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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100760/3/Bi/Fb

Linz, 28.09.1992

VwSen - 100760/3/Bi/Fb Linz, am 28. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Fragner, sowie durch Mag. Gallnbrunner als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des S B, W, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J R, W, L, vom 3. August 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Juli 1992, VerkR96/2125/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis im Punkt 1. vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 3.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960, § 5 Abs.9 StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 22. Juli 1992, VerkR96/2125/1992, über Herrn S B, W, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß den § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 11. Juli 1992 um 3.35 Uhr in S vom Gasthaus J, G, Weg zum Haus W Nr. 33 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, der einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l entsprach.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S sowie der Barauslagenersatz von 10 S für das Alkomatmundstück auferlegt.

2. Gegen diesen Punkt 1. des Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht Sie hat den Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hat, da im Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte deshalb entfallen, weil im Berufungsvorbringen lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet sowie die Strafhöhe bekämpft wurde, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach werde die Entziehung der Lenkerberechtigung darauf gestützt, daß er zum besagten Zeitpunkt die Alko-Test Probe verweigert hätte. Es könne aber nicht in einem Straferkenntnis die Bestrafung auf einen anderen Tatbestand gestützt werden, als im Entziehungsbescheid. Abgesehen davon sei die Toleranzgrenze nur geringfügig überschritten worden, sodaß bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 8.000 S die Strafe von 15.000 S beträchtlich überhöht erscheine. Bei einer Ratenzahlung unter Berücksichtigung des Existenzminimums müsse er 15 Monate lang monatlich 1.000 S leisten, um die mögliche Ersparnis aus seinem Einkommen für die Strafe aufzubringen, sodaß diese Frist länger wäre, als die ihm zugemutete Entziehungsdauer von 12 Monaten. Es hätte daher mit einer maximalen Strafe von 10.000 S das Auslangen gefunden werden können. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei ebenfalls überhöht.

Er beantrage daher, den Strafbescheid dahingehend abzuändern, daß von einem Strafausspruch Abstand genommen werde, in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes auf eine Geldstrafe von 10.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 1/2 Tagen, wobei die Rateneinräumung von monatlich 1.000 S aufrecht erhalten werden möge.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem bekämpften Straferkenntnis liegt die Anzeige vom 13. Juli 1992 zugrunde, wonach der Rechtsmittelwerber am 11. Juli 1992 um 3.35 Uhr vor seinem Haus W 33 als Lenker des genannten PKW auf dem Weg vom Gasthaus Jell durch das Ortsgebiet S nach Hause angehalten wurde, nachdem der Funkwagenbesatzung eine unsichere Fahrweise aufgefallen war, und er dem Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe. Der Beschuldigte habe Alkoholisierungssymptome wie deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft, unsicheren schwankenden Gang, eine lallende Sprache, sowie eine deutliche Rötung der Augenbindehäute aufgewiesen und angegeben vier gespritzte Wein getrunken zu haben. Daraufhin ist er zur Atemalkoholuntersuchung beim Gendarmerieposten L aufgefordert worden, bei der sich um 3.48 Uhr ein Wert von 0,48 mg/l und um 3.49 Uhr ein solcher von 0,52 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben habe.

Am 22. Juli 1992 wurde vor der Erstbehörde eine Strafverhandlung durchgeführt in deren Verlauf das bekämpfte Straferkenntnis mündlich verkündet wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keine Diskrepanz zwischen dem im Punkt 1. des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf und der diesem zugrunde liegenden Anzeige zu erkennen, wobei der Rechtsmittelwerber grundsätzlich nicht bestreitet, den PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt zu haben. Wenn im Bescheid über den Entzug der Lenkerberechtigung als Grundlage dafür eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung angeführt ist, vermag das an der Richtigkeit des Straferkenntnisses nichts zu ändern, sondern gegebenenfalls einen Berufungsgrund im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung darzustellen. Da im gegenständlichen Fall zwei ordnungsgemäß zustande gekommene Alkomatmessungen vorliegen, kann von einer Verweigerung der Atemluftalkoholprobe nicht die Rede sein.

Aus diesem Grund war der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses - mangels anderweitiger Einwendungen vollinhaltlich zu bestätigen.

4.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß über den Rechtsmittelwerber am 21. Juni 1991 wegen einer gleichartigen Alkoholübertretung eine Geldstrafe von 14.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wurde, sodaß davon auszugehen ist, daß dieser einschlägig vorbestraft ist. Offensichtlich hat die damals verhängte Strafe den Rechtsmittelwerber nicht dazu bewegen können, seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr wesentlich zu ändern, was sich aus dem in Rede stehenden Vorfall zweifelsfrei nachvollziehen läßt. Auch wenn "nur" ein Wert von 0,48 mg/l AAG erzielt wurde, ist von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Aus dem festgestellten Wert läßt sich außerdem ersehen, daß der Rechtsmittelwerber die Toleranzgrenze nicht bloß geringfügig übersehen hat, sondern eine Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von etwas unter 1%o BAG aufgewiesen hat. Mildernd war daher kein Umstand zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (Monatseinkommen als Autohändler 8.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Beim im § 99 Abs.1 StVO 1960 vorgegebenen Strafrahmen für die Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 bis 6 Wochen sind sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe angemessen (8.000 S Geldstrafe entspricht 1 Woche Ersatzfreiheitsstrafe), sodaß die Überlegungen des Rechtsmittelwerbers, eine Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe sei genug, ins Leere gehen. Ebenso irrelevant ist, wie lange der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Geldstrafe im Ratenweg braucht und ob diese Zeitspanne im Verhältnis zur Entzugsdauer der Lenkerberechtigung steht. Gegebenenfalls könnten die darüber hinaus gehenden Raten den Rechtsmittelwerber dazu bringen, Alkoholgenuß im Straßenverkehr zu meiden. Die verhängte Strafe hält damit auch general- und spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die als Barauslagen vorgeschriebenen Kosten für das Alkomatmundstück von 10 S sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als angemessen anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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