Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165236/7/Kei/Eg

Linz, 21.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Juni 2010, Zl. VerkR96-13828-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. April 2011, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Wartberg an der Krems, Autobahn, Wartberg an der Krems Nr. 9 bei km 10.775 in Fahrtrichtung Sattledt.

Tatzeit: 14.07.2009, 12.43 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X


Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                   24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro.

50,-- Euro wurden von Ihnen bereits zur Einzahlung gebracht. Somit ist noch ein Restbetrag von 5,-- Euro offen."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. Juli 2010, Zl. VerkR96-13828-2009, Einsicht genommen und am 18. April 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der  Zeuge CI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegen zwei Fotos betreffend die gegenständliche Radar-Geschwindigkeitsmessung vor. Diese wurden in einem Abstand von 0,5 Sekunden gemacht. Das zweite dieser Fotos hat eine schlechte Qualität. Wegen der schlechten Qualität dieses Fotos kann keine Aussage über die gegenständliche Messung getroffen werden und es ist nicht feststellbar, ob die Messung korrekt war oder ob sie nicht korrekt war. Dies ergibt sich aus den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X.

Es ist vor dem angeführten Hintergrund die im gegenständlichen Zusammenhang durch das KFZ gefahrene Geschwindigkeit nicht feststellbar und es ist das Vorliegen der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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