der Entziehungsdauer berücksichtigt.

 

In Anbetracht dieser Tatsache war daher aus rechtlichen Gründen der gegenständlichen Berufung vom 13. Dezember 2010 gegen den Entziehungsbescheid vom 26. November 2010, GZ VerkR21-192-2010, insofern stattzugeben werden, als die Entziehungsdauer, das Lenkverbot und die Entziehung einer allfällig in einem EWR-Staat sowie außerhalb des EWR-Raumes erteilten ausländischen Lenkberechtigung vom 19. Juli 2010 (= Zustellung des Mandatsbescheides vom 13. Juli 2010, GZ VerkR21-192-2010) bis zum Ablauf des 8. Jänner 2011, 24.00 Uhr (= Beginn der mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. März 2011, GZ VerkR21-10-2011-Kla, festgesetzten Entziehungsdauer) festzusetzen war.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme mussten infolge der nunmehr im erstinstanzlichen Mandatsbescheid vom 1. März 2011, GZ VerkR21-10-2011-Kla, rechtskräftigen Vorschreibung behoben werden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllen, stellt grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Es war somit Gefahr im Verzug gegeben, weshalb der Berufung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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