Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165560/7/Fra/Gr

Linz, 24.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. November 2010, VerkR96-1056-2010, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. März 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafen (3,50 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d Z.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 21 Stunden) verhängt, weil er am 11. Mai 2010 um 09:50 Uhr in der Gemeinde Altenfelden, Rohrbacherstraße B 127 bei Kilometer 36.800, B 127 – Kreisverkehr in Altenfelden, als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen: X, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Die Anhaltung erfolgte bei Straßenkilometer 36.150. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als nunmehr belangte – Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch dass nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Da der Bw den Tatvorwurf bestritten hat, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Diese wurde am 21. März 2011 durchgeführt. Der Bw schränkte nach Einvernahme des Meldungslegers sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein. Da sohin der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu überprüfen, ob die Strafe allenfalls herabgesetzt werden kann. Dies war aus folgenden Gründen der Fall:

 

Gemäß § 134 Abs.3d Z.1 KFG 1967 begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wird die Zahlung des Strafbetrages verweigert, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation eines Beschuldigten eine tat- u. schuldangemessene Strafe festzusetzen. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Dieser Milderungsgrund kann sohin nicht angewendet werden. Er weist allerdings lediglich eine einschlägige Vormerkung nach § 36 lit.e KFG 1967 aus dem Jahre 2006 auf, welche demnächst getilgt wird. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw (die belangte Behörde hat ein monatliches Einkommen von 550 Euro sowie Sorgepflichten für ein Kind angenommen) war es vertretbar, die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß festzusetzen. Ebenso war die Ersatzfreiheitsstrafe adäquat anzupassen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzliche begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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