Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401108/4/BP/Ga

Linz, 15.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, StA des X, derzeit angehalten im PAZ Salzburg, vertreten durch X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 14. Februar 2011 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Februar 2011, GZ.: Sich40-1227-2011, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z. 2 iVm. § 80 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und im PAZ Salzburg vollzogen.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bf am 9. Februar 2011 um 01:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Linz bei der Polizeiinspektion Nietzschestrasse eingebracht habe. Dabei habe er im Besonderen angegeben, X zu heißen, am
X in X geboren und Staatsangehöriger des X zu sein. Dokumente welche die angeführte Identität nachweisen oder zumindest glaubhaft belegen würden, habe der Bf nicht zur Vorlage gebracht. Er habe weiters angeführt, ledig und innerhalb der Europäischen Union völlig alleinstehend zu sein. Die Familie hätte er im Heimatland zurück gelassen. Bezugspersonen hätte er weder in Österreich, noch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Bf sei zudem völlig mittellos und könnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Er verfüge über keine Bezugspersonen, die ihn unterstützen würden, weshalb er staatliche Unterstützung begehre. Hierauf sei dem Bf, wenn auch nur vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen worden. Der Bf verfüge nicht über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

 

Am 9. Februar 2011 sei der Bf im Auftrag des Bundesasylamtes durch das Stadtpolizeikommando Linz Nietzschestrasse unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Farsi niederschriftlich erstbefragt worden. Nach erfolgter Belehrung und Ausfolgung der Informationen in seiner Heimatsprache, habe der Bf angegeben, dass ihm bewusst sei, dass dies die Erstbefragung im Asylverfahren und somit die Grundlage seines Verfahrens hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes sei. Darüber hinaus sei er abermals darauf hingewiesen worden, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für ihn haben könnten.

 

Daraufhin habe der Bf angegeben, vor etwa 40 Tagen  sein Heimatland verlassen zu haben. Seine Familie, Vater, Mutter und Geschwister habe er dabei in X zurück gelassen. Mittels Schlepper sei er vor etwa 40 Tagen von X per PKW illegal in die X gereist. Vier bis fünf Tage habe er sich demnach teils versteckt, teils mit falschen Personalien, einem X Ausweis in der X illegal aufgehalten, ehe er schlepperunterstützt versteckt in einem LKW über unbekannte Reiseroute illegal in die Europäische Union eingereist sei. Erst in Österreich, an einer ihm unbekannten Tankstelle habe er den LKW verlassen. Der LKW habe ihn direkt nach Österreich gebracht, bzw. habe er den LKW erstmals bei einer Rast an einer Tankstelle verlassen. So sei der Bf in Österreich gelandet. Von einem PKW sei der Bf an der unbekannten Tankstelle abgeholt und von dort nach Linz verbracht worden. Die X habe er vor etwa 6 bis 7 Tagen verlassen, so lange habe die Fahrt mit dem LKW gedauert. Als Schlepperentgelt habe der Bf 11.000.000 Tuman bezahlt. Den Schlepper selbst würde er namentlich nicht kennen. Der Bf habe ausdrücklich angegeben, zuvor noch nie in einem anderen Land angehalten, kontrolliert oder untergebracht worden zu sein. Erkennungsdienstlich behandelt sei er zuvor ebenso noch nie worden und hätte auch in Österreich erstmals einen Asylantrag gestellt.

 

Durch Überprüfung der Fingerabdrücke sei jedoch in Erfahrung gebracht worden, dass der Bf entgegen seiner Angaben bereits am 31. Jänner 2011 in Crotone in Italien in Folge einer internationalen Schutzsuche erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass der Bf zudem auch schon in der Bundesrepublik Deutschland illegal aufhältig gewesen sei. Seitens Deutschlands sei über den Bf ein durchsetzbares, schengenweit gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Das Schengenaufenthaltsverbot sei rechtswirksam ausgeschrieben bis 3. Oktober 2013. Eine Anfrage an Deutschland habe hervorgebracht, dass gegen den Bf nach erfolgter illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes am 6. Oktober 2010 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen und er nach dem Rückübernahmeabkommen zurückgeschoben worden sei.

 

Unter Vorhalt dieses Ergebnisses habe der Bf angeführt, in Crotone einen Asylantrag gestellt zu haben. In Crotone sei ihm eine betreute Unterkunft zugewiesen worden. Dort habe er sich zwei Tage aufgehalten, ehe er eine schlepperunterstützte Weiterfahrt organisiert habe. Er habe falsche Angaben getätigt, weil er unter keinen Umständen zurück nach Italien wolle. Er habe Angst, dass er nach Italien zurückgewiesen würde, weswegen er den Aufenthalt in Italien bewusst verschwiegen und falsche Angaben getätigt habe. Ein Reiseziel habe er nicht deklariert. Nach seinen Angaben habe ihm der Aufenthalt in Italien nicht gefallen, worauf er die Weiterreise in den nächsten Mitgliedstaat organisiert habe. Den Asylbehörden habe sich der Bf in Italien nicht zur Verfügung gehalten. Und auch der Einvernahme sei er nicht nachgekommen. Den Aufenthalt in Deutschland habe er fortlaufend abgestritten.

 

Entsprechend dem Begehren sei dem Bf zunächst – wenn auch nur vorübergehend – eine betreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen worden.

 

Am 11. Februar 2011 habe das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, worüber der Bf am 14. Februar 2011 unmittelbar vor der darauffolgenden Festnahme nachweislich informiert worden sei.

 

1.1.3. In rechtlicher Hinsicht stellt die belangte Behörde fest, dass sich der Bf gegenwärtig – aufgrund der Tatsache dass er nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sei und mit dem Konsultationsverfahren ein Ausweisungsverfahren über ihn eingeleitet worden sei - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Zudem könne er auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. Seine Identität gelte als nicht gesichert.

 

Der Bf verfüge – abseits der ihm anlässlich der Einbringung des Asylantrages zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West, - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und sei völlig mittellos.

 

Der Bf habe bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche illegale Grenzübertritte in die und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge des illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass er in gar keiner Weise gewillt sei, die Rechtsordnung seines Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Der Bf erbringe zudem keinerlei Identitätsnachweise. Einen Asylantrag habe er erst mitten in der Europäischen Union in Italien und nunmehr auch in Österreich deklariert, nachdem er bereits zahlreiche sichere Länder und Staaten illegal durchreist habe. Aus rein wirtschaftlichen Überlegungen habe der Bf massiv Falschaussagen getätigt.

 

Der Bf habe sich bereits wiederholt Verfahren und Behörden in anderen Mitgliedstaaten bewusst entzogen, um der drohenden Konsequenz eines rechtstaatlichen Verfahrens zu entgehen. Es sei – nach den bisherigen konkreten Handlungen des Bf  - davon auszugehen, dass er im Falle der Einleitung eines Ausweisungsverfahren sich rasch dem fremdenpolizeilichen Verfahren auch in Österreich entzogen haben würde. Dies habe der Bf im Falle seiner bisherigen Vorgangsweise klar dokumentiert.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass dem Bf auch das Bundesasylamt die Hoffnung auf eine Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht habe erfüllen können, die Irreführung des Bf nicht gefruchtet habe und gegen ihn bereits eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet worden sei, sei zu befürchten, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich – und ohne eine drohende Überstellung nach Italien zuzuwarten - entziehen werde. Demzufolge sei zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung die Anhaltung in Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass mit einer Außerlandes-Schaffung des Bf in Kürze zu rechnen sei, sei der Sicherungsbedarf im vorliegenden Fall besonders hoch, weshalb auch von der Anwendung gelinderer Mittel hätte abgesehen werden müssen.

 

Der Bf sei örtlich und familiär ungebunden und habe sich in der Vergangenheit als sehr flexibel gezeigt, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.

 

Die Anordnung der Schubhaft sei - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig gewesen und demzufolge sei von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels zwingend Abstand zu nehmen gewesen.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seine Vertreterin mit Schriftsatz vom 12. April 2011 Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

In der weitgehend generell gehaltenen Beschwerde wird, auf das Wesentliche zusammengefasst, zunächst die Dauer der verhängten Maßnahme bemängelt. Ein Sicherungsbedarf sei im konkreten Fall nicht gegeben, zumal der Bf zum Einen in Österreich keine strafbaren Handlungen gesetzt habe, zum Anderen bei seiner – hier legal aufhältigen - Ehegattin und deren Kindern wohnen könne. Aus Gründen der untragbaren Bedingungen für Asylwerber in Griechenland habe er sich nach Italien begeben, dort ähnliche Bedingungen vorgefunden und sei dann nach Österreich weitergereist, wo er aus Furcht vor einer drohenden (Ketten-) Abschiebung in sein Heimatland, in dem er politisch verfolgt sei, diese Umstände verschwiegen habe, wie auch die Tatsache, dass seine Frau in Österreich verweilen würde. Diesbezüglich führt der Bf aus, dass er "in Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts" verschwiegen habe, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau in Österreich Aufenthaltsrecht besitze. Er habe nicht gewusst, dass er als Ehemann Bestandteil der Kernfamilie sei, weshalb sein Asylbegehren in die Zuständigkeit Österreichs fallen würde. Der Schlepper habe ihm verboten, davon zu reden. Er möchte in Österreich seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, womit aber nicht "automatisch" ein Untertauchen verbunden sei.

 

Weiters geht der Bf davon aus, dass sein Asylbegehren in Österreich keinesfalls als aussichtslos angesehen werden könne und eine Abschiebung nach Italien nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – als gegeben vorausgesetzt werden könne. Dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet illegal bestreiten würde, sei eine haltlose Unterstellung.

 

Weiters wird die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung beanstandet, genau wie auch die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaftverhängung.

 

Abschließend stellt der Bf den Antrag:

Der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit der Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

 

Darüber hinaus wird Kostenersatz gefordert.

 

 

2. Mit Schreiben vom 13. April 2011 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. In einer Gegenschrift führt die belangte Behörde mit Verweis auf die im Schubhaftbescheid dargelegte Begründung ua. aus, dass – wie aus dem AIS ersichtlich – eine Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Bf bereits vorgelegen habe, was ihm im Rahmen des Parteiengehörs auch mitgeteilt worden sei. In offensichtlicher Kenntnis der aktuellen EuGMR-Judikatur, wonach gegenwärtig keine Überstellungen nach Griechenland durchgeführt würden, habe der Bf nun angegeben über Griechenland in das Gebiet der EU eingereist zu sein. Aus diesem Grunde sei, entsprechend der Dublinverordnung eine weitere Mitteilung und Anfrage an Italien erforderlich gewesen, was wiederum in einer weiteren Zustimmung Italiens gemündet habe. Folge der erforderlichen zweimaligen Anfrage an Italien sei allerdings ein gewisser Zeitverzug gewesen.

 

Der Bf sei anhand der durchgeführten Einvernahmen durch das BAA darüber in Kenntnis, dass eine Zurückschiebung nach Italien unmittelbar bevorstehe. Die Ausweisung nach Italien werde durch das BAA EAST-West in Kürze erfolgen.

 

Da der Bf nie ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau geführt habe (weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet), mache das BAA nicht vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch und halte an der beabsichtigten Ausweisung nach Italien fest.

 

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde beantragt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde am 14. April 2011 ergab, dass an diesem Tag dem Bf im PAZ Salzburg der Zurückweisungs- bzw. Ausweisungsbescheid, GZ.: 11.01.325, zugestellt und von ihm auch übernommen wurde.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1. und 2.1.  dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

Weiters ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Mitteilung deutscher Behörden vom 11. Februar 2011, dass der Bf am 6. Oktober 2010 von Deutschland aus zurückgeschoben worden sei. Diesbezüglich ist der gegenteiligen Behauptung des Bf keine Glaubwürdigkeit zuzumessen.

 

Vom Bf nicht widersprochen ist die Tatsache, dass er im September 2010 versucht hatte, mittels eines gefälschten deutschen Schengenvisums von Istanbul per Flugzeug nach Rom zu reisen. Aufgrund dieses Umstandes wurde gegen den Bf von Deutschland ein schengenweites Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Aus dem Akt ergibt sich weiters unwidersprochen, dass der Bf seine erst nach In-Schubhaftnahme bekanntgegebene Ehegattin am 8. November 2010 im Iran heiratete, dass allerdings nie ein Zusammenleben stattgefunden habe, zumal die Ehegattin seit zumindest 2006 in Österreich aufhältig ist, den Bf erst vor rund 1,5 Jahren im Iran kennenlernte und seither nur ca. dreimal für rund eine Woche im Iran überhaupt ein Zusammentreffen stattfinden konnte. Die in der Beschwerde angeführten Kinder stammen allerdings aus erster Ehe. Der Bf ist nicht deren leiblicher Vater. Anzumerken ist dazu auch, dass der Status des vorgelegten Ehebuchs als zweifelhaft eingestuft wird. Auffällig ist auch, dass der Bf im Rahmen seiner Einvernahmen am 1. und 18. März 2011 nicht klar angeben konnte, welcher Beschäftigung seine Ehefrau in Österreich nachgeht.

 

In seiner Befragung am 18. März 2011 gab der Bf an, dass er seinen Personalausweis im Iran zurückgelassen habe. Weiters gab er an, im Vorjahr um ein Visum für Frankreich angesucht zu haben.

 

Mit Wirkung 14. April 2011 wurde der Asylantrag des Bf vom BAA EAST-West zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Italien ausgesprochen (vgl. GZ.: 11.01.325).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2011, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 14. Februar 2011, GZ.: Sich40-1227-2011, seit 14. Februar 2011 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach         § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die Bf am 9. Februar 2011 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Nachdem die fremdenpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Bf bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, lag der Schluss nahe, dass Italien zur Prüfung eines Asylbegehrens des Bf zuständig ist.

 

In diesem Sinne wurde dem Bf auch am 14. Februar 2011 nachweislich gemäß
§ 27 und 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei das Asylbegehren mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sowie, dass die Abschiebung nach Italien beabsichtigt sei.

 

Es liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG vor. Am 14. April 2011 wurde zudem der Asylantrag des Bf vom BAA EAST-West zurückgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen, weshalb nunmehr auch
§ 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegeben ist.

 

3.5.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.2. Grundsätzlich ist vorerst eine Feststellung zu treffen: Im Regelfall wird nicht davon auszugehen sein, dass bei sogenannten Dublinfällen schon bereits nach wenigen Tagen nach Antragstellung der Sicherungsbedarf derart verdichtet vorliegt, dass die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich ist.

 

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Zunächst ist anzumerken, dass der Bf, dessen Identität – mangels entsprechender Dokumente - nicht letztgültig geklärt ist, wobei der Bf selbst angibt, seinen Personalausweis im Iran zurückgelassen zu haben. Diese "Nachlässigkeit" darf nicht außer Acht gelassen werden.

 

Weiters ist der Bf völlig mittellos (er besaß 0,00 Euro) und in Österreich weder sozial noch anderweitig integriert. Er verfügt grundsätzlich über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Dass der Bf keinesfalls bereit ist eine Zurückschiebung nach Italien zu akzeptieren, hat er selbst wiederholt dokumentiert.

 

3.5.3. In der Erörterung ist besonders auf das bisherige Verhalten des Bf im Umgang mit fremdenrechtlichen Gegebenheiten zu achten. Zunächst versuchte er mittels eines gefälschten deutschen Schengen-Visums nach Rom zu gelangen. Schon zuvor hatte er die Ausstellung eines französischen Visums – allerdings vergeblich – angestrebt. Dabei ist zu betonen, dass er zu den in Rede stehenden Zeitpunkten schon die Bekanntschaft seiner nunmehrigen Frau gemacht haben will, die sich allerdings durchgehend in Österreich aufhielt. Um ein österreichisches Visum hatte er sich damals jedoch nicht bemüht. In der Folge muss der Bf illegal im Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland (wiederum nicht nach Österreich) gereist sein, von wo er jedoch – laut Auskunft der deutschen Behörden - zurückgeschoben wurde. Jedenfalls gesichert ist auch, dass der Bf zu Beginn dieses Jahres nach Italien gelangte, wo er nach seinem Aufgriff am 31. Jänner 2011 einen Asylantrag stellte. Dabei ignorierte er nicht nur das von Deutschland initiierte schengenweite Aufenthaltsverbot (gültig bis
3. Oktober 2013), sondern setzte sich schon nach zwei Tagen und noch vor seiner Einvernahme wieder ab. Die mangelhaften Bedingungen für Asylwerber, die er nunmehr vorbringt, werden wohl schon aufgrund der kurzen Dauer seines Bleibens nicht Ursache für sein Untertauchen gewesen sein. Hier wird eine Tendenz sichtbar, sich möglichst rasch einem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, die jedenfalls geeignet ist, einen hohen Sicherungsbedarf schon ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung gerechtfertigt anzunehmen. Bezeichnend ist für das Verhalten des Bf, dass er all diese Umstände bei der Asylantragstellung am 9. Februar 2011 tunlichst verschwieg, wobei durchaus glaubhaft ist, dass er dies mit dem Beweggrund tat, durch die Verschleierung seiner vielfältigen Reisebewegungen, eine Zurückschiebung nach Italien zu verhindern. Erst nach Konfrontation mit den erhobenen Tatsachen gestand er diese – wenn auch nicht zur Gänze, zumal er den illegalen Aufenthalt weiterhin leugnet – ein. Durchaus berechnend kann angesehen werden, dass der Bf nun einen vorgeblichen Aufenthalt in Griechenland ins Spiel brachte, da er - im Wissen, dass derzeit aufgrund der Judikatur des EGMR keine Abschiebungen in diesen Staat durchgeführt werden - auf diese Weise eine Rücküberstellung nach Italien, dessen Zustimmung schon vorlag, zu vereiteln oder zumindest zu verzögern suchte.

 

3.5.4. In knappen Worten muss der Bf fraglos als "Asyltourist" angesehen werden, dem es jedenfalls darauf ankommt, seine wirtschaftliche Situation in einem Mitgliedstaat der EU zu verbessern. Entgegen den Darstellungen des Bf ist aus der Vielzahl der Staaten, in die er illegal einreiste oder dies zumindest versuchte (Italien, Deutschland, Frankreich), ablesbar, dass es ihm nicht unbedingt um den Aufenthalt in einem bestimmten Mitgliedstaat geht, sondern, dass wohl Fragen des Lebensstandards vordringlich sind. Auch der nun geäußerte Wunsch bei seiner Ehegattin in Österreich leben zu können, muss wohl unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden. Aus der Vielzahl der illegalen Grenzübertritte zwischen den "sicheren" Staaten der EU wird auch deutlich, dass es dem Bf nicht um die Erlangung von Schutz vor Verfolgung (Asyl), sondern um bloß wirtschaftliche Interessen gehen kann.

 

Weiters steht die Aussage des Bf, wirtschaftliche Gründe seien nicht Motiv für das Verlassen des Iran gewesen, in krassem Gegensatz zu der Tatsache, dass er ohne jegliche Barmittel (0 Euro) in Österreich aufgetaucht ist. Auch diese Tatsache erschüttert seine Darstellungen nachhaltig.

 

Nachdem der Bf und seine "Ehegattin" erst insgesamt wenige Tage (allenfalls Wochen) nach beider Aussagen überhaupt zusammengetroffen sein können und sie jedenfalls auch nach eigenen Angaben nie zusammengelebt haben, ist überdies, im Lichte des zweifelhaften Echtheitsstatus des Heiratsbuches, nicht davon auszugehen, dass die Tiefe der Beziehung ausschlaggebend für die illegale Einreise nach Österreich war. Hierbei ist auch anzuführen, dass der Bf im Rahmen seiner Befragung am 18. März 2011 nicht einmal mit Gewissheit angeben konnte, welcher beruflichen Tätigkeit seine "Ehegattin" nachgeht. Auch familiäre Gründe kann der Bf sohin nicht zielführend zur Verneinung des Sicherungsbedarfs ins Treffen führen. Im Rahmen der oa. Einvernahme war sich der Bf lediglich darin sicher, dass er – auch im Falle einer Abschiebung nach Italien – stets wiederkehren wolle, was eindeutig und unmissverständlich seine Bereitschaft dokumentiert, nötigenfalls auch unterzutauchen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

 

3.5.5. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem er über die beabsichtigte Abschiebung nach Italien informiert wurde, fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschritt, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme, denn der Bf hat in der Vergangenheit bewiesen (vgl. Asylverfahren in Italien), dass er nicht bereit ist an einem Asylverfahren mitzuwirken, insbesondere, wenn dieses für seine Interessen negativ auszugehen droht.

 

3.6. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf schon in der Vergangenheit bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf mit seiner Ehegattin bislang nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und die Beziehung im Grunde nur auf Basis vereinzelter kurzer Zusammentreffen in den letzten beiden Jahren bestand. Auch wenn der Echtheitsstatus des vorgelegten Heiratsdokuments nicht zweifelhaft wäre, würde sich der Bf unter den gegebenen Bedingungen nicht erfolgreich auf das Privat- und Familienleben stützen können. Die Rechte der Kinder, deren Vater der Bf nicht ist, werden von der Maßnahme nicht berührt.

 

Zu demselben Schluss kamen offensichtlich auch die österreichischen Asylbehörden, die keinen Grund für die In-Anspruchnahme des Selbsteintrittsrechts des Staates erkannten und mit Wirkung 14. April 2011 die Ausweisung des Bf nach Italien verfügten.

 

3.8. § 80 Abs. 2 FPG normiert, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt.

 

Der Bf wird gegenwärtig seit zwei Monaten in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist ausgeschöpft ist. Allerdings ist zu beachten, dass die Verzögerung der Abschiebung ausschließlich durch die bewussten Falschaussagen des Bf verursacht wurde, da Italien ursprünglich der Überstellung bereits zugestimmt hatte und erst durch den Hinweis auf Griechenland neuerliche Verfahren geführt werden mussten. Dennoch setzte die belangte Behörde alles daran, möglichst rasch die Außerlandes-Schaffung des Bf zu gewährleisten, weshalb nunmehr auch schon die Asylentscheidung vorliegt. Nicht zuletzt mit Bezug auf § 80 Abs. 5 FPG kann die Dauer der Anhaltung als durchaus verhältnismäßig angesehen werden, zumal mit der Finalisierung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen in den nächsten Tagen zu rechnen ist und offensichtlich einer allfälligen Berufung gegen den negativen Asylbescheid nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Italien, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung des Bf sprechen würden.

 

3.9. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
12. April 2011 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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