Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522833/2/Fra/Bb/Gr

Linz, 12.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vom 14. April 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 31. März 2011, GZ VerkR21-544-2011/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und sonstiger weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf sechs Monate, gerechnet ab 17. Oktober 2010        (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 17. April 2011, herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 4 Abs.3, 4 Abs.7, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 Z7, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat dem Antrag des Herrn X (des Berufungswerbers) vom 18. März 2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 31. März 2011, GZ VerkR21-544-2010/BR, stattgegeben und dem Berufungswerber die am 23. Juni 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter GZ 09/213757, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß   § 24 Abs.1 Z1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 17.Oktober 2010 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 17. Juni 2011 entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und gemäß  § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern sowie Invalidenkraftfahrzeugen untersagt ist. Weiters wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen und gemäß § 4 Abs.3 FSG die Probezeit um ein Jahr verlängert. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, der Behörde bzw. der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 31. März 2011, nach dem aktenkundigen Zustellrückschein am 7. April 2011 nachweislich zugestellt, hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 14. April 2011 – fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den Wiederaufnahmebescheid abzuändern und die Entziehungs- und Verbotsdauer mit sechs Monaten festzusetzen.

 

Im Einzelnen führt er dabei im Wesentlichen aus, dass es zwar den Tatsachen entspreche, dass ihm wegen des Vorfalles vom 21. Mai 2009 die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats bis einschließlich 21. Juni 2009 entzogen worden sei, in Anbetracht der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens VerkR96-7435-2010-Dg sowie wegen Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs.1b StVO im Parallelverfahren erachtet der Berufungswerber jedoch den achtmonatigen Lenkberechtigungsentzug sowie das Lenkverbot und das Verbot, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, als zu streng.

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung samt Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 14. April 2011, GZ VerkR21-544-2010/BR, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und in die Berufung.

 

Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche weder vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12. September 2010 um circa 03.00 Uhr früh den – auf ihn zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Ausgangspunkt seiner Fahrt war der Parkplatz der Raiffeisenbank in X. Von dort aus lenkte er sein Fahrzeug über die B 147 bis zur X nach Braunau.

 

Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ein bei ihm vorgenommener Alkotest mittels Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A mit der Gerätenummer ARYJ-0005 um 05.15 Uhr erbrachte einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 0,56 mg/l. Die Rückrechnung des ermittelten Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt 03.00 Uhr ergab letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration des Berufungswerber von 0,66 mg/l.

 

Wegen dieses aktuellen Vorfalles wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Jänner 2011, GZ VerkR96-7434-2010-Dg, bestraft. Dieses Straferkenntnis, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 31. März 2011, GZ VerkR96-7434-2010-Dg, ist in Rechtskraft erwachsen, wobei bemerkt wird, dass die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 12. Mai 2011, GZ VwSen-165997/2/Fra/Bb/Gr, als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber bereits im Jahr 2009 die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats (von 21. Mai bis 21. Juni 2009) entzogen worden war, weil er unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach   § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hatte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (z. B. gemäß § 3 Abs.1 Z2 die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen

hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit gemäß § 4 Abs.3 FSG einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs.3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO oder § 14 Abs.8 vorliegt.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z7 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr (Atemluftalkoholgehalt von 0,66 mg/l) am 12. September 2010 um 03.00 Uhr rechtskräftig nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO bestraft. Damit steht damit bindend fest, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich verwirklicht hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage liegt gegenständlich kein Fall der Erstmaligkeit einer Alkofahrt vor, vielmehr ist der Berufungswerber bereits in jüngster Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass er im Jahr 2009 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hat, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats (von 21. Mai bis 21. Juni 2009) entzogen wurde.

 

Der Berufungswerber hat damit rund 15 1/2 Monate nach seinem ersten Alkoholdelikt nach § 99 Abs.1b StVO wiederholt eine massive Alkofahrt unternommen und aktuell ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO verwirklicht. Es handelt demnach gegenständlich auch bereits um die zweite Entziehung seiner Lenkberechtigung, wobei angemerkt werden muss, dass der Berufungswerber noch Besitzer eines Probeführerscheines ist und ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B überhaupt erst vor rund zwei Jahren erteilt wurde (Ersterteilung laut Führerscheinregister im März 2009)!

 

Ungeachtet der besonderen Verwerflichkeit seines bisherigen Verhaltens seit der Erteilung der Lenkberechtigung ist dennoch positiv zu werten, dass er seit der letzten unternommenen Alkofahrt am 12. September 2010 aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich – zumindest seither – mittlerweile ist ein Zeitraum von circa acht Monaten vergangen - offensichtlich wohlverhalten hat.

 

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist zu bemerken, dass die vom Berufungswerber in zeitlicher Abfolge begangenen Alkoholdelikte (erstes Alkoholdelikt im Jahr 2009 gemäß § 99 Abs.1b StVO und aktuelles Alkoholdelikt im Jahr 2010 gemäß § 99 Abs.1a StVO) von § 26 Abs.2 FSG, wonach im Wiederholungsfalle bei diversen Deliktskombinationen bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge verschiedene Abstufungen hinsichtlich der Entziehungsdauer vorgesehen sind, nicht erfasst sind.

  

Eine analoge Regelung findet sich jedoch in § 26 Abs.2 Z7 FSG. Diese Norm beinhaltet eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten für jene Fälle in denen zunächst – und somit gegensätzlich zur Fallkonstellation des Berufungswerbers - ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO und innerhalb von fünf Jahren ab Begehung dieses Deliktes ein Alkodelikt gemäß § 99 Abs.1b begangen wird. Es kann wohl keinen Unterschied darstellen, in welcher zeitlicher Abfolge diese beiden genannten Delikte begangen werden, sodass die analoge Anwendung der Regelung des § 26 Abs.2 Z7 FSG in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten auch auf jene vom Berufungswerber begangene Deliktskombination sowohl zulässig als auch geboten erscheint. Durch die Heranziehung der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z7 leg. cit. ist der Berufungswerber keinesfalls beschwert.

 

Unter Abwägung und Berücksichtung sämtlicher aufgezeigten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass im konkreten Fall mit der in § 26 Abs.2 Z7 FSG angeführten Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten noch das Auslangen gefunden werden kann. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist nicht möglich.

 

Es handelt sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Schutzmaßnahme im (primären) Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG. Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zwingende gesetzliche Anordnung.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Anordnung der Nachschulung ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 Z3 FSG vorgeschrieben. Die Verlängerung der Probezeit ergibt sich aus § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.7 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung resultiert aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

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