Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165664/18/Fra/Gr

Linz, 14.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2010, AZ: S-17459/10-4, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.7a StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.7a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 32 Stunden) verhängt, weil er am 2. Dezember 2009 um 10:20 Uhr in der Gemeinde Bad Ischl, Wirerstraße, Fahrtrichtung Pfarrgasse den LKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von über 5,5 t" nicht beachtet hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Strittig ist u.a. die Lenkereigenschaft. Schon der Einspruch vom 20. März 2010 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Jänner 2010, VerkR96-11889-2009, kann zumindest implizit als Bestreitung der Lenkereigenschaft interpretiert werden, zumal der Bw behauptet, keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben.

 

In seiner Berufung behauptet der Bw, dass Herr X, das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass Herr X sein Schwiegervater sei. Der Bw behauptete im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, dass sein Schwiegervater erst wieder – voraussichtlich – zu Weihnachten 2011 nach Österreich komme. Über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenat legte der Bw eine eidesstattliche Erklärung betreffend die Lenktätigkeit des Herrn X den verfahrensgegenständlichen LKW betreffend zur Tatzeit am Tatort vor. Darin bestätigt Herr X die Lenktätigkeit des ggst. LKWs zur Tatzeit am Tatort und fügt hinzu, dass er seinem Schwiegersohn helfen wollte, weil dieser anderweitig beschäftigt war. Laut Stellungnahme des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen LKWs Firma X ist der Bw seit ca. einem Jahr nicht mehr in diesem Unternehmen und Herr X sei der Firma nicht bekannt.

Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er damals eine familiäre Erledigung durchzuführen hatte und auf Grund seiner kurzen Firmenzugehörigkeit noch keinen Urlaubsanspruch hatte. Er wurde deshalb von seinem Schwiegervater für einen Zeitraum von ein paar Stunden bei der Zustelltätigkeit vertreten. Sein Schwiegervater hatte ihn einige Zeit unterstützend begleitet und habe so über den Zustellmodus Bescheid gewusst. Der LKW wurde selbstverständlich bei der Firma X von ihm beladen und abgeholt und in der Folge wieder zurückgebracht und entladen. Auf den Weg nach Bad Ischl habe er seinen Schwiegervater getroffen, welcher damals auch seinen PKW lenkte und mit welchem er auch zur Örtlichkeit einer familiären Erledigung gefahren sei. Welcher Art von Erledigung er im Vollzug zu setzen hatte, gehe die Behörde nichts an. Im Übrigen sei es auch nicht von Belang, ob sein damaliger Arbeitgeber vom Fahrerwechsel Kenntnis hatte oder nicht. Die aufgetragene Arbeit sei ohne irgendwelche Nachteile für die Firma X erledigt worden. Aus und BASTA !!! Der Bw hielt auch noch fest, dass sich auch der Fuhrparkleiter der Firma X durch die ständige Polizeipräsenz in seiner damaligen Firma und die ständige Befragung belästigt fühle. Er hatte in Bezug auf den Lohnsteuerausgleich (Bestätigung eines Formulares für das Finanzamt) in seiner ehemaligen Firma zu tun und habe dabei auch zufällig den Fuhrparkleiter der Firma X getroffen. Auch sein Schwiegervater gebe seiner Verwunderung über die nervenden Fragen der österreichischen Behörden Ausdruck. Für ihn sei der Zusammenhalt in der Familie eine stinknormale Sache. Er könne die österreichische Mentalität, die aus reinem Egoismus und Übervorteilung anderer bestehe – auch in der eigenen Familie werde dabei in Österreich nicht Halt gemacht – nicht wirklich verstehen und sei froh, hier nicht leben zu müssen. Bei nüchterner Betrachtung der Vorgangsweisen der Behörden (sowohl Unter- als auch Berufungsbehörde) werde zwangsläufig der Eindruck erweckt, dass die Steuerempfänger keine Arbeit und auch sonst nichts tun haben, als die Steuerzahler rund um die Uhr zu schikanieren!!!

 

Ohne die teils polemischen Äußerungen des Bw zu kommentieren, hält der Oö. Verwaltungssenat beweiswürdigendfest, dass, obwohl das Vorbringen des Bw konstruiert erscheint, dennoch kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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