Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330022/2/Lg/Ba

Linz, 19.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der X X, X, X X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 6. April 2010, Zl. Wi96-4-10-2009-Bd/Fs, wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.Nr. 152/150 idgF, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zweimal je 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 300 Euro bzw. zwei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 10 Stunden verhängt, weil sie als Gewerbeinhaberin des Gewerbes "Betrieb einer Tankstelle" in X, X, es zu vertreten habe, dass anlässlich einer am 19.10.2009 durchgeführten eichpolizeilichen Revision Folgendes festgestellt worden sei:

 

Die folgenden Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten:

  1. Messanlage (Zapfsäule), Hersteller Tonhaizer & Co, Bauart Star 110 RZ, Fabrikationsnummer 12353/70, (letzte Eichung 2000) und
  2. Messanlage (Zapfsäule), Hersteller Tonhaizer & Co, Bauart Star 110 RZ, Fabrikationsnummer 11769/67, (Eichstempel fehlt)

wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten, obwohl

1.     die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen war und

2.     der Eichstempel fehlte.

Beide Zapfsäulen waren während der eichpolizeilichen Revision am 19.10.2009 eingeschaltet und die Abgabe von Heizöl und Diesel hätte sofort erfolgen können.

 

Die Bw habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 63 Abs.1 in Verbindung mit § 7 Abs.1, 2 und 3, § 8 Abs.1 lit. 3b, § 14, § 15 lit.2, § 16, § 48 Abs.1 lit.a und lit.b sowie § 48 Abs.2 MEG.

 

Begründend wird angeführt:

 

"Der Sachverhalt und das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ist auf Grund der Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.10.2009 sowie der Aktenlage erwiesen.

 

Schuldhaft handelt, wer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß den Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes begeht. Gemäß § 63 Maß- und Eichgesetz ist diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900,00 Euro zu bestrafen, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Von der Behörde wird Fahrlässigkeit angenommen. Sie hätten bei sorgfältiger Überlegung die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns erkennen müssen.

 

Die genannte Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es war daher an Ihnen gelegen, Ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen bzw. sich zu rechtfertigen.

 

Mit Strafverfügung Wi96-4-2-2009-Bd/Fs vom 04.12.2009 wurde Ihnen vorgeworfen, die im Spruch angeführten Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten zu haben, obwohl entweder die gesetzlich Nacheichfrist abgelaufen war oder der Eichstempel fehlte.

 

Mit Schreiben vom 17.12.2009 erhoben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung. Sie gaben an, dass die beiden Zapfsäulen ausschließlich für den privaten Gebrauch verwendet werden würden. Am 19.10.2009 hätte Ihr Ehemann den Kleintank (900 l) im Haus nachgefüllt und vergessen, die Zapfsäulen auszuschalten. Die Zapfsäulen seien elektrisch getrennt von der Tankstelle zu schalten.

 

Ihre Rechtfertigung wurde dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Stellungnahme übermittelt, welche Ihnen im Zuge des Verfahrens mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Stellungnahme gab das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen an, dass Sie eine Tankstelle betreiben, wobei die Abgabe von Mineralölen über die Zapfsäulen (Mengenmessgeräte) erfolgen würde.

Die beiden beanstandeten Zapfsäulen seien zum Zeitpunkt der eichpolizeilichen Revision (19.10.2009) eingeschaltet und betriebsbereit gewesen, was Sie auch bestätigt hätten. Der Zapfsäulenmotor sei beim Abheben des Zapfschlauches sofort angelaufen; dies sei auch in der Niederschrift festgehalten worden. Eine Abgabe von Mineralöl an Dritte, mit der Anzeige der angegebenen Menge am Rechenwerk, sei über diese Messwerke jederzeit möglich gewesen. Ob die beiden Zapfsäulen getrennt von der Tankstelle zu schalten sind, sei dabei unerheblich. Bei Störungen oder Defekten können bei Tankstellen jede Zapfsäule getrennt vom Stromnetz genommen werden.

Um die beiden Zapfsäulen nur für den privaten Gebrauch zu verwenden, dürfe eine Anzeige am Rechenwerk nicht möglich sein. Dies könne durch den Ausbau des Rechenwerkes oder die Trennung der Übertragung von Messwerten von Messwerk zum Rechenwerk erfolgen.

 

In einer neuerlichen Stellungnahme vom 08.02.2010 gaben Sie an, dass die Zapfsäulen mit den 5.000 l Tanks ausschließlich für private Lagerung genützt werde. Die beiden Zapfsäulen konnten zum Zeitpunkt der Überprüfung zwar eingeschaltet werden, doch waren sie nicht betriebsbereit für die Abgabe von Mineralölprodukten für Dritte. Die oben erwähnte Trennung vom Literzählwerk zum Rechenwerk für die Europreisausschilderung sei bereits erfolgt. Bei Abgabe des Produktes hätte Herr Ing. X X (Kontrollorgan) feststellen können, dass nur das Literzählwerk laufe und das Preiszählwerk nicht funktioniere. Beim Einschalten wäre ersichtlich gewesen, dass sich nur das Literzählwerk auf der Nullstellung bewege und das Preiszählwerk immer auf Nullstellung sei.

 

Diese Stellungnahme wurde abermals dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Stellungnahme übermittelt, welches in einem Schreiben vom 04.03.2010 folgenden Sachverhalt angab:

'Die beiden beanstandeten Zapfsäulen waren zum Zeitpunkt der eichpolizeilichen Revision (19. Oktober 2009) eingeschaltet und betriebsbereit, wie Frau X nochmals bestätigt. Der Zapfsäulenmotor lief beim Abheben des Zapfschlauches sofort an, dies wurde auch in der Niederschrift festgehalten. Eine Abgabe von Mineralöl an Dritte, mit der Anzeige der abgegebenen Menge am Rechenwerk, war über diese Messwerke jederzeit möglich.

 

Frau X bestätigt in der Stellungnahme, dass das Liter-Zählwerk läuft und somit eine Abgabe im rechtsgeschäftlichen Verkehr möglich ist. Eine Abgabe des Verkaufspreises für die abgegebene Liter-Menge ist nicht vorhanden, da der Grundpreis am Rechenwerk (Preis je Liter) auf Null gestellt ist, eine Einstellung des Grundpreises kann jederzeit durchgeführt werden. Die von Frau X erwähnte Trennung von Messwerk und Rechenwerk ist nicht erfolgt.

 

Beim Abheben des Zapfhahnes werden vor jeder Abgabe beide Zählwerke, sowohl Liter als auch Endpreis (obwohl beim Betrag eine Null-Anzeige, da kein Grundpreis eingestellt) auf Null gestellt. Um die beiden Zapfsäulen nur für den privaten Gebrauch zu verwenden, darf eine Anzeige am Rechenwerk, weder Liter und Betrag, nicht möglich sein.'

 

Gemäß § 7 (1) sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

 

(2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

 

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 lit. b unterliegen der Eichpflicht Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

 

Gemäß § 14 sind die eichpflichtigen Messgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

 

Gemäß § 15 beträgt die Nacheichfrist im vorliegenden Fall 2 Jahre.

Gemäß § 16 beginnt die Nacheichfrist mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

 

Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)      die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)      eine der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 gilt ein Messgerät als ungeeicht, dessen Eichung ungültig geworden ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei dieser Verwaltungsübertretung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Der Täter hat aber die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er schuldlos gehandelt hat. Dies ist Ihnen nicht gelungen. Die Behörde geht daher von Fahrlässigkeit aus.

 

Sie haben im Zuge des Verfahrens keine Gründe genannt, die Sie von der Ihnen vorgeworfenen Übertretung entlasten hätten können.

 

Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden. Mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist nach Meinung der Behörde geeignet, Sie von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die gemäß § 19 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes vorgeschriebene Erhebung der Einkommens-,   Vermögens-  und   Familienverhältnisse  wurde  wie  folgt  eingeschätzt: Monatliches Nettoeinkommen ca. 2.000,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Da Sie diese Einschätzung im Zuge des Verfahrens nicht korrigiert haben, wurde sie der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Am 19. Oktober 2009 hat mein Ehemann den kleinen Tank (900 lt) unserer Heizanlage im Haus nachgefüllt und hat vergessen nach der Befüllung die Strom­zufuhr mittels elektrischem Schaler im Keller wieder zu trennen."

 

3.     Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, wie er dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde liegt, ist unstrittig. Die gegenständlichen Mengen­messgeräte waren zum Zeitpunkt der eichpolizeilichen Revision eingeschaltet und betriebsbereit, sodass die Abgabe von Heizöl und Diesel jederzeit erfolgen hätte können. Die Messgeräte waren daher im rechtlich relevanten Sinn im rechtsge­schäftlichen Verkehr bereit gehalten, da die äußeren Umstände erkennen ließen, dass die Messgeräte ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden konnten (§ 7 Abs.2 und 3 MEG). Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Auffassung des angefochtenen Straferkenntnisses, dass das (unbestrittene) Funktionieren des Literzählwerkes genügt, um den Begriff des Messgerätes im oben genannten Sinn zu erfüllen.

 

Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Bereithaltens von Messgeräten im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist das objektive äußere Erscheinungsbild maßgebend. Unerheblich ist der Umstand (bzw. dessen Behauptung), dass die Zapfsäulen de facto nur im privaten Gebrauch stehen würden. Festzuhalten ist ferner, dass für die Beurteilung der Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle maß­geblich ist. Daher ist auch der Umstand, dass die Stromzufuhr abgeschaltet hätte werden können (darauf jedoch vergessen wurde), rechtlich ohne Bedeutung.

 

Das Berufungsvorbringen vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefoch­tenen Straferkenntnisses zu begründen.

 

Da das angefochtene Straferkenntnis auch im Übrigen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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