Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522819/2/Zo/Jo

Linz, 14.04.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 31.03.2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.03.2011, Zl. VerkR21-142-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm

§§ 24 Abs.1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 26 Abs.2 Z5 FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 27.11.2010, entzogen. Für denselben Zeitraum wurde ihm das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Weiters wurde eine Nachschulung sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Alkoholdeliktes vom 27.11.2010 einsehe. Die Entzugsdauer sei jedoch zu hoch bemessen. Er habe einen Alkoholisierungsgrad von knapp über 0,8 mg/l aufgewiesen, bei einem früheren Vorfall vor etwa einem Jahr habe die Alkoholisierung weniger als 0,8 mg/l betragen. Für diese Kombination sei im Führerscheingesetz eine Entzugsdauer von 10 Monaten vorgesehen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde von dieser Wertung des Gesetzgebers abgegangen sei.

 

Weiters sei zu berücksichtigen, dass er mit Ausnahme der beiden Vorfälle immer ein vorsichtiger und angepasster Verkehrsteilnehmer sei. Er habe bereits seit 1983 eine Lenkberechtigung, fahre ca. 40.000 km im Jahr und es gebe keine sonstigen Vormerkungen. Er habe nicht vorgehabt, sein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken. Er habe mit seiner Partnerin ausgemacht gehabt, dass ihn diese von der Weihnachtsfeier abhole. Er habe sie jedoch telefonisch nicht erreichen können, weshalb er sich dazu habe hinreißen lassen, die Strecke von ca. 3 km nach Hause zu fahren. Er trinke derzeit keinen Alkohol mehr, weshalb auch nicht zu befürchten sei, dass er neuerlich in einem alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug lenken würde. Die Erstbehörde habe sein reumütiges Geständnis und seine lange Fahrerfahrung nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung der im Gesetz vorgesehenen Entzugsdauer von 10 Monaten sei nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27.11.2010 um 22.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,86 mg/l. Er wurde wegen dieses Vorfalles von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung rechtskräftig bestraft. Bereits am 22.12.2009 war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen worden, weil er einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,74 mg/l) gelenkt hatte.

 

Zum Vorbringen, dass er seit 1983 ca. 40.000 km pro Jahr zurücklege und keine sonstigen Vormerkungen vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm auch im Jänner 1991 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für 4 Wochen entzogen werden musste. Es ist durchaus glaubwürdig, dass er ursprünglich nicht beabsichtigt hatte, seinen PKW zu lenken, sondern sich nur deshalb dazu hinreißen ließ, weil er seine Partnerin telefonisch nicht erreichen konnte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Bei der Festlegung der Entzugsdauer in § 26 Abs.2 FSG handelt es sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut um die jeweilige Mindestentzugsdauer. Der Gesetzgeber hat für bestimmte typische Alkoholisierungsfälle eine Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt. Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Wertung auch eine längere Entzugsdauer verhängt werden kann, wenn sich zusätzliche Elemente ergeben, welche dies erforderlich machen.

 

Das Alkoholdelikt aus dem Jahr 1991 wird für die Wertung nicht mehr berücksichtigt, weil dieses bereits ca. 20 Jahre zurückliegt. Zum Nachteil des Berufungswerbers wirkt sich jedoch massiv der Umstand aus, dass er das zweite Alkoholdelikt weniger als 1 Jahr nach dem ersten Alkoholdelikt begangen hat. Offenbar hat die damalige Entziehung der Lenkberechtigung für 4 Monate nicht gereicht, um dem Berufungswerber die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Verhaltens ausdrücklich vor Augen zu führen. Der Umstand, dass der Berufungswerber seine Partnerin telefonisch nicht erreichen konnte, kann seine Alkoholfahrt nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die gegenständliche Fahrt fand in X, also im Großraum Linz, statt und es wäre jederzeit möglich gewesen, in zumutbarer Zeit ein Taxi zu rufen. Dennoch hat sich der Berufungswerber in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand dazu entschlossen, seinen PKW selbst zu lenken.

 

Der Gesetzgeber hat für die Begehung des zweiten Alkoholdeliktes innerhalb von 5 Jahren eine Mindestentzugsdauer von 10 Monaten festgesetzt. Wenn die Erstinstanz der Meinung ist, dass die wiederholte Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von einem Jahr noch verwerflicher ist, so kann ihr nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht widersprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zB in den Entscheidungen vom 24.08.1999, 99/11/0170 und vom 20.04.2007, Zl. 2003/11/0036, die Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb relativ kurzer Zeit als besonders verwerflich beurteilt. Bei zwei Alkoholdelikten innerhalb von 6 Monaten hat der Verwaltungsgerichtshof sogar eine Entzugsdauer von 18 Monaten bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von 12 Monaten durchaus angemessen und notwendig, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.

 

Die Berufung war daher abzuweisen. Festzuhalten ist noch, dass die Berufung nicht gegen die sonstigen Anordnungen des Entzugsbescheides richtet, diese sind ohnedies in den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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