Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165780/8/Br/Th

Linz, 11.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 25.1.2011, Zl. VerkR96-9890-2010, nach der am 22.3.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren 16 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 111/2010 VStG.

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a.  Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm §  52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 02.05.2010, um 13:49 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen X auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Die Landesverkehrsabteilung erstattete am 27.05.2010 zu GZ 381642/2010-100512- Kab-Obern-S, Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X am 02.05.2010 um 13:49 Uhr im Gemeindegebiet von St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.570, Fahrtrichtung Schärding, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FA 2216 festgestellt.

 

Wir legten Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 19.07.2010 die im Spruch angeführte Übertretung zur Last und verhängten eine Geldstrafe von 80,00 Euro.

 

Sie erhoben gegen diese mit Schreiben vom 03.08.2010 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung:" Gegen die Strafverfügung erhebe ich Einspruch, weil ich nicht gefahren bin".

 

Mit Schreiben vom 10.08.2010 sind Sie als Zulassungsbesitzer unter Anschluss eines Radarfotos von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X am 02.05.2010 um 13:49 Uhr gelenkt hat. Dabei wurden Sie über die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung aufgeklärt und auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar ist.

 

Dieser Aufforderung sind Sie am 26.07.2010 insofern nachgekommen, als Sie lediglich angaben, dass Sie niemanden benennen, da Sie nicht wissen, wer da angeblich gefahren ist, Sie waren es nicht.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Das in § 52 lit a Zif. 10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Wir sehen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKWS mit dem amtlichen Kennzeichen X mit 90 km/h auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, des Radarfotos sowie des Umstandes, dass Sie nicht in der Lage sind, der Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nachzukommen, in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen. Nach der ständigen Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich handelt es sich bei einer Messung mit einem Radar um ein taugliches Beweismittel.

 

Weiters ist hinzuweisen, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt, bei der wegen der hohen Geschwindigkeit Unfälle mit schweren Folgen passieren.

 

Sie haben im Zuge des Verfahrens bestritten, der Lenker gewesen zu sein. Aufgrund der Lenkererhebung und wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie der Behörde bekannt, geben müssen, wenn eine andere Person Ihr Fahrzeug gelenkt hätte. Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Eine derartige Beweiswürdigung wird von der österreichischen Judikatur als zulässig erachtet. Eine Aussageverweigerung steht Ihnen nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierensten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

 

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 52 lit a Zif. 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 80,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde, davon ausgeht, dass Sie Qber ein monatliches Einkommen von ca. 1.300,00 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per E-Mail bei der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung.

Darin führt er lediglich sinngemäß aus den 3. Widerspruch gegen das Bußgeldverfahren einzubringen. Er sei nicht gefahren, nach deutschem Recht müsse er keine Familienangehörigen benennen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien insbesondere angesichts des unbeantwortet gebliebenen h. Schreiben vom 28.2.2011 zur Klarstellung des Anfechtungsumfanges geboten (§51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung, sowie durch die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung angekündigten Beweismittel wurden vom Berufungswerber binnen der eröffneten Frist nicht nachgereicht.

 

 

4. Beweislage:

Das gegenständliche Fahrzeug ist auf den Berufungswerber registriert. Dies bestreitet der Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens nicht. Wie sich dem Radarbild ferner entnehmen lässt dürfte es sich beim Lenker  um eine männliche Person handeln.

Die Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich insgesamt als inhaltsleer und der Wahrheitsfindung abträglich bezeichnen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung bestreitet der Berufungswerber ohne jegliche inhaltliche Ausführungen lediglich die Lenkeigenschaft. Von einem angeblichen Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln ist darin keine Rede.

In seinem per E-Mail führt er als Antwort auf die Lenkeranfrage vom 17.7.2010 aus, "ich benenne Ihnen niemand, da ich nicht weis wer da angeblich gefahren ist, ich war es jedenfalls nicht."

Ebenso inhaltsleer bleiben seine Berufungsausführungen und letztlich blieb das h. Schreiben vom 28.2.2011 unbeantwortet, wobei erst im Zuge der Berufungsverhandlung ein angeblicher Spanienaufenthalt zur fraglichen Zeit ins Spiel gebracht wurde.

Zur Berufungsverhandlung erschien der Berufungswerber erst zehn Minuten nach Aufruf der Sache. Er gab dem Verhandlungsleiter gegenüber an seine Verspätung telefonisch angekündigt zu haben, was sich jedoch im Anschluss an die Verhandlung offenkundig als unzutreffend herausstellte, zumal in der zentralen Information kein entsprechender Anruf evident war.

In der Sache selbst bestreitet der Berufungswerber auch weiterhin seine Lenkereigenschaft, wobei er jedoch nicht einmal den Monat des auf den Vorfallszeitpunkt bezogenen und erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemachten Spanienaufenthaltes zu benennen vermochte.

Vage wurde nach insistierenden Nachfragen des Verhandlungsleiters der März oder April 2010 benannt. Unterlagen könne er diesbezüglich jedoch nicht vorlegen, weil der Lufthansaflug in Bar am Schalter am Franz-Josef-Strauß-Flughafen in München bezahlt worden sei. Ebenso wäre eine Hotelrechnung nicht mehr verfügbar.

Dem Berufungswerber wurde eröffnet, dass diese Darstellung mangels jeglicher Nachvollziehbarkeit und  offenkundiger fehlender zeitlicher Übereinstimmung mit dem Ereignis nicht glaubwürdig sei und daher die Berufung voraussichtlich abzuweisen sein werde.

Es wurde ihm dennoch die Möglichkeit eröffnet binnen zwei Wochen irgendeinen Beleg über den behaupteten Spanienaufenthalt vorzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sowohl bei der Fluggesellschaft als auch beim Hotel entsprechende Daten verfügbar wären. Dazu vermeinte der Berufungswerber unter Hinweis auf den Datenschutz in Deutschland diese nicht zu bekommen. Letztlich blieb er auch einen Beleg dafür schuldig.

In der Sache selbst verwies er in der Sache einmal mehr auf die deutsche Rechtslage und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines sogenannten Frontfotos.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel. Wie aus anderen Verfahren bekannt lag und liegt für das betreffende Radarmessgerät zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vor. Dadurch ist dessen Funktionsfähigkeit belegt.

Mangels Hinweises auf eine andere Person kommt letztlich nur der Berufungswerber selbst als der Lenker seines Personenkraftwagens zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht.

 

 

5.1. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches geeignet wäre Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass nicht er selbst als Fahrzeughalter sein eigenes Fahrzeug gelenkt hätte.

Er verweigerte im Ergebnis jegliche inhaltliche Mitwirkung an diesem Verfahren. Mit seiner offenkundigen Auffassung es bedürfe für den Nachweis der Lenkerschaft eines Bildbeweises oder einer Anhaltung, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden.

Da der Berufungswerber kein einziges Indiz einer Weitergabe seines Fahrzeug an Dritte darzulegen vermochte und seine Angaben im Rahmen der Berufungsbehörde jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrten, sieht die Berufungsbehörde keine Grund nicht ihn selbst als Lenker (Fahrzeugführer) überführt zu erachten. Erstmals wurde bei diesem Anlass ein angeblicher Urlaubsaufenthalt auf den Kanaren eingewendet, wofür er jedoch in der jeglichen Beweis schuldig blieb und binnen der ihm zusätzlich eröffneten Frist keinerlei Belege nachreichte.

Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

 

5.2. Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

 

 

5.2.1. Entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur wurde der Berufungswerber seitens der Berufungsbehörde neben einem Schreiben vom 28. Februar 2011 und auch noch in der Ladung zur Berufungsverhandlung gesondert auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und darin dargelegt für sein bestreitendes Vorbringen entsprechende Beweismittel vorzulegen oder zu benennen. Er blieb jedoch jegliche Mitwirkung zu Klärung des Sachverhaltes schuldig (vgl. VwGH 06.12.1985, 85/18/0051).

In lebensnaher Würdigung dieser Umstände gelangte daher auch die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass der Berufungswerber das betreffende Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung selbst gelenkt hat.

Von einem Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter), der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hätte, ist nämlich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die seine Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

Wenn all das unterblieb bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker seines KFZ in Betracht kommt.

 

 

5.3. Aus dem gesamten Verhalten des Berufungswerbers kann vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorzitierte höchstgerichtliche Judikatur nur schlussgefolgert werden, dass er als Fahrzeughalter selbst Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt war, und er durch Verweigerung der gebotenen Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung lediglich einer Bestrafung entgehen sucht (vgl. auch VwGH 06.11.2002, 2001/02/0273, mwN).

 

 

5.3.1. Wie bereits in der Ladung aufgezeigt befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG) die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Seiner Verantwortung damals nicht gefahren zu sein und ein Frontfoto als Beweis einzufordern war daher nicht zu folgen ([vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678f angeführte Judikatur] s. obzit. Judikatur).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 20 km/h ist angesichts der dortigen als Unfallhäufungsstelle ausgewiesenen Kreuzung nicht mehr bloß als unbedeutend einzustufen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird laut dessen Angaben von einem Erwerbseinkommen von 2.500 Euro monatlich ausgegangen. Als strafmildernd ist die für Österreich anzunehmede verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

In der nur mit 80 Euro im Umfang im Bereich von 10% ausgeschöpften Strafrahmen vermag daher objektiv besehen kein Ermessensfehler erblickt werden.

 

 

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die in diesem Punkt zitierten. Gesetzesstelle gestützt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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