Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110987/2/Kl/Pe

Linz, 19.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwälte OG, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.1.2011, VerkGe96-135-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 2, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.1.2011, VerkGe96-135-1-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens x in x, xstraße x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubiger Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionskurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von x nach x und hatte Folgendes geladen: Sportartikel ua.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem angefochtenen Straferkenntnis an einer dem Gesetz entsprechenden Begründung fehle und der Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses unbestimmt sei. Auch wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, zumal der Bw dafür Sorge getragen habe, dass der Gewerberegisterauszug mitgeführt werde, allerdings befand sich der Gewerberegisterauszug zum Tatzeitpunkt noch in der Unterlagenmappe des alten Fahrzeuges. Diese wurde im neuen Fahrzeug mitgeführt, der Lenker habe aber bei der Kontrolle den Gewerberegisterauszug bei den Unterlagen des neuen Fahrzeuges nicht gefunden und nicht in der Unterlagenmappe des alten Fahrzeuges nachgesehen. Der Bw habe lediglich dafür zur sorgen, dass der Gewerberegisterauszug tatsächlich mitgeführt wird. Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte nachgekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 2 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder, wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Unterlassung von gesetzlich festgelegten Handlungspflichten Tatort immer jener Ort, wo Vorsorgemaßnahmen bzw. Anordnungen hätten getroffen werden müssen. Dies ist beim Betrieb eines Unternehmens der Unternehmenssitz. Es hätte daher vom Sitz des Unternehmens (hier in x) aus gehandelt werden müssen, das heißt Sorge getragen werden müssen, dass im Fahrzeug während der gesamten Fahrt eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Es ist daher der Tatort am Unternehmenssitz in x gelegen.

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis aber als Tatort ausdrücklich „Gemeinde x, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 200.900, Fahrtrichtung Wien“ an. Dabei handelt es sich zwar um den Ort der Betretung, nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht um den Tatort. Unternehmenssitz der x GmbH ist xstraße x, x. Dieser Ort liegt im Bezirk x. Es war daher die belangte Behörde gemäß § 27 VStG, wonach die Tatortbehörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist, nicht zuständig. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, weil es von der unzuständigen Behörde erlassen wurde.

 

Abschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch der richtige Tatort als Örtlichkeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angeführt ist und daher hinsichtlich des richtigen Tatortes eine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG nicht eingetreten ist. Inwieweit der objektive Tatbestand erfüllt ist, wird im fortgesetzten Strafverfahren zu klären sein.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Tatort, Unterlassungsdelikt, Unternehmenssitz

 

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