Linz, 10.05.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.09.2010, AZ:
FE-933/2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs.2 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
§ 29 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Lenkberechtigung für die Klasse B – ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen und
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG
die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 20. September 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. Oktober 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat; VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die amtsärztliche Sachverständige,
Frau Dr. EW, betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Klasse B das Gutachten vom 19. April 2011,
Ges-310.638/2-2011, erstellt.
Anmerkung: Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
vom 21.10.2010, VwSen-522690/2 gemäß § 18 Abs. 5 FSG-GV, zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen worden sei,
ihm diesbezüglich eine mehrfach verlängerte Frist bis 31.03.2011 vorgemerkt worden wäre, der Bw jedoch bislang diese verkehrspsychologische Stellungnahme nicht beigebracht hätte.
Dr. GH, Polizeiarzt, ist abzuleiten, dass sich der Bw im Rahmen der Untersuchung am 14.06.2010 kognitiv erheblich eingeschränkt gezeigt hätte, umständlich und weitschweifig gewirkt hätte, weshalb der Bw zur verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen worden sei. Diese hätte am 24.07.2010 klar unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mit maßgeblichen Defiziten in sämtlichen Bereichen ohne Aussicht auf signifikante Verbesserung ergeben, sodass auf eine weitere Befundeinholung, nämlich, die eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, verzichtet wurde.
zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen worden war und diese am 24.07.2010 durch die GUTE FAHRT durchgeführt wurde.
Der Rechtsvertreter des Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Ich habe von meiner Seite dazu die Erklärung abzugeben, dass mir ergänzende Unterlagen, Krankengeschichten bzw. Gutachten nicht vorliegen.
Anzumerken ist freilich, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 19. April 2011 ausschließlich auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom Juli 2010 Bezug nimmt, somit auf eine bereits überaltete verkehrspsychologische Untersuchung.
Gerade bei älteren Personen ist außerdem immer wieder festzustellen, dass das Ergebnis auch von der Ungewöhnlichkeit der "Prüfungssituation" beeinflusst wird, somit diese verkehrspsychologische Stellungnahme nur bedingt aussagekräftig ist.
Gemäß § 8 Abs.1 zweiter Satz FSG darf das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein.
Dies gilt auch für ein amtsärztliches Gutachten und
für die im (amts-)ärztlichen Gutachten enthaltenen Facharztbefunde –
im vorliegenden Fall für die verkehrspsychologische Stellungnahme;
VwGH vom 22.02.1996, 95/11/0308; vom 21.09.1990, 90/11/0041;
vom 17.09.1986, 86/11/0001.
Die im oa amtsärztlichen Gutachten verwertete verkehrspsychologische Stellungnahme wurde im Juli 2010 – somit vor ca. 10 Monaten – erstellt und
ist dadurch nicht älter als 18 Monate.
Obendrein wurde der Bw mit Schreiben des UVS vom 21. Oktober 2010,
VwSen-522690/2, zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung – bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seiner Wahl – zugewiesen
und ihm dafür eine – mehrfach verlängerte – Frist bis 31. März 2011 eingeräumt.
Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und keine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.
Die amtsärztliche Sachverständige hat bei Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens somit völlig zu Recht die verkehrspsychologische Stellungnahme
vom Juli 2010 verwertet.
Zum Vorbringen des Bw, diese verkehrspsychologische Stellungnahme sei nur bedingt aussagekräftig, ist festzustellen, dass
"verkehrspsychologische Tests darauf ausgelegt sind, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten (Computern) zu berücksichtigen und auszugleichen";
VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0043 mit Vorjudikatur;
vom 30.06.1992, 92/11/0056 mwH.
Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt. –
Der Bw ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108 mit Vorjudikatur
Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens steht fest, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht gegeben ist.
Es war daher
- die Berufung als unbegründet abzuweisen,
- der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe
(VwGH vom 20.11.2007, 2007/11/0217) zu bestätigen und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler