Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522776/5/Sch/Th

Linz, 10.03.2011

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vom 24. Jänner 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2011, Zl. 10/423094, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. März 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 11. Jänner 2011, Zl. 10/423094, den Antrag des Herrn x (Berufungswerber), geb. am x, vom 25. Oktober 2010 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs.1 und § 7 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich eine umfangreiche Polizeianzeige über strafgesetzlich relevante Vorfälle, in die der Berufungswerber involviert war. Demnach hat in der Nacht zum 29. Mai 2010 mit seiner Beteiligung ein Einbruchsdiebstahl in die Lagerhalle eines Festausstatters stattgefunden. Der Berufungswerber und seine Mittäter haben eine größere Anzahl von Behältnissen mit alkoholischen Getränken gestohlen.

 

Ein weiterer Vorfall fand in der Nacht zum 24. Juli 2010 statt, hier hat der Berufungswerber auf dem Heimweg von einem Zeltfest ein Kraftfahrzeug entwendet und unbefugt in Betrieb genommen. Weitere "Schwarzfahrten" fanden in den Monaten Juli und August 2010 mit PKW der Mutter des Berufungswerbers statt.

 

Der Berufungswerber weist insgesamt 3 Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung auf, die strafrechtlich relevanten Delikte wurden von der Staatsanwaltschaft Wels nicht weiter verfolgt und die entsprechenden Verfahren gemäß § 6 Abs.1 JGG laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wels vom 16. November 2010 eingestellt.

 

Diese Vorkommnisse rechtfertigen zweifellos die von der Erstbehörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit beim Berufungswerber. Wie die Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, gilt gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG eine Person als verkehrsunzuverlässig, wenn sie wiederholt ohne Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenkt. Dieses Tatbild hat der Berufungswerber mit seinen 3 entsprechenden Fahrten ohne Zweifel erfüllt.

 

Im Hinblick auf den vom Berufungswerber begangenen Einbruchsdiebstahl ist festzuhalten, dass sich dieses Delikt nicht im Katalog des § 7 Abs.3 FSG findet wenngleich hier nicht unbeachtet bleiben darf, dass dieser Katalog eine bloß demonstrative Deliktsaufzählung enthält. Allerdings hat sich der Berufungswerber bei den Fahrten zum und vom Tatort eines Motorfahrrades bedient, sich also die Tatbegehung durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert (vgl. § 7 Abs.1 Z2 FSG).

 

Bei der Wertung all dieser Fakten im Sinne des § 7 Abs.4 FSG musste daher zweifelsfrei vom Mangel an Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber für eine längere Dauer ausgegangen werden. Nach der Aktenlage ist der Berufungswerber zuletzt im Juli/August 2010 auffällig geworden, bis zur Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung ist sohin ein Zeitraum von etwa 7 Monaten vergangen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist dies eine Zeitspanne, bei der gerade davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber nunmehr wieder als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. In diese Richtung hat bereits die Erstbehörde ihre Rechtsansicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, zumal ihrer Meinung nach die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit frühestens ab März 2011 prognostiziert werden könne.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden im übrigen die näheren Umstände beim Berufungswerber in familiärer Hinsicht zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Vorfälle erörtert. Diese dürften sich nunmehr nach den glaubwürdigen Angaben seinerseits, aber auch seiner Mutter weitgehend verbessert und gefestigt haben. Es liegt also derzeit kein hinreichender Grund vor, beim Berufungswerber weiterhin eine negative Zukunftsprognose vornehmen zu müssen.

 

Zur Frage, ob beim Berufungswerber im Sinne des § 17 Abs.3 Z2 FSG-GV vom Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung ausgegangen werden kann, ist nachstehendes zu bemerken:

 

Bereits in der Berufungsschrift hat der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht erforderlich sei, da seine Eltern das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung im Sinne des § 17 Abs.3 Z2 2. Halbsatz FSG-GV bestätigen würden.

 

Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die Mutter des Berufungswerbers das Vorhandensein dieser Kriterien bei ihrem Sohn bestätigt. Seine derzeitigen Lebensumstände in Form einer Stabilisierung der familiären Verhältnisse nach erfolgter Trennung der Eltern und einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Lehrstelle lassen erwarten, dass sein Verhalten aktuell und künftig hin sozial adäquat sein werde.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid gehegten Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit und geistige Reife sowie soziale Verantwortung des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung wohl berechtigt waren, aktuell aber nicht mehr hinreichend begründbar aufrecht erhalten werden können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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