Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165652/9/Sch/Eg

Linz, 17.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6413-2010-Wid, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6413-2010, wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 2. Satz Z. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verhängt, weil er am 13.08.2010 um 14:50 Uhr in 5280 Braunau am Inn, Höhe Haus x, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte näher bezeichnete Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger, ein Polizeibeamter bei der Stadtpolizei Braunau am Inn, zeugenschaftlich einvernommen worden. Dieser hat hiebei Folgendes angegeben:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall im Großen und Ganzen noch erinnern. Das Fahrzeug des heutigen Berufungswerbers ist uns in der Braunauer Innenstadt verkehrsbehindernd abgestellt aufgefallen. Dort herrschen enge Verkehrsverhältnisse, deshalb war das Vorbeifahren erschwert. Wir hielten am abgestellten Fahrzeug an und mein Kollege nahm mit dem darin sitzenden Lenker Kontakt auf. Er wurde aufgefordert, wegzufahren. Hierauf reagierte der heutige Berufungswerber äußerst ungehalten. Er meinte, er fahre nicht weg. Wir hatten einen Geldtransport zu bewachen, deshalb fuhren wir noch bis zur Salzburger Sparkasse. Die Bedienstete der Sparkasse und mein Kollege verließen dort das Fahrzeug, ich begab mich zurück zum erwähnten Fahrzeuglenker. Der Berufungswerber vermeinte, wir sollten vorerst die anderen abgestellten Fahrzeuge wegbringen, bevor er wegfahren würde. Ich verlangte die Fahrzeugpapiere, mir wurde vom Berufungswerber gesagt, er habe nichts dabei. In der Folge gab der Berufungswerber an, doch die Fahrzeugpapiere dabei zu haben. Er händigte mir dann den Führerschein aus. Herr x verhielt sich bei der Amtshandlung in der Weise, dass er aus dem Fahrzeug sprang und furchtbar schimpfte. Auch fertigte er offenkundig Fotos mit einem Handy an. Ich sagte ihm, er solle beim Fahrzeug bleiben, wir hätten ja eine Amtshandlung durchzuführen. Der Berufungswerber meinte auch, dass ihn die Sache nicht interessiere, er würde die Angelegenheit mit uns Stadtsheriffs gleich mit dem Bürgermeister regeln. Mein Kollege war inzwischen wieder an den Ort der Amtshandlung zurückgekommen, er sagte mir, dass er ihm ins Gesicht geschaut habe und ihm aufgefallen sei, dass er ganz rote Augen hätte. Im Verein mit der Verhaltensweise, meinte mein Kollege, ich sollte ihn zum Alkotest auffordern. Auch mir fiel auf, dass der Berufungswerber rote Augen hatte. Ich persönlich habe keinen Alkoholgeruch beim Berufungswerber festgestellt, mein Kollege stand ihm näher. Ob dieser einen Alkoholgeruch wahrgenommen hätte, weiß ich nicht. Darüber wurde zwischen uns nicht gesprochen.

 

Der Berufungswerber wurde von mir mehrmals zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert. Unsere Polizeidienststelle ist bloß etwa 20 m Luftlinie vom Ort der Amtshandlung entfernt. Herrn x wurde angeboten mitzugehen oder in unserem Dienstwagen mitzufahren. Er sagte immer wieder, dies interessiere ihn nicht, dies mache er nicht. Herr x sagte auch schon zu diesem Zeitpunkt, er habe ja nichts getrunken, er habe bloß Kaffee getrunken. Die Distanz zwischen dem Ort der Amtshandlung und unserer Dienststelle deute ich heute so, dass ich damit den Abstand zwischen dem Amtsgebäude des UVS und dem gegenüberliegenden Versicherung Wiener Städtische meine.

 

Einen Alkomaten hatten wir im Dienstfahrzeug nicht dabei, deshalb wäre vorgesehen gewesen, die Alkomatuntersuchung auf der Dienststelle durchzuführen.

 

Die Aufforderung meinerseits zur Alkomatuntersuchung erfolgte mindestens 3 Mal, der Berufungswerber war stets wiederum nicht bereit, der Aufforderung zu entsprechen. Er erwähnte auch, dass er zur Presse ginge.

 

Ich sagte zu Herrn x, dass ich ihn nunmehr ein letztes Mal auffordern würde, wenn er wieder nicht entsprechen würde, wäre das als Verweigerung zu verwerten. Dieser Aufforderung wurde wiederum nicht entsprochen. Ich habe daraufhin den Berufungswerber gesagt, dass er nunmehr eine Verweigerung begangen hätte.

 

Ich sagte ihm auf, dass er mitkommen könne auf die Dienststelle, wo ihm eine Bestätigung über den abgenommenen Führerschein ausgestellt würde. Dazu war er aber auch nicht bereit. Der Berufungswerber telefonierte dann mit seinem Handy, mit wem weiß ich nicht. Nach dem erwähnten Telefonat fuhr Herr x doch noch mit uns mit auf die Dienststelle. Dort war vorgesehen, dass er die Bestätigung über den abgenommenen Führerschein erhalten würde. Er ersuchte uns, ob er mit seinem Anwalt telefonieren dürfte. Dies wurde ihm selbstverständlich erlaubt. Nach diesem Telefonat, mit wem auch immer er es geführt hat, war er nun doch bereit eine Alkomatenuntersuchung zu machen. Ich sagte ihm aber, dass die Amtshandlung bereits draußen beim Fahrzeug abgeschlossen gewesen ist, während dieser Zeit war Herr x sehr aufgebracht. Ich telefonierte auch mit dem Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Braunau in dieser Angelegenheit. Es war Frau Mag. xx, diese wird am Telefon einiges mitbekommen haben. Ich war, wie schon gesagt, aufgrund der vor dem Fahrzeug vorhin beendeten Amtshandlung nicht mehr bereit, dem Berufungswerber nunmehr einen Blasversuch einzuräumen.

 

Zu diesem Zeitpunkt, als er nun doch bereit gewesen wäre, den Alkotest durchzuführen, hatte er schon die Führerscheinabnahmebestätigung erhalten gehabt. Zudem, wie schon wiederholt gesagt, war die Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen.

 

Herrn x wurde die Auskunft erteilt, dass er sich Blut abnehmen lassen könne, dies hat er auch tatsächlich getan. Das Blut wurde dann von uns im Krankenhaus Braunau abgeholt und in der Folge zur Alkoholbestimmung an die Gerichtsmedizin Salzburg geschickt.

 

In der Folge erschien die Gattin des Berufungswerbers auf der Dienststelle und die beiden verließen diese dann.

 

Über Befragen des Vertreters des Bw, ob der Berufungswerber sein abgestelltes Fahrzeug fotografiert hat: Weiß ich nicht.

 

Vorgelegt wird ein Foto, dass vom Berufungswerber angefertigt wurde, wo das Fahrzeug so abgestellt dargestellt sei, wie damals zum Vorfallszeitpunkt. Es handelt sich auf dem Lichtbild um einen silbernen Ford mit Passauer Kennzeichen.

 

Wenn mir dieses Lichtbild vorgehalten wird, gebe ich an:

 

Das ist richtig, so war das Fahrzeug auch damals abgestellt. Zur Situation ist erläuternd zu sagen, dass ein PKW dort durchaus vorbeifahren kann, wenn LKWs unterwegs sind, wie es am Vorfallstag der Fall war, stellt das Fahrzeug dann eine Behinderung dar. Vorgelegt wird auch ein Orthofoto, wo die relevante Örtlichkeit eingezeichnet sind. Vom Zeugen wird dazu angegeben:

 

Es ist richtig, wie die Situation hier dargestellt und handschriftlich auf dem Lichtbild entsprechend eingezeichnet wurde. Anhand des Fotos kann eingesehen werden, dass die Entfernung bloß 1 bis 2 Minuten Fußweg in Anspruch nimmt, bis man zu unserer Dienststelle, die ist im Rathaus Braunau untergebracht, anlangt.

 

Der Berufungswerber hat mir gegenüber nicht gesagt, dass er gleich weiterfahren würde, er suche bloß seine Geldtasche. Ich habe das Geldtascherl des Berufungswerbers am Beifahrersitz liegend gesehen. Er erklärte dezidiert, dass er nicht wegfahren würde. Den Führerschein hat der Berufungswerber offenkundig während der Amtshandlung jedenfalls gefunden, hinsichtlich Zulassungsschein kann ich heute nichts mehr sagen. Meine Anzeige erfolgte nur wegen der Alkotestverweigerung. Andere Übertretungen habe ich nicht angezeigt.

 

Über Vorhalt der Aussage des Zeugen RI. xxx vor der Erstbehörde vom 17. November 2010 gebe ich an:

 

Details zu dieser Aussage kann nur Herr xxx selbst wiedergeben, allenfalls sollte er auch einvernommen werden seitens der Berufungsbehörde.

 

Herr x fuhr, wie ich schon heute gesagt habe, freiwillig in der Folge zur Dienststelle mit.

 

Wenn mir heute vorgehalten wird, aus der mit mir angefertigten Zeugenniederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. September 2010, dass ich zu Herrn x gesagt hätte, "ich fordere Sie zum Alkotest auf, kommen Sie mit zu unserem Fahrzeug", so gebe ich an, das ist richtig. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings, wie ich auch heute schon gesagt habe, die Amtshandlung im Bezug auf Alkomatuntersuchung abgeschlossen gewesen. Führerschein und Fahrzeugschlüssel waren zudem schon abgenommen. Ich hatte keinen Abnahmebestätigungsblock dabei. Ich hatte ebenso wie mein Kollege xxx den Verdacht in der Richtung, dass eine Alkoholbeeinträchtigung vorliegen könnte. Dies aufgrund der geröteten Augenbindehäute und des schon geschilderten seltsamen Verhaltens des Berufungswerbers.

 

Ich hatte damals die Amtshandlung durchgeführt, trotzdem war Herr x Herrn Kollegen xxx am näheren. Er lief auch immer herum, ich pflege nicht, jemanden bei einer Amtshandlung nachzulaufen.

 

Für mich hat Herr x den Ort der Amtshandlung insofern verlassen gehabt, als er nicht bei mir war, sondern wie ich schon geschildert habe, das erwähnte Verhalten an den Tag gelegt hat.

 

Als Herr x mit uns zur Dienststelle fuhr, saß er im Dienstwagen hinten. Zu diesem Zeitpunkt habe ich keinen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen."

 

 

Der Zeuge hat bei seiner Befragung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch sind seine Angaben ohne weiteres nachvollziehbar. Das vom Berufungswerber wegen eines unbedeutenden Anlasses, nämlich bloß der Anordnung sein Fahrzeug, das verkehrsbehindernd abgestellt war, weg zu fahren, an den Tag gelegte Verhalten lässt sich mit dem von einem Fahrzeuglenker zu erwartenden Mindestmaß an Besonnenheit nicht in Einklang bringen. Wenn bei einem Polizeibeamten auf Grund dessen im Verein mit der Wahrnehmung, dass der Berufungswerber gerötete Augen hatte, der Verdacht entstand, hier könnte eine Alkoholbeeinträchtigung vorliegen, ist dies leicht nachvollziehbar. Vom Beamten konnte nicht erwartet werden, zu erkennen, dass das Verhalten des Berufungswerbers allenfalls in seiner Persönlichkeit gegründet ist und er vermeint, sich von, wie er es bezeichnet hat "Stadtsheriffs", keine Anordnungen gefallen lassen zu müssen. Es ist einzig und allein seinem Verhalten, keinesfalls jenem der einschreitenden Polizeibeamten, zuzuschreiben, dass die Amtshandlung ein derartiges Ausmaß angenommen und schließlich in der mehrmaligen Aufforderung zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung gegipfelt hat.

 

Nach den Angaben des Meldungslegers steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass hier keinesfalls eine verdachtsfreie Aufforderung zur Alkomatuntersuchung erfolgt ist. Vielmehr lagen ausreichend Symptome für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung vor, wobei hier wiederholend auf die geröteten Augen des Berufungswerbers und sein höchst seltsames Verhalten bei der Amtshandlung verwiesen wird. Aus diesem Blickwinkel heraus erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, wo sich der Alkomat hätte befinden müssen, um ihn zum Einsatz bringen zu dürfen. Die Aufforderung an den Berufungswerber, eine Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchführen zu lassen, war mehrmals unmissverständlich ausgesprochen worden, der Berufungswerber hat sie dezidiert stets verweigert. Hierauf wurde vom Meldungsleber die Amtshandlung in Bezug auf Alkomatuntersuchung für beendet erklärt und dem Berufungswerber mitgeteilt, dass nunmehr eine Verweigerung dieser Untersuchung vorliege. Es wurde ihm auch der Führerschein abgenommen. Die weitere Amtshandlung, als sich der Berufungswerber doch noch bereit fand, im Streifenwagen zur nur in geringer Entfernung gelegenen Polizeidienststelle mit zu kommen, hatte aus nachvollziehbarer Sicht des Meldungslegers nichts mehr mit der schon längst begangenen Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu tun. Es ging hiebei bloß noch darum, dass der Berufungswerber eine Abnahmebestätigung für den Führerschein bekommen sollte. Im Zuge des Aufenthalts auf der Polizeidienststelle war dann der Berufungswerber offenkundig erstmals bereit, doch eine Alkomatuntersuchung durchzuführen. Nach der Sachlage dürfte er telefonisch eine rechtsfreundliche Beratung eingeholt haben, derer es offenkundig bedurfte, um dem Berufungswerber klar zu machen, dass die Verweigerung der Alkomatuntersuchung eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Regelfall bedarf ein Führerscheinbesitzer wohl einer solchen Beratung nicht, das weiß man auch so.

 

Dem Meldungsleger kann keinesfalls ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nun nicht mehr bereit war, nachdem sich der Berufungswerber endlich herabgelassen hatte, doch noch eine Untersuchung durchführen zu lassen, diese zu veranlassen. Es war schon der Führerschein abgenommen gewesen, ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Meldungsleger von der Begehung des erwähnten Deliktes ausgegangen ist. Darüber hinaus hatte er die Amtshandlung schon vor Ort für beendet erklärt. Es bestand also keine Notwendigkeit, dem plötzlich auftretenden Wunsch des Berufungswerbers zu entsprechen.

Ganz abgesehen davon hatte der Berufungswerber bereits vorher bei der Amtshandlung bei seinem abgestellten Fahrzeug die Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen gehabt, bekanntermaßen kann ein solches Delikt nicht mehr im Nachhinein aus der Welt geschafft werden, es liegt also gar nicht mehr in der Disposition des amtshandelnden Beamten, an der gesetzten Übertretung etwas zu ändern (vgl. etwa VwGH 6.9.1973, 1265/73).

 

4. Bei der erwähnten Berufungsverhandlung ist auch der Berufungswerber ausführlich zu Wort gekommen. Zu der zentralen Frage, warum er sich in der vom Zeugen geschilderten Form verhalten hatte, konnte er keine überzeugende und schlüssige Antwort geben. Die Erklärung, er sei zur Alkomatuntersuchung wegen des damit verbundenen Entfernens von seinem Fahrzeug deshalb nicht bereit gewesen, da er befürchtet habe, dann wegen "Beihilfe zu Diebstahl" belangt zu werden, so ist ihm entgegen zu halten, dass dies schon ein sehr weit hergeholtes Argument ist. Ganz abgesehen davon hätte er die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug zu versperren.

 

Die Schilderungen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Amtshandlung weichen in einigen Punkten von jenen des Meldungslegers ab, die Berufungsbehörde sieht aber keine Veranlassung, auf Grund dessen die Glaubwürdigkeit des Letztgenannten auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen.

Beim Berufungswerber dürfte im Nachhinein eine gewisse Einsicht eingekehrt sein, zumal er sich in der Folge Blut abnehmen hat lassen. Die Blutabnahme erfolgte nach der Aktenlage am Vorfallstag um etwa 17.45 Uhr, also ca. 3 Stunden nach der erwähnten Amtshandlung. Die labormäßige Alkohol-bestimmung ergab einen Wert von 0,00 Promille.

Diese Tatsache hat zwar dem Berufungswerber ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung erspart, ändert aber nichts daran, dass auf Grund der sonstigen Symptome – ein Alkoholgeruch bei ihm wurde unbestrittenermaßen nicht festgestellt – dennoch die Aufforderung zur Untersuchung zu Recht erfolgt ist.

 

5. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:   

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.       

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

 

Dieses erwähnte öffentliche Interesse zur Beweisführung gegenüber möglichen Alkolenkern hat den Gesetzgeber bewogen, die Mindeststrafe für entsprechende Übertretungen mit 1.600 Euro festzulegen. Hier wird seitens des Oö. Ver-waltungssenates keinesfalls eine Unverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gesehen. Die Höhe der Strafdrohung soll dahingehend wirken, dass Fahrzeuglenker die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt nicht unter Inkaufnahme von bloß geringen Sanktionsfolgen hintertreiben können. Regelungsinhalt des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es, im Interesse der Verkehrssicherheit die nötigen Atemluftuntersuchungen von Fahrzeuglenkern durchführen zu können. Jemand, der diese Untersuchung verweigert, verstößt also gegen dieses öffentliche Interesse an der Untersuchung selbst. Welches Ergebnis eine durchgeführte Untersuchung tatsächlich erbracht hat, ist wiederum eine andere Frage, ein festgestellter Alkoholisierungsgrad ist entsprechend den Regelungen des § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 zu ahnden. Damit ist es verwaltungsstrafrechtlich auch ohne Bedeutung, wenn bei einem Fahrzeuglenker aufgrund einer später durchgeführten Blutalkoholuntersuchung ein Wert von 0,00 Promille herauskommen sollte.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro entspricht, wie schon oben erwähnt, dem gesetzlichen Mindesterfordernis. Eine allfällige Herabsetzung der Geldstrafe käme nur dann in Betracht, wenn hier ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegen würde. Von einem beträchtlichen Überwiegen allfälliger Milderungsgründe kann aber nicht die Rede sein. Vielmehr kommt dem Berufungswerber kein Milderungsgrund, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

Ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 VStG lag schon gar nicht vor. Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch den Berufungswerber ist derartig deutlich und massiv ausgefallen, dass es schon am Vorliegen von bloß geringem Verschulden fehlt.

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da, wie schon ausgeführt, die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und diesfalls kein Raum für die Berücksichtigung dieser Umstände bleibt.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidugn wurde abgewiesen;

VwGH vom 23.03.2012, Zl. 2011/02/0244-5

 

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