Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100750/22/Sch/Rd

Linz, 02.03.1993

VwSen - 100750/22/Sch/Rd Linz, am 2. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 28. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juli 1992, VerkR96/735/1992-Stei/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2. behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 70 S. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20% der hinsichtlich Faktum 1. und 3. verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Soweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z2 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1992, VerkR96/735/1992-Stei/Ga, über Herrn W S, U, B, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 36 lit.b KFG 1967, 2.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 3.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 500 S, 2.) 200 S und 3.) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 12. Stunden und 3.) 12 Stunden verhängt, weil er am 2. Februar 1992 gegen 16.30 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen , in B, Kreuzung B/S, von der S kommend gelenkt und dabei 1.) dieses Motorfahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Kennzeichen verwendet, 2.) weder einen amtlichen Lichtbildausweis noch 3.) den Zulassungsschein mitgeführt und auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes zur Überprüfung ausgehändigt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren von insgesamt 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht.

Am 24. Februar 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967: Die anläßlich der Berufungsverhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemachten Aussagen der Zeugen BI K und GI R brachten zutage, daß davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber aufgrund einer entsprechenden Aufforderung einen "Bahnausweis" bzw. einen ähnlichen Ausweis eines Verkehrsunternehmens vorgewiesen hat. Vom Berufungswerber wurde im Rahmen der Verhandlung eine "Schulbesuch-Streckenkarte", welche mit einem Lichtbild des Berufungswerbers versehen ist und auch die persönlichen Daten desselben enthält, eines Linzer Verkehrsbetriebes vorgelegt. Der Berufungswerber brachte diesbezüglich vor, es habe sich hiebei um jenen Ausweis gehandelt, den er anläßlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vorgewiesen habe. Dieses Vorbringen konnte, insbesonders im Lichte der von den Zeugen gemachten Angaben, als glaubwürdig angesehen werden, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt unter Hinweis auf die entsprechende Rechtslage einzustellen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht nämlich keine Veranlassung, von der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Verkehr (nunmehr: Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) abzugehen, der zufolge auch Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten als Identitätsnachweise gemäß § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 anzuerkennen sind (siehe ADE zu dieser Bestimmung). In Anbetracht dessen ist sohin davon auszugehen, daß der Berufungswerber der obzitierten Verpflichtung nachgekommen ist.

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 36 lit.b und 102 Abs.5 lit.b KFG 1967: Im Hinblick auf das formalrechtliche Vorbringen des Berufungswerbers ist im einzelnen folgendes auszuführen:

Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 haben Kraftfahrzeuge, unbeschadet allfälliger Ausnahmebestimmungen, das behördliche Kennzeichen gemäß § 48 KFG 1967 zu führen. Diese Bestimmung spricht sohin ausdrücklich vom "behördlichen Kennzeichen", und nicht etwa, wie der Berufungswerber vermeint, von den Kennzeichentafeln. Die Erstbehörde hat sich daher bei der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Punkt der gesetzlichen Diktion bedient, sodaß keinerlei Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.

Zur Frage der Konkretisierung der Tat in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

Der Vorschrift des § 44a lit.a VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Voraussetzungen. Es wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, die angeführten Übertretungen "gegen 16.30 Uhr" begangen zu haben. Es ist zwar richtig, daß diese Umschreibung der Tatzeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch einige Minuten vor bzw. nach dem angeführten Zeitpunkt umfaßt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag aber nicht zu erkennen, inwiefern der Berufungswerber hiedurch in seinen obzitierten Rechten verletzt sein könnte. Eine Angabe der Tatzeit auf die Sekunde genau kann wohl nicht ernsthaft verlangt werden.

Das gleiche gilt auch im Hinblick auf die Konkretisierung der Tat in örtlicher Hinsicht. Der Tatort wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit "in B , Kreuzung B/S, von der S kommend," umschrieben. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen eine solche Tatortumschreibung nicht hinreichend konkret sein sollte. Man würde das Konkretisierungsgebot des § 44a lit.a VStG zweifellos völlig verkennen, würde man eine zentimetergenaue Festlegung des Tatortes verlangen, zumal hiemit keinem Rechtsschutzbedürfnis gedient, vielmehr die Vollziehung der Verwaltungsstrafvorschriften unmöglich gemacht würde.

Für die Beurteilung des Sachverhaltes ist es völlig irrelevant, aus welcher Richtung die Meldungsleger mit ihrem Gendarmeriefahrzeug vor ihren Wahrnehmungen bzw. vor der Amtshandlung kamen. Tatsache ist, daß sie ihre Wahrnehmungen zweifelsfrei machen und auch schlüssig schildern konnten. Dazu kommt noch, daß die Übertretungen im Rahmen einer Amtshandlung festgestellt bzw. gemacht wurden, sodaß der Frage, von wo das Gendarmeriefahrzeug gekommen ist, keine Bedeutung zukommt. Insbesonders kann hiedurch die Glaubwürdigkeit der Zeugen, die sich hieran im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund des langen Zeitraumes seit der Tat nicht mehr erinnern konnten, nicht in Frage gestellt. Abgesehen hievon, konnten die beiden Zeugen anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend genau schildern. Unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt, daß den Angaben dieser Zeugen ein größeres Gewicht zukommt, als jenen des Berufungswerbers, der - abgesehen von den obigen formalrechtlichen Erwägungen - keine eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zulassenden Angaben machen konnte. Daß an dem von ihm gelenkten Motorfahrrad kein Kennzeichen angebracht war, konnte vom Berufungswerber nicht bestritten werden. Seinen Behauptungen, er habe einen Zulassungsschein vorgewiesen, steht - wie oben geschildert - das Ergebnis des Beweisverfahrens entgegen.

Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Aushändigung des Zulassungsscheines und des amtlichen Lichtbildausweises ist zu bemerken, daß der Zeuge BI K glaubwürdig angegeben hat, diese stets zu benennen, sodaß keine Veranlassung zur Annahme besteht, daß dies im konkreten Fall nicht erfolgt sei.

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen. So wurden der Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Dem Berufungswerber war zugutezuhalten, daß er das Motorfahrrad offensichtlich nur eine relativ kurz Strecke lenken wollte und daher der Kennzeichentafel bzw. dem mitzuführenden Zulassungsschein offensichtlich keine große Bedeutung beimaß. Anderseits muß, was die Kennzeichentafel betrifft, festgehalten werden, daß der Berufungswerber diese bereits geraume Zeit vor der Tat verloren hatte und auch diesen Umstand zur Anzeige brachte. Um die Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel hat sich der Berufungswerber aber nicht weiter bemüht.

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von 500 S bzw. 200 S können bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S auch aus diesem Grunde von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Aufgrund der relativen Geringfügigkeit der verhängten Strafen muß dem Berufungswerber deren Bezahlung auch bei seinem unterdurchschnittlichen monatlichen Verdienst zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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