Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165848/5/Kof/Eg

Linz, 18.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. November 2010, VerkR96-2266-2010, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)
mit Strafverfügung vom 8. April 2010, VerkR96-2266-2010, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z. 10a StVO eine Geldstrafe von 60 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw am Samstag, dem 7. August 2010 zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung hätte ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen erhoben werden müssen, somit – unter Berücksichtigung des § 33 Abs.2 AVG – bis spätestens Montag, 23. August 2010.

 

 

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 26.10.2010 – zur Post gegeben am Mittwoch, dem 3. November 2010 – einen Einspruch gegen die oa Strafverfügung erhoben.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 3 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw am Dienstag, dem 16. November 2010 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Dienstag,
dem 30. November 2010 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Montag, dem 14. März 2011 per Telefax ein – als Berufung gegen den oa Bescheid zu wertendes – Schreiben an die belangte Behörde gesendet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung vom 14. März 2011 wurde um 3 Monate + 2 Wochen verspätet erhoben.

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 22. März 2011, VwSen-165848/2, dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

= sog. "Verspätungsvorhalt" – siehe dazu VwGH vom 9.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist und bis zum heutigen Tag
keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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