Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165264/14/Fra/Bb/Gr

Linz, 15.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X vom 12. Juli 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Juni 2010, GZ VerkR96-16601-2009-Wi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro         (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Juni 2010, GZ VerkR96-16601-2009-Wi, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: X, Autobahn A1 bei km 234.183, in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 12. Jänner 2009, 11.11 Uhr

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Pkw."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 255 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 25,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 29. Juni 2010 dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 13. Juli 2010 – und somit rechtzeitig – durch E-Mail erhobene Berufung, in der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt wird.

 

Im Einzelnen bringt er darin vor, dass die gegenständliche Messung nicht in der 60 km/h-Zone, sondern im Bereich der 80 km/h-Beschränkung durchgeführt worden sei, wobei die Messung selbst vom Berufungswerber nicht bestritten wurde.

 

Die 60 km/h-Beschilderung sei zur Tatzeit erst nach der Radarbox aufgestellt gewesen. Daher sei von der Ungültigkeit der gesamten Geschwindigkeitsbeschränkung auszugehen, da die Verordnung nicht richtig kundgemacht worden sei, da die aufgestellten Beschränkungstafeln falsch positioniert worden seien. Als Beweis hiefür hat der Berufungswerber eine von ihm gefilmte Videoaufnahme und Lichtbilder vorgelegt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 20. Juli 2010, GZ VerkR96-16601-2009-Wi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Berufung sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, X. Dieses Gutachten vom 3. Jänner 2011, GZ Verk-210000/311-2010-2011-Hag, wurde dem Berufungswerber zuhanden seines Rechtsvertreters und auch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – nachweislich - zur Kenntnis gebracht.

 

Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber mit schriftlicher Eingabe vom     1. März 2011 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12. Jänner 2009 um 11.11 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X im Baustellenbereich der Autobahn A 1 (Westautobahn), in Fahrtrichtung Wien.

 

Bei Passieren des Strkm 234,183 wurde die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges mittels stationärem Radar Type MUVR 6FA 1857, Messgerät Nr. 04, mit 120 km/h gemessen. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz (5 % bei Messergebnissen mittels Radargeräten über Tempo 100 km/h) war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit von 114 km/h unterwegs.

 

Zur Frage, ob bzw. welche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit (am 12. Jänner 2009 um 11.11 Uhr) im tatgegenständlichen Straßenbereich (Strkm 234,183, Fahrtrichtung Wien) verordnet war, ist Folgendes auszuführen:

 

Nach der entsprechenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, wurden gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der A 1 Regau-Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote, für die Zeiträume, die aus dem beigeschlossenen Bescheid vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, hervorgehen, verordnet. Im Bescheid vom 2. September 2008 sind unter Punkt 35. die Bauphasen 1 bis 6 mit ihrem jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich angeordnet.

 

Für den konkreten Tatzeitpunkt am 12. Jänner 2009 kommt Bauphase 3, welche in der Zeit vom 25. September 2008 bis 18. Juni 2009 von km 235,933 bis km 222,281 gültig war, in Betracht.

 

Aus dem vorliegenden Planausschnitt der Bauphase 3, der als wesentlicher Bestandteil der Verordnung deklariert wurde, ist ersichtlich, dass in Fahrtrichtung Wien die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei km 234,358 begonnen hat und die Beschränkung bei km 234,058 wiederholt angebracht war. Aus der schriftlichen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 2011 ergibt sich, dass die Verkehrszeichen auch der Verordnung entsprechend aufgestellt waren.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. März 2009, GZ VerkR01-1900-16-2008, wurde die ursprüngliche Verordnung für die Bauphase 3 geändert, indem die 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn Wien verkürzt und anstatt bei km 234,358 erst bei km 234,108 begann, wodurch die vorher bestehende 80 km/h-Beschränkung bis km 234,108 verlängert wurde. Diese abgeänderte Verordnung wurde durch das Entfernen der entgegenstehenden 60 km/h-Tafeln durch die Autobahnmeisterei Seewalchen am 3. März 2009 um 15.00 Uhr kundgemacht.

 

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat am 12. Jänner 2009 um 11.11 Uhr auf der Autobahn A 1, bei Strkm 234,183 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h begrenzt war. Der Standort des stationären Radarmessgerätes befand sich bei Strkm 234,183. Die gegenständliche Messung erfolgte damit zweifellos innerhalb der 60 km/h-Beschränkung.

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass die Messung im Bereich der 80 km/h-Beschränkung stattgefunden hätte, ist nicht nachvollziehbar. Die Kundmachung der 80 km/h-Begrenzung am gegenständlichen Tatort erfolgte erst am 3. März 2009 und somit beinahe zwei Monate nach der gegenständlichen Tatzeit vom 12. Jänner 2009. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 hat der Berufungswerber sein diesbezügliches Berufungsvorbringen relativiert und eingeräumt, dass die von ihm aufgenommene Videodatei und die entsprechenden Lichtbilder höchstwahrscheinlich erst nach der Tatzeit, und zwar am 7. April 2009 aufgenommen wurden.

 

Zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ergibt sich Folgendes:

Dass der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen X zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ergibt sich aus der von ihm erteilten Lenkerauskunft vom 21. März 2009 und seiner geständigen Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit des Pkws des Berufungswerbers erfolgte mittels stationärem Radarmessgerät, Type MUVR 6FA 1857, Messgerät Nr. 04 und wurde fotografisch - durch ein Radarlichtbild - festgehalten. Bei einem Messgerät wie dem gegenständlichen handelt es sich nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit.

 

Für diese Radaranlage lag im Tatzeitpunkt auch eine gültige Eichung vor. Das Radarmessgerät wurde am 31. Oktober 2006 gültig geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist war bis 31. Dezember 2009 festgesetzt. Der betreffende Eichschein mit der Nr. 1857 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen datiert vom 24. November 2006 trägt die Identifikation 1857 und bezieht sich daher eindeutig auf das bei der Radarmessung verwendete Messgerät Type MUVR 6FA 1857. Auf Grund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt.

 

Die Messung betraf dem Radarlichtbild zufolge auch unzweifelhaft den vom Berufungswerber gelenkten Pkw. Im Vordergrund des Radarfotos ist das Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen X deutlich sichtbar von hinten abgelichtet. Das Kennzeichen des Pkws ist in einem "Vergrößerungsfeld" gut erkennbar und im oberen Teil des Bildes ist der Tatzeitpunkt (12. Jänner 2009, 11.11.15 Uhr) sowie die Gerätebezeichnung eingeblendet. Abgesehen vom Beschuldigtenfahrzeug ist am Lichtbild nur ein weiteres Kraftfahrzeug (Lkw) zu sehen, welches jedoch in entsprechender Entfernung vor dem Pkw des Berufungswerbers fahrend, befindet.

Weder im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens noch im Berufungsverfahren sind Hinweise hervorgetreten, die Zweifel am Messergebnis rechtfertigen könnten. Auch der Amtssachverständige für Verkehrstechnik stellte anhand seiner Überprüfung fest, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen. Im Übrigen hat der Berufungswerber die Messung und das Messergebnis nicht angezweifelt.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 43 Abs.1a StVO hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinn des § 27 Abs.1 handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorher bestimmbar sind, durch Verordnung, die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherung der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten.

 

5.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber am 12. Jänner 2009 um 11.11 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in Seewalchen am Attersee, auf der Autobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien lenkte, wobei dessen Geschwindigkeit bei Strkm 234,183 mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1857 mit 120 km/h gemessen wurde. In diesem Straßenbereich war im Tatzeitraum gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, die Fahrgeschwindigkeit mit 60 km/h angeordnet. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 114 km/h unterwegs und überschritt somit die in diesem Straßenabschnitt - durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte - zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde rechtskonform verordnet und gesetzmäßig - durch die entsprechenden Verkehrszeichen - kundgemacht. Die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verweist auf einen Bescheid, aus welchem sich der zeitliche Geltungsbereich und die für die jeweilige Bauphase jeweils verordneten Beschränkungen durch einen Verweis auf den entsprechenden Bauplan ergeben. Mit dieser Regelungstechnik werden jene Verkehrsbeschränkungen, welche auf dem Bauplan eingezeichnet sind, zum Bestandteil der Verordnung. Diese Beschränkungen sind auch im Nachhinein problemlos nachvollziehbar, sodass eine Überprüfung jederzeit möglich ist.  Es ist weder aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung noch aus den Verfassungsvorschriften abzuleiten, dass es dem Verordnungsgeber verwehrt wäre, den Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen durch die Verweisung auf in Plänen enthaltene Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH - z.B. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, 87/03/0273 uva.). Entsprechend der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden die Verkehrszeichen betreffend die Bauphase 3 auch entsprechend aufgestellt, sodass auch für allfällige Kundmachungsmängel nicht der geringste Anhaltspunkt besteht.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist daher sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO als erfüllt zu bewerten. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG – zumindest - von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2c Z9 StVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 52 lit.a Z10a StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 255 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, festgesetzt. 

 

Als strafmildernd wurde gewertet, dass der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung der gleichen Art noch nicht rechtskräftig bestraft wurde, straferschwerend wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei mangels Mitwirkung des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird – mangels gegenteiliger Vorbringen des Berufungswerbers - auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden. Derartige Vergehen zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h ist der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber begangenen Übertretung als ausgesprochen hoch einzuschätzen.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich offenbar um die erstmalige Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung handelt, erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe (150 Euro) bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 6,8 % der möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs.2c Z9 StVO). Sie ist noch tat- und schuldangemessen und wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn von einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

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