Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165835/6/Bi/Kr

Linz, 11.04.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 7. März 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28. Februar 2011, 2-S-22.686/10, wegen Über­tretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. April 2011 durch­geführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am
6. September 2010 um 11.50 Uhr in Marchtrenk, Bundestraße 1, Höhe Strkm 203.700, Fahrtrichtung Wels, als Lenker des Kraftfahrzeuges x nicht so weit rechts gefahren sei, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschä­digung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen wäre.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. April 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der BPD Wels und des Zeugen Meldungsleger x (Ml) durchgeführt. Der Bw ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei mit Sicherheit am rechten Fahrstreifen gefahren. Er werde das sicher nicht bezahlen. Wenn der Polizist keine Beweise habe, sei das Thema für ihn gegessen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Verantwortung des Bw berück­sichtigt, der Vertreter der Erstinstanz gehört und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml zur angegebenen Zeit in einem Zivilfahrzeug, allerdings in Uniform, auf der B1 in Richtung Wels unterwegs war und bei der "Spar-Kreuzung" auf dem rechten der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen bei Rotlicht stehenbleiben musste. Links von ihm blieb ein Pkw stehen, der ihm bereits aufgrund des lauten Motorengeräusches aufgefallen war. Der Ml gab sich daraufhin dem Bw gegenüber als Polizist zu erkennen und beide setzten ihre Fahrt Richtung Wels fort, der Bw links und der Ml rechts. Dem Ml fiel nach eigenen Aussagen der Pkw auf, weil er bis zur Kreuzung mit der Saarstraße immer den äußerst linken Fahrstreifen benutzte, obwohl rechts frei gewesen sei. Er habe aber keine Anhaltung beabsichtigt und ihn dann aus den Augen verloren.

 

Laut vorliegendem Verfahrensakt wurde von der Tatortbehörde zunächst gegen den Zulassungsbesitzer des Pkw x eine Strafverfügung erlassen, die dieser beeinsprucht und den Bw als Lenker genannt hat. Der Bw hat gegen die an ihn ergangene Strafverfügung der BH Wels-Land vom 12. Oktober 2010 Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, km 203.700 sei die Kreuzung und da habe er keine Möglichkeit gehabt, den rechten Fahrstreifen zu benützen, weil rechts ein Auto gefahren sei.

 

Der Tatvorwurf umfasst in örtlicher Hinsicht km 203.700 der B1, Fahrtrichtung Wels. Der Ml hat zwar in der Anzeige auf eine örtlich nicht näher bezeichnete Strecke verwiesen, diese jedoch erst in der Zeugeneinvernahme am
30. November 2010 konkretisiert, nämlich von der Sparkreuzung bis zur Kreuzung Maxlhaid, dh B1/Saarstraße. Trotzdem wurde dem Bw seitens der Erstinstanz weiterhin und auch im Straferkenntnis die Verwaltungsübertretung "Höhe Strkm 203.700" zur Last gelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist am 6. März 2011 die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen, dh eine Ausdehnung des Tatvorwurfs in örtlicher Hinsicht nicht mehr zulässig. Km 203.700 ist kurz vor der Sparkreuzung, wobei der Bw nicht ver­pflichtet war, sich hinter dem vom Ml gelenkten Fahrzeug einzuordnen. Die Strecke von km 203.700 bis 205.500 fällt nicht unter den örtlichen Tatvorwurf "Höhe km 203.700". Aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskosten anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Tatvorwurf "Höhe km 203,700" ist nicht die Strecke von Km 203,7 bis 205,5 -> Einstellung

 

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