Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100757/8/Sch/Kf

Linz, 09.11.1992

VwSen - 100757/8/Sch/Kf Linz, am 9. November 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 4. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Grof und die Beisitzerin Dr. Klempt als Stimmführer sowie den Berichter Dr. Schön über die Berufung des W S vom 3. August 1992 gegen das Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juli 1992, VerkR96/2607/1992-Or/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 1992, VerkR96/2607/1992-Or/Ga, über Herrn W S, A, A, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 7. Mai 1992 um 18.35 Uhr den Kleinbus, Marke VW, mit dem Kennzeichen , auf der O Gemeindestraße von O kommend in Richtung H gelenkt und sich um 18.45 Uhr vor dem Haus H Nr.26 geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er die vorangeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt hat (Faktum 2.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber lt. Postrückschein am 22. Juli 1992 zugestellt und von diesem eigenhändig übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 5. August 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 6. August 1992 eingebracht (persönlich bei der Erstbehörde abgegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung der Berufung Stellung zu nehmen. Das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers war jedoch nicht geeignet, die Beweiskraft des Postrückscheines, der das Zustelldatum "22. Juli 1992" aufweist, in Zweifel zu ziehen. Der Berufungswerber konnte durch keine Bescheinigungsmittel dartun, daß die Übernahme des angefochtenen Straferkenntnisses nicht am 22. Juli 1992, sondern erst einen Tag später erfolgt sei, sohin die Datumsangabe auf dem Postrückschein nicht den Tatsachen entspricht.

Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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