Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165797/2/Zo/Bb/Th

Linz, 19.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung X, vom 16. Februar 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Jänner 2011, GZ VerkR96-10489-2010-Ni/Pi, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Jänner 2011, GZ VerkR96-10489-2010-Ni/Pi, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 bei km 170.000, Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 20. November 2009, 17.59 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, Pkw".

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das nach dem aktenkundigen Zustellrückschein dem Berufungswerber nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 17. Februar 2011 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene Berufung, mit der im Ergebnis als Berufungsgrund Verjährung eingewendet wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 25. Februar 2010, GZ VerkR96-10489-2010-Pi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung. Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 20. November 2009 um 17.59 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X (D) in Ansfelden, auf der Autobahn A 1 (Westautobahn), in Fahrtrichtung Wien.

Bei Passieren des Strkm 170,000 wurde die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges mit dem stationären Radar Type MUVR 6FA 1401, Messgerät Nr. 04, mit 140 km/h gemessen und mittels Radarfoto dokumentiert. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz (entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 % bei Messergebnissen mittels Radargeräten über Tempo 100 km/h) war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit von 133 km/h unterwegs und überschritt somit die im tatgegenständlichen Straßenbereich der A 1 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Radaranzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 16. Dezember 2009 und dem beigeschlossenem Radarlichtbild, auf dem der vom Berufungswerber gelenkte Pkw als einziges Fahrzeug im Messbereich abgelichtet und das Kennzeichen des Fahrzeuges (X) aus der Kennzeichenvergrößerung gut ablesbar ist. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur gegenständlichen Tatzeit steht auf Grund der durchgeführten Lenkererhebung vom 18. Februar 2010 fest.

 

Der Berufungswerber hat weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, noch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung von 33 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) noch seine Lenkereigenschaft bestritten. Er wendet allerdings Verjährung ein.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 33 km/h ist auf Grund der Messung mittels stationärem Radarmessgerät der Type MUVR 6FA 1401 als erwiesen festgestellt. Hiebei handelt es sich nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um ein taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit.

 

Der Berufungswerber, der das auf dem Radarfoto ersichtliche Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen X zur Vorfallszeit gelenkt hat, hat weder die Richtigkeit der Messung noch das Ausmaß der Überschreitung bestritten. Es sind auch im Verfahren keinerlei Hinweise hervorgetreten, die Zweifel an der Messung und am Messergebnis rechtfertigen könnten, sodass die gegenständliche Messung daher als beweiskräftig anzusehen ist.

 

Zu der von ihm geltend gemachten Verjährung ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate beträgt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (unter anderem eine Strafverfügung) zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Die erste  Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren bildet die Strafverfügung vom 23. März 2010, GZ VerkR96-10489-2010, welche sowohl innerhalb der gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist (sechs Monate gemäß § 31 Abs.2 VStG) abgefertigt (24. März 2010) als auch dem Berufungswerber zugestellt (30. März 2010) wurde. Der Einwand der Verfolgungsverjährung ist daher unbegründet und nicht zielführend, da mit der erwähnten Strafverfügung eine fristgerechte und taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG an den Berufungswerber ergangen ist.

 

Der Berufungswerber hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2d StVO begeht, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkhauptmannschaft Linz-Land wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 52 lit.a Z10a StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der Angaben des Berufungswerbers berücksichtigt wurde, dass er als Student über kein eigenes Einkommen verfügt.

 

Der Berufungswerber hat die auf einer Autobahn verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 30 km/h überschritten. Überschreitungen in diesem Ausmaß stellen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (bereits) einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dar, weshalb von einem erheblichen Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber begangen Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit.

 

Der Berufungswerber hat sich zwar zum Zeitpunkt der Messung alleine  im Messbereich befunden, andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass zum Tatzeitpunkt (20. November 2009, 17.59 Uhr) bereits Dunkelheit geherrscht hat,  sodass die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit zumindest eine theoretische Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten. Die festgesetzte Geldstrafe (80 Euro) bewegt sich im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs.2d StVO) und überschreitet die gesetzliche Mindestgeldstrafe von 70 Euro nur geringfügig. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb folglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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