Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165551/10/Zo/Jo

Linz, 14.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 11.11.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22.10.2010, Zl. VerkR96-5683-2010, wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 05.04.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Tatort: Gemeinde Eberstalzell, Autobahn Freiland, Rtg. Linz/Wien, Nr. A1 bei km 200.900.

Tatzeit: 08.04.2010, 10:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006 Lenker

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Tatzeit: Gemeinde Eberstalzell, Autobahn Freiland, Rtg. Linz/Wien, Nr. A 1 bei km 200.900.

Tatzeit: 08.04.2010, 10:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug,

Kennzeichen X, Sattelanhänger,


Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,     gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00                 120 Stunden                  § 134 Abs.1b KFG

350,00                 144 Stunden                 § 134 Abs.1b KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Straf/Kosten) beträgt daher 660,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X zwar bei der polizeilichen Anhaltung gelenkt habe, sich jedoch im gesamten Akt kein Beweisergebnis dafür befinde, dass er dieses Kraftfahrzeug auch während der ihm vorgeworfenen Übertretungen gelenkt habe.

 

Weiters sei nicht berücksichtigt, dass das Auslesegerät Bewegungen des Fahrzeuges ab 20 m erfasst. Es kann während der Ruhepause aus verschiedensten Gründen notwendig sein, das Fahrzeug mehr als 20 m zu bewegen, ohne dass dies rechtlich eine Unterbrechung der Ruhepause darstellen würde. Die Strafvorwürfe enthalten eine Reihe von derartigen kurzen Fahrbewegungen. Obwohl diese nicht als Ruhezeitunterbrechung gewertet werden dürften, habe das Auswertesystem trotzdem eine Durchrechnung der Lenkzeiten vorgenommen. Es wurde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

 

Der Berufungswerber machte weiters Ausführungen zur Strafhöhe, wobei er bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro für ein Darlehen monatliche Rückzahlungen von 365 Euro leiste und die monatliche Miete 600 Euro betrage. Weiters sei er unbescholten. Es wurde daher beantragt, die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte zu reduzieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. April 2011. An dieser hat weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter oder ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellt und erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei der Auswertung der Fahrerkarte wurde festgestellt, dass er am 18.03. von 05.11 Uhr bis 19.03.2010, 00.28 Uhr eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 22 min eingehalten hat, wobei die erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden betragen hat. Auf der Fahrerkarte sind mehrere Lenkzeiten mit nur 1 oder 2 min registriert, welche in Summe 11 min ergeben. Würde man diese nicht berücksichtigen, so würde sich eine gesamte Tageslenkzeit von 11 Stunden und 11 min ergeben.

Am 26.03.2010 betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 3 min. In dieser Woche wurde die zweimalige verlängerte Tageslenkzeit von 10 Stunden bereits am Montag und Mittwoch konsumiert, sodass die erlaubte Tageslenkzeit nur 9 Stunden betrug. Auch an diesem Tag gibt es mehrere kurzfristige Fahrbewegungen mit nur 1 oder 2 min. Wenn man diese nicht berücksichtigen würde, würde sich die Lenkzeit um 11 min reduzieren.

 

Am 28.03.2010 begann der 24-Stunden-Zeitraum um 05.11 Uhr, der Berufungswerber hat mit der Ruhezeit erst um 00.29 Uhr begonnen, sodass sich innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nur eine Ruhezeit von 4 Stunden und 42 min ergibt. Es wäre eine Ruhezeit von 9 Stunden erforderlich gewesen.

Am 26.03.2010 begann der 24-Stunden-Zeitraum um 04.32 Uhr. In dieser Woche hatte der Berufungswerber bereits drei reduzierte Ruhezeiten konsumiert (von Montag auf Dienstag, Mittwoch auf Donnerstag und Donnerstag auf Freitag). Er hätte daher eine Ruhezeit von 11 Stunden einhalten müssen, hat diese jedoch erst um 22.17 Uhr begonnen, sodass sie innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nur 6 Stunden und 15 min beträgt. Dabei handelte es sich bereits um die Wochenendruhezeit und diese war insgesamt lange genug.

 

Zu den kurzen Fahrbewegungen führte der Sachverständige aus, dass vom Kontrollgerät tatsächlich Fahrbewegungen ab 20 m erfasst werden und diese dann als Lenkzeit aufscheinen. Tatsache ist aber, dass in dieser Zeit das Kraftfahrzeug auch tatsächlich gelenkt wird. Der Grund für die kurzen Fahrbewegungen (Rangierbewegungen im Zuge von Ladetätigkeiten, Freimachen eines Parkplatzes oder ähnliches) kann aus dem Kontrollgerät nicht herausgelesen werden.

 

Zum Beginn des Auswertezeitraumes führte der Sachverständige aus, dass bei der Kontrolle die letzten 29 Tage ausgewertet werden und der erste Tag um 00.00 Uhr beginnt. Im konkreten Fall war dies der 11. März um 00.00 Uhr, der erste Verstoß wurde jedoch erst am 18. März angezeigt, wobei der Angezeigte vom 12. bis 15. März eine ausreichend lange Wochenruhezeit eingehalten hat. Der Beginn der jeweiligen Tageslenkzeit am 18. bzw. 26. März (und des 24-Stunden-Zeitraumes) ergibt sich aufgrund der vorher eingehaltenen Ruhezeit.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art. 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Aus der vom Sachverständigen vorgelegten Auswertung der einzelnen Lenktage ergibt sich, dass der Berufungswerber durchgehend mit dem selben Kraftfahrzeug (bzw. zumindest mit demselben Kennzeichen) wie zum Kontrollzeitpunkt gefahren ist. Das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges ist jedoch ohnedies nicht wesentlich, sondern es kommt darauf an, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, welches in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006 fällt. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die Fahrerkarte verwendete, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass er ein entsprechendes kontrollgerätpflichtiges Fahrzeug gelenkt hatte. Das Gegenteil hat er auch nie behauptet. Zu den vom Berufungswerber angeführten ganz kurzen Fahrbewegungen von 1 oder 2 min, welche die Lenkpausen oder Bereitschaftszeiten unterbrochen haben, ist anzuführen, dass das Fahrzeug in diesen – wenn auch nur ganz kurzen – Zeiträumen jedenfalls bewegt wurde und daher vom Berufungswerber auch gelenkt wurde. Als Lenkzeit ist nach Art.4 lit.j der Verordnung (EG) 561/2006 die Dauer der Lenktätigkeit anzusehen. Eine "Ruhepause" ist nach Art.4 lit.f jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Daraus ergibt sich, dass auch sehr kurze Unterbrechungen der Ruhepause durch eine kurze Fahrbewegung rechtlich als Unterbrechung der Ruhezeit bzw. als Lenkzeit zu werten sind. Diese sehr kurzen Fahrbewegungen werden zwar in der Praxis häufig toleriert, was aber nichts daran ändert, dass es sich rechtlich um Lenkzeiten handelt. Der Berufungswerber hat daher am 18.03. eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 22 min bei einer erlaubten Lenkzeit von 10 Stunden und am 26.03. eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 3 min bei einer erlaubten Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 18.03.2010 um 05.11 Uhr bzw. am 26.03.2010, um 04.32 Uhr hat die Ruhezeit nur 4 Stunden und 42 min bzw. 6 Stunden und 15 min betragen. Der Berufungswerber hat zwar im Anschluss an den 24-Stunden-Zeitraum eine ausreichende Ruhezeit eingehalten, er hat diese aber zu spät eingelegt. Er hat damit auch diese Übertretungen zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit um mehr als 1 Stunde ist als schwerwiegender Verstoß iSd Richtlinie 2009/5/EG anzusehen, das Unterschreiten der Ruhezeit um mehr als 2 Stunden als sehr schwerwiegender Verstoß. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher bezüglich der Tageslenkzeit 200 Euro und bezüglich der Ruhezeit 300 Euro.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten. Dies stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen, sie bilden jedoch keinen ausdrücklichen Strafmilderungsgrund. Zum Nachteil des Berufungswerbers ist hingegen zu berücksichtigen, dass er sowohl die erlaubte Tageslenkzeit als auch die vorgeschriebene Mindestruhezeit jeweils in zwei Fällen nicht eingehalten hat. Die Milderungsgründe überwiegen daher nicht, weshalb    § 20 VStG nicht angewendet werden kann.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Die Erstinstanz hat die gesetzlichen Mindeststrafen nur geringfügig überschritten, was insbesondere im Hinblick auf die jeweils zweimalige Missachtung der Lenkzeit bzw. Ruhezeit durchaus gerechtfertigt ist. Trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro bei Darlehensrückzahlungen in Höhe von 365 Euro) sind die verhängten Geldstrafen keineswegs überhöht. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass dem Antrag auf Zusendung einer Verhandlungsschrift und Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht Folge geleistet wurde. Der Zweck der mündlichen Verhandlung besteht gerade darin, den Sachverhalt abschließend zu klären, weshalb alle Beteiligten zur Verhandlung geladen werden. Wenn der Berufungswerber sowie sein Vertreter aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen, so haben sie dies selbst zu vertreten und begeben sich dadurch der Möglichkeit, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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