Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165673/7/Sch/Eg

Linz, 06.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Dezember 2010, Zl. S-7243/ST/10, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. S-7243/ST/10, über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil er am 27.9.2010, um 17:45 Uhr, den PKW mit dem KZ. x in Steyr, auf dem Parkplatz nächst Objekt 4400 Steyr, Hans-Gerstmayr-Straße 1c (Fa. Pagro), gelenkt habe, wobei er beim Rückwärtsfahren mit dem Heck des von ihm gelenkten Kfz gegen die Fahrzeugfront des abgestellten PKW mit dem KZ. xx gefahren sei und diesen PKW beschädigt habe.

Er habe es in der Folge, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl auch der Nachweis seines Namens und seiner Adresse mit jener Person, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei hat die Zeugin x ihre bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren gemachten Angaben wiederholt. Diese sind als schlüssig zu bezeichnen, auch hinterließ sie einen völlig glaubwürdigen Eindruck, sodass ihre Schilderungen des Vorfalles der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.

 

Demnach habe sie aus wenigen Metern Entfernung in einem PKW sitzend beobachtet, wie der nunmehrige Berufungswerber beim Rückwärtsfahren mit seinem PKW an einem dahinter abgestellten weiteren PKW angestoßen ist. Wenngleich die Zeugin kein Anstoßgeräusch wahrgenommen hat, konnte sie eine Bewegung des abgestellten Fahrzeuges sehen. Dem Berufungswerber selbst dürfte auch der Umstand zu Bewusstsein gekommen sein, dass er am dahinter abgestellten Fahrzeug angestoßen sein könnte, zumal er laut Zeugin – und auch nach seinen eigenen Angaben – ausgestiegen und nach hinten gegangen ist. Er habe aber laut Zeugin eine bloß oberflächliche Nachschau durchgeführt und sei sodann gleich weggefahren. Die Zeugin nahm es auf sich, noch etwa 20 Minuten zu warten, bis der in Frage kommende Fahrzeugbesitzer bzw. die Fahrzeugbesitzerin zu ihrem Fahrzeug kommen würde. Tatsächlich erschien in der Folge die Lenkerin des abgestellten Fahrzeuges. Die Zeugin informierte sie über ihre Wahrnehmungen und beide nahmen das Fahrzeug der Genannten in Augenschein. Dabei nahmen sie eine Beschädigung an der Kunststoffverkleidung des Fahrzeuges im Vorderbereich wahr. Wie die Zeugin bei der Berufungsverhandlung angab, habe ihr die Fahrzeuglenkerin gesagt, dass dieser Schaden vor dem Vorfall noch nicht vorhanden gewesen sei.

 

Hieraus ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass nach der Beweislage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der am abgestellten Fahrzeug entstandene Schaden von dem verfahrensgegenständlichen Vorgang stammt. Dazu kommt noch, dass nach der Aktenlage – und auch nach den Angaben des Berufungswerbers selbst – die Anstoßhöhen korrespondierten. Demnach kann als hinreichend erwiesen angesehen werden, dass der Berufungswerber beim Zurückfahren an ein dahinter abgestellt gewesenen Fahrzeug angestoßen ist. Mit der am Fahrzeug des Berufungswerbers angebrachten Anhängerkupplung ist dann der Schaden herbeigeführt worden.

 

Der Berufungswerber hat angegeben, sich hinreichend überzeugt zu haben, ob allenfalls durch sein Fahrmanöver ein Fremdschaden entstanden sein könnte, allerdings einen solchen nicht festgestellt zu haben. Abgesehen davon, dass diese Aussage im Widerspruch mit dem sonstigen Ergebnis des Beweisverfahrens steht, kann für den Fall, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen Fremdschaden erblickt hat, nur angenommen werden, dass er sich eben nicht ausreichend überzeugt hat. Nach den Schilderungen der Zeugin bei der Berufungsverhandlung aber auch durch die Lichtbilder, welche sich im Akt befinden, ist hinreichend dokumentiert, dass am abgestellten Fahrzeug ein durchaus leicht wahrnehmbarer Sachschaden entstanden ist. Dem Berufungswerber muss also vorgeworfen werden, dass es ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit in Zusammenhang mit seiner Nachschau durchaus ohne weiteres zu Bewusstsein hätte kommen können, dass er hier einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417 ua.).

 

Deshalb wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, nachdem ja ein Identätsnachweis mit dem oder der Unfallgeschädigten nicht möglich war, den Unfall bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung:

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird.  Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Im gegenständlichen Fall waren die Angaben einer unbeteiligten Zeugin und die weiteren polizeilichen Nachforschungen erforderlich, um den Berufungswerber als Schadensverursacher zu ermitteln. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro wäre aus diesem Blickwinkel heraus durchaus angemessen.

 

Andererseits muss dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute gehalten werden. Der verfahrensgegenständliche Vorfall steht also im Widerspruch zu seinem bisherigen offenkundig untadeligen Verhalten im Straßenverkehr. Deshalb erscheint der Berufungsbehörde auch die herabgesetzte Geldstrafe noch ausreichend, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu begegnen.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 1000 Euro wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Diese können daher auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden. Demnach kann erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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