Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165872/8/Ki/Kr

Linz, 03.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der x, x, vom 24. März 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. März 2011, VerkR96-1213-2010-Hof, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Mai 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 7 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 15. März 2011, VerkR96-1213-2010-Hof, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe sich am 08.06.2010 um 09:35 Uhr in der Gemeinde Arnreit, Ortsschaftsbereich Arnreit, auf der B 127 bei Strkm 44,500, Schwerverkehrskontrollparkplatz B 127 Arnreit, als Lenkerin des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen   (A), obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von ihr verwendete PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebliche Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass der rechte Radlauf derart durchrostet war, dass scharfkantige Stellen vorhanden waren.

 

Sie habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß
§ 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin per E-Mail am 24. März 2011 Berufung erhoben und ausgeführt, sie habe die Rechtsvorschriften des § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 nicht verletzt und sie beantrage daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Mai 2011. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der technische Sachverständige x einvernommen. Weiters wurde beigezogen der verkehrstechnische Amtssachverständige x.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Bei einer Teiluntersuchung am 8. Juni 2010 um 09:48 Uhr gemäß 58 KFG 1967 im Bereich der Gemeinde Arnreit auf der B127 im Rahmen einer schwerpunktmäßigen technischen Fehlerkontrolle von Fahrzeugen hat der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge attestiert, dass beim tatgegenständlichen Kraftfahrzeug der Berufungswerberin ein erkennbarer schwerer Mangel festgestellt wurde, nämlich eine Durchrostung des Radlaufes der ersten Achse rechts.

 

Dies wurde von der Polizeiinspektion Lembach mit Anzeige vom 12. Juni 2010 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur Kenntnis gebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erließ zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-1210-2010 vom 15. Juni 2010), welche von dieser beeinsprucht wurde.

 

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens erstellte der auch im Berufungsverfahren beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige am 21. Jänner 2011 nachstehendes Gutachten:

 

"Im gegenständlichen Fall war der Radlauf (Kotflügel) rechts vorne durchgerostet. Durchrostungen verringern die Festigkeit des Bauteiles, so dass im Fall einer Kollision nicht mehr die zu erwartende Festigkeit des Bauteiles gegeben ist. Aus Gründen der Betriebs- und Verkehrssicherheit ist ein derartiger Mangel als schwer einzustufen. Das heißt der Mangel muss behoben werden, um die volle Sicherheit gewährleisten zu können und um bei der jährlichen "Pickerlüberprüfung" positiv abzuschneiden."

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens hat letztlich die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Zeuge (Ing. x) damals aufgenommene Fotos vom verfahrensgegenständlichen Fahrzeug (x) vor. Auf diesen Fotos sind die von ihm festgestellten Mängel, nämlich der durchrostete Radlauf rechts, deutlich erkennbar ist. Die Berufungswerberin erklärte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass diese Fotoaufnahmen der Tatsache entsprechen würden.

 

Unter Zugrundelegung dieser Angaben des Zeugen bzw. der vorliegenden Fotos stelle der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige (x) fest, dass der rechte vordere Radlauf durchrostet war. Dieser weise mehrere starke Roststellen auf und er weise eine Delle in etwa in der Mitte der Radlaufes auf, der auf mehrere Zentimeter durchgerostet ist.

 

Da es sich bei diesen Teilen um wichtige Teile im Hinblick auf die Strukturfestigkeit eines Kraftfahrzeuges handelt, die im Fall einer Kollision entsprechende Verformungsenergie aufnehmen müssen um die Insassen zu schützen, seien Durchrostungen in diesem Bereich als auch starke Anrostungen, wie sie auch weiters noch auf dem Foto erkennbar sind, als schwere technische Mängel anzusehen. Diese Einstufung sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass die selbsttragende Karosserie eines PKW's dem Insassenschutz diene und daher eine hohe Festigkeit aufweisen müsse.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Zeugen bzw. die gutächtlichen Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung  zu Grunde gelegt werden können. Der Zeuge war zur Wahrheit verpflichtet bzw. sind die Angaben des verkehrstechnischen  Amtssachverständigen schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in Folge der festgestellten Durchrostung im Bereich des rechten Radlaufes der ersten Achse einen schweren Mangel aufwies.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehendem Anhänger sowie deren Beladung den für die in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorstehenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das von der Berufungswerberin gelenkte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der gegenständlichen Teiluntersuchung tatsächlich in Folge der Durchrostung im Bereich des rechten Radlaufes der ersten Achse einen erkennbaren schweren Mangel aufwies, welcher die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges wesentlich beeinträchtigt hat. Insbesondere ist diesbezüglich auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, wonach dieser durchgerostete Bauteil praktisch keine Festigkeit mehr hat und das Festigkeitsverhalten im Rahmen einer Kollision nicht mehr einen entsprechenden Schutz der Fahrzeuginsassen bilden würde.

 

Die Berufungswerberin hat somit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervor gekommen bzw. behauptet worden, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach festgestellt, dass das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Strafbemessung entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte bzw. kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten gewesen wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich konnte in diesem Zusammenhang eruieren, dass die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, dies stellt einen Milderungsgrund dar, welcher neben den von der Berufungswerberin dargelegten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen (derzeit noch in Ausbildung, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß rechtfertigt.

 

Die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe wird auch general- bzw. spezialpräventiven Umständen gerecht. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch nicht vertretbar.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

       

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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