Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100765/4/Br/La

Linz, 01.09.1992

VwSen - 100765/4/Br/La Linz, am 1. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Herrn V G, wh. W Nr. 6, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. VerkR/96/3947/1991 Do/Hofe vom 30. Juni 1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 33 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, iVm § 32 Abs.2, § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, sowie § 13 Abs.1 des Zustellgesetzes 1982 - ZustG idF BGBl.Nr. 1990/357.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.12.1991, Zl. VerkR/96/3947/1991, wegen Übertretung des § 46 Abs.5 und § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 KFG eine Strafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 19. März 1991 postamtlich hinterlegt. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Am 3. April 1992 erhebt der Berufungswerber direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Einspruch gegen diese Strafverfügung. Er übergibt diesbezüglich ein undatiertes maschingeschriebenes Schreiben, an welchem handschriftlich, offenbar mit Filzstift, der Vermerk "Einspruch" hinzugefügt wurde. Dieses Schreiben wurde mit dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Datum 3.4.1992 versehen.

3. Am 30. Juni 1992 erläßt die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den nunmehr angefochtenen Bescheid und weist damit den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurück.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 13.7.1992 dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob der Berufungswerber noch am gleichen Tag direkt bei der belangten Behörde Berufung. In dieser führt der Berufungswerber wörtlich aus, "habe das zu mir zur Last gelegte Strafvergehen grüne Nummertafel verwendet, ein Auto nach Rumänien zu Transportieren. Nach dessen Rückkehr gab ich das Kennzeichen bei der Gendarmerie in R ab mit dem Glauben es würde alles erledigt sein. Ich selber befand mich vom Dezember 1991 bis März 1992 in Rumänien sodaß ich die zu mir angelasteten schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nicht nachkommen konnte. Ersuche die geehrte Bezirkshauptmannschaft um Einstellen des Strafverfahren. Mit geehrten Grüßen V G geb. 5.2.1955 (vermutlich eh. Unterschrift)".

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Zl. VerkR/96/3947/1991 und durch Rückfrage beim Postamt Rohrbach hinsichtlich des Behebungszeitpunktes der Strafverfügung vom 12.12.1991.

5.1. Da aus dem vorliegenden Sachverhalt sich lediglich eine zu erörternde Rechtsfrage ergibt, nämlich ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Selbst wenn sich aus der vorliegenden Berufung nicht absolut schlüssig ergründen läßt, gegen welchen Bescheid sich die Berufung richtet - es ist nämlich nicht direkt vom Zurückweisungsbescheid die Rede, sondern beläuft sich das unter sichtbaren Sprachschwierigkeiten getätigte Vorbringen auf den in der Strafverfügung zum Ausdruck kommenden Inhalt - so kann bei großzügiger Auslegung der Erfordernisse gemäß § 63 Abs.3 AVG davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber die Berufung gegen den (Zurückweisungs-)Bescheid gerichtet wissen wollte, welchen er am gleichen Tage, nämlich am 13.7.1992, von der Post behoben hatte.

5.2. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) Gelegenheit zur Äußerung gegeben, indem ihm mit Schreiben des Verwaltungssenates vom 18. August 1992 die Sach- u. Rechtslage zur Kenntnis gebracht wurde und ihm eine entsprechende Frist für diese Äußerung eingeräumt wurde.

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen, wobei die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs.3 AVG). Im vorliegenden Fall hatte die 14-tägige Frist am 19. März 1992 zu laufen begonnen und endete somit, wie bereits unter 4. ausgeführt, mit Ablauf des 2. März 1992; spätestens am 2. März 1992 hätte der Einspruch sohin der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 12. Dezember 1991.

6.2. Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Berufungswerber während des Zeitpunktes der Hinterlegung ortsabwesend gewesen ist. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat beim Postamt R getätigte Rückfrage vom 18.8.1992 hat ergeben, daß der Berufungswerber die mit 19.3.1991 hinterlegte Postsendung (Strafverfügung vom 12.12.1991) bereits am 20. März 1992 behoben hat. Diese Angaben lassen in Zusammenschau damit, daß auch anläßlich der im Berufungsverfahren, mit Schreiben des Verwaltugnssenates vom 18.8.1992, dem Berufungswerber eröffneten Möglichkeit, sich zum Beweisergebnis zu äußern, nicht Gebrauch gemacht wurde. Das letztgenannte Schreiben wurde dem Berufungswerber am 20.8.1992 für den Berufungswerber behoben und diesem somit als zugestellt zu erachten, bis zum Ablauf der mit 31. August 1992 gestellten Frist, unbeantwortet geblieben ist. Ebenfalls ist auch von der dem Berufungswerber eröffneten Möglichkeit, direkt beim zuständigen Referenten des unabhängigen Verwaltungssenates innerhalb der genannten Frist persönlich zu erscheinen, kein Gebrauch gemacht worden. Die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung ist daher als bewirkt zu erachten gewesen, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.12.1991, Zl. VerkR/96/3947/1991 vom 30.6.1992 nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, aus den oben angeführten Gründen eine anderslautende Entscheidung zu treffen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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