Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420654/60/BMa/Th

Linz, 11.04.2011

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der rechtzeitig eingebrachten  Beschwerde des X vom 13.10.2010 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am selben Tag) wegen eines Vorfalls am 25. September 2010, bei welchem dem Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung durch der BPD Steyr zurechenbare Organe der Führerschein abgenommen wurde, beschlossen:

 

 

Das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen der Maßnahmenbeschwerde des X gegen die Amtshandlungen am 25. September 2010 wird eingestellt.

 

 

Begründung:

 

1. Zur Klärung des in Beschwer gezogenen Sachverhalts wurde am 18. März 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 8. April 2011 fortgesetzt wurde. Nach ausführlicher Erörterung des Sachverhalts und Vernehmung eines Zeugen zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde vom 13.10.2010 zur Gänze zurück. Obwohl gem. § 79a AVG die belangte Behörde die obsiegende Partei ist, wurde von dieser auf Kostenersatz verzichtet.

 

2. Die Beschwerde des X vom 13.10. 2010 war daher analog dem § 33 Abs.1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs.3 AVG ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht71999 RZ 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteiverfahren handelt. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren für die Eingabe und Beilage in Höhe von 90,40 Euro angefallen.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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