Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165946/5/Kof/Th

Linz, 28.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, pA. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. März 2011, Zl. VerkR96-11649-1-2010 wegen Übertretungen des GGBG, nach der am 27. April 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma
T. GmbH als Beförderer Folgendes zu verantworten:

 

 

Tatort:                 KOST Eberstalzell, Km 201,000,

                           Gemeinde Eberstalzell, Bez Wels-Land, , Fahrtrichtung Linz

 

Tatzeit:                 29.06.2010, um 22:45 Uhr

 

Fahrzeug:             Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X-..... (A)

                            Sattelanhänger, Kennzeichen: X-..... (A)

        

Ladegut:               UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,

                            FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E), 6 Fässer a 25 kg

                            UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 1 Fass a 5 I

 

Der Beförderer hat das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheits-vorsorgepflicht) sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat.

§§ 13 Abs. 1a Z 3, 27 Abs. 2 Z 8 GGBG

 

Die Versandstücke waren nicht in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet.

Die Kiste aus Pappe wurde mit den Ausrichtungspfeilen nach unten transportiert.

Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE I

 

Der Feuerlöscher wies lediglich die Aufzeichnung mit Werksendkontrolle (08) auf. Ein Datum der nächsten Überprüfung gemäß ADR fehlte.

Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE III

 

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt.

Da es sich um 6 Fässer aus Stahl handelte und nicht um 5 Fässer, kann die Summe von 143 l auch nicht korrekt sein (Nettogewicht von 150 l mindestens) Bruttogewicht daher ca 171,60 kg.

Absatz 5.4.1.1.1 lit f ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

 

Im Beförderungspapier war die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt.

Von dem Stoff UN 3082 wurden 6 Fässer transportiert, anstelle den im Beförderungspapier angegebenen 5 FBV.

Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR, Absatz 1.4.2,2.1 lit b ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Bei dem Stoff UN 3082 wurde im Beförderungspapier Feinstblechverpackung angeführt. Richtigerweise ist es gemäß der CodierungUN 1A2 ein "Fass mit abnehmbaren Deckel".

Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

750,00 Euro  gemäß § 27 Abs. 2 Z. 8 lit. a GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner sind gemäß § 64 VStG zu entrichten:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 825 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5. April 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 27. April 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher Herr X., Mitarbeiter in der Firma des Bw, teilgenommen hat.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

Beförderer des gegenständlichen Transportes war nicht die

Firma T. GmbH, sondern die Firma G. W.

Dies ist aus den Lieferscheinen ersichtlich.

Die Firma T. GmbH hat nur den LKW einschließlich Lenker beigestellt.

 

Den Beförderungspapieren ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bw bzw. dessen Firma tatsächlich Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransportes war.

 

Der Bw bzw. dessen Firma ist zwar Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges sowie des Sattelanhängers.

 

Beim Zulassungsbesitzer muss es sich nicht in jedem Fall um den Beförderer des Fahrzeuges handeln;

ständige Rechtssprechung des VwGH zum Güterbeförderungsgesetz,

zB. Erkenntnisse v. 27.01.2011, 2010/03/0021; v. 27.01.2011, 2010/03/0179;

      vom 29.05.2009, 2009/03/0018 ua.

 

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw – er sei zwar Zulassungsbesitzer
des verfahrensgegenständlichen Sattel-KFZ, nicht jedoch Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransportes – ist somit glaubwürdig und kann nicht widerlegt werden.

 

Es war daher

o        der Berufung stattzugeben,

o        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

o        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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