Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522737/4/Kof/Jo

Linz, 03.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. November 2010, VerkR21-821-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse A und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4b Abs.3,  § 24 Abs.3 sechster Satz  und  § 29 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 19. Juni 2009

die Lenkberechtigung ua für die Klasse A erteilt.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A – im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung –
ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu absolvieren.

(= zweite Ausbildungsphase)

 

                            

Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete Stufe nicht absolviert wurde, bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen

(§ 24 Abs.3 sechster Satz FSG).

 

Der Bw hat innerhalb

-         der Frist von 9 Monaten,

-         der Nachfrist von 4 Monaten und

-         der Verlängerung der Frist zur Absolvierung um weitere 4 Monate

nach Erteilung der Lenkberechtigung (= insgesamt bis 19. November 2010),
die fehlende Ausbildungsphase für die Klasse A:

Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch,

das beides an einem Tag abzuhalten ist

nicht absolviert.

 

Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde somit dem/der Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. November 2010 erhoben und mitgeteilt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A zu absolvieren.

 

Der UVS hat daraufhin mit Schreiben vom 7. Dezember 2010, VwSen-522737/2, dem Bw für die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse A
eine Frist bis 30. April 2011 eingeräumt.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tage die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A nicht absolviert.

 

Somit ist ihm die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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