Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 11.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über den Antrag der R und des J S, beide wohnhaft T-straße, A, der XY B- und S GmbH, der A und des DI F L, beide wohnhaft F-straße,  A, sowie des R E, wohnhaft W-straße, H, alle vertreten durch Herrn Dr. G H, Rechtsanwalt, Straße, T, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Der Devolutionsantrag wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 73 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Am 14. Dezember 2009 stellten die Antragsteller den Antrag auf Eintragung in das Fischereibuch. Dem Antrag wurden als Unterlagen zum Nachweis des Fischereirechts der Lageplan des DI L, das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. März 2009, 15v, das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2009, 4y, der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Oktober 2009, 1 Ob 175/09f, sowie der Kaufvertrag "H-L" vom 18. Dezember 2006 angeschlossen. Weiters wurden die Eigentumsverhältnisse dargelegt. Der Antrag wurde beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2010, GZ 00/2010, wurden die Antragsgegner M und I S betreffend den W-bach, den WM-bach und den K-scheid als Fischereiberechtigte gelöscht. Zugleich wurden als Fischereiberechtigte betreffend den WM-bach und den K-scheid die Antragsteller anteilsmäßig eingetragen. Als Rechtstitel der Berechtigung wurden die dem Antrag beigelegten zivilgerichtlichen "Beschlüsse" sowie der genannte Kaufvertrag eingetragen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 27. April 2010 Berufung erhoben.

Ebenso wurde von einem der Antragsteller – Herrn F L – "sicherheitshalber" am 3. Mai 2010 Berufung erhoben. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Eintragung insofern falsch sei, als die angeführten Grenzen nicht richtig seien sowie es sich bei diesem Fischereirecht um ein Koppelrecht handle. Darüber hinaus habe die Behörde übersehen, dass die Eintragung der Antragsgegner bereits seinerzeit vom Land aufgehoben worden sei und somit keinen Rechtsbestand mehr bilde. Bei den Rechtstiteln des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz handle es sich um Urteile und nicht um Beschlüsse. Ferner sei die Bezeichnung "Linz" anzufügen.

1.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Mai 2010, GZ 00/2010, wurde der unter Punkt 1.2. genannte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2010, GZ 00/2010, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass im fortzusetzenden Verfahren auch den übrigen Parteien Gelegenheit gegeben werde, zum Antrag auf Eintragung Stellung zu nehmen.

1.5. Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 wurde die Berufung des Herrn F L zurückgezogen.

1.6. Am 5. Juli 2010 erstatteten die Antragsgegner, am 7. Juli 2010 die Antragsteller eine Stellungnahme.

1.7. Am 15. Juli 2010 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der sowohl die Antragsteller – vertreten durch Herrn F L – als auch die Antragsgegner teilgenommen haben.

1.8. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antragstellern mit, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017, die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz (im Folgenden: Oö. FischereiG) vorliege, eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht sei und wenn diese Beurteilung strittig sei, ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. FischereiG vorliege, von dessen Vorfragebeurteilung die Verwaltungsbehörde ausgeschlossen sei, auch wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig sei. Da den vorgelegten Unterlagen eine bindende Entscheidung dieser Vorfrage nicht entnommen werden könne, der Behörde im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine eigenmächtige Beurteilung dieser Vorfrage verwehrt sei, wurden die Antragsteller zur Klärung dieser Frage auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

1.9. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 erklärten die Antragsteller, dass das beantragte Fischereirecht keineswegs strittig sei. Insbesondere sei von Niemandem jemals bestritten worden, dass es sich hierbei um ein Koppelfischereirecht handle.

2.1. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 stellten die Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Nach Auffassung der Antragsteller liege kein strittiges zur Verweisung auf den Zivilrechtsweg Anlass gebendes Fischereirecht vor. Insofern sei daher eine Verzögerung der Entscheidung gegeben, die weder durch Parteienverschulden noch sonst wie durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden sei, weshalb unter Bedachtnahme auf § 73 Abs. 2 AVG eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (gemäß § 47 Abs. 4 iVm § 7 Abs. 9 Oö. Oö. FischereiG) beantragt werde. Der Antrag wurde am 13. Dezember 2010 unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht.

2.2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 21. Dezember 2010 wurde dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine Kopie des Devolutionsantrags mit dem Ersuchen übermittelt, die Verwaltungsakten vorzulegen sowie die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorwurf der Säumnis Stellung zu nehmen.

2.3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 die Verwaltungsakten vor. Darin wird betont, dass die Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 zur Klärung der Vorfrage, ob ein Koppelrecht vorliege, auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien.

2.4. Nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit Schreiben vom 11. Jänner 2011 den Verfahrensparteien das vorläufige Ermittlungsergebnis in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diesen zugleich die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Sowohl die Antragsteller als auch die im Verfahren beteiligten Antragsgegner replizierten darauf. In Wahrung des Parteiengehörs wurden die jeweiligen Stellungnahmen den Verfahrensparteien übermittelt. Die Antragsteller legten mit Schriftsatz vom
24. Februar 2011, die Antragsgegner mit Schreiben vom 3. März 2011 eine ergänzende Stellungnahme vor.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Verfahrensparteien) festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Den Antragstellern steht als Eigentümern näher bezeichneter Grundstücke gegenüber der Republik Österreich und allen künftigen Eigentümern des dienenden öffentlichen Wassergutes jeweils anteilsmäßig – vgl. dazu das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2009, 4y – die im Lageplan des DI L, G, mit blau schraffierter Umrandung planlich dargestellte Dienstbarkeit des alleinigen Fischereirechts gemäß Protokoll vom 15. Mai 1883 und Erklärung vom 24. April 1883 zu.

Die Republik Österreich wurde für schuldig erkannt, in die grundbücherliche Einverleibung der bezeichneten Dienstbarkeit des Fischereirechts in die für die dienenden Grundstücke – betreffend den Bezirk der Statutarstadt Linz sind dies die Grundstücke XX der EZ  KG K-münchen (Traun), YY der EZ  (WM-Bach) sowie VV der EZ (K-scheid) KG K-münchen – bestehenden Grundbuchseinalgen einzuwilligen.

Im Grundbuch findet sich betreffend das Grundstück YY der EZ (WM-Bach) sowie VV der EZ (K-scheid) KG K-münchen folgender Vermerk: "DIENSTBARKEIT des alleinigen FISCHEREIRECHTES zu je einem Viertel (im Lageplan GZ  A mit blau schraffierter Umrandung planlich dargestellt) gemäß Protokoll vom 15.05.1883 und Erklärung vom 24.4.1883 hins Gst 00 11 für EZZ … je Gb  A gemäß § 350 EO – (23/10d)".

Am 14. Dezember 2009 stellten die Antragsteller den Antrag auf Eintragung in das Fischereibuch. Dem Antrag wurden als Unterlagen zum Nachweis des Fischereirechts der Lageplan des DI L, GZ, das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. März 2009, 15/06v, das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2009, 4y, der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Oktober 2009, 1 Ob, sowie der Kaufvertrag "H-L" vom 18. Dezember 2006 angeschlossen. Weiters wurden die Eigentumsverhältnisse dargelegt. Der Antrag wurde beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2010, GZ 00/2010, wurden die Antragsgegner M und I S betreffend den W-bach, den WM-bach und den K-scheid als Fischereiberechtigte gelöscht. Zugleich wurden als Fischereiberechtigte betreffend den WM-Bach und den K-scheid die Antragsteller anteilsmäßig eingetragen. Als Rechtstitel der Berechtigung wurden die dem Antrag beigelegten zivilgerichtlichen "Beschlüsse" sowie der genannte Kaufvertrag eingetragen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Mai 2010, GZ 00/2010, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Gegen den Aufhebungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 15. Juli 2010 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner teilgenommen haben.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 2010 wurden die Antragsteller unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017, auf den Zivilrechtsweg zur Klärung der Vorfrage, ob schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 FischereiG vorliege, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 stellten die Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat, in dem das Vorliegen eines strittigen zur Verweisung auf den Zivilrechtsweg anlassgebenden Fischereirechts bestritten wird. Der Antrag wurde am 13. Dezember 2010 unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 47 Abs. 4 Oö. FischereiG iVm § 73 Abs. 2 AVG entscheidet über Devolutionsanträge in Angelegenheiten (u.a.) des § 7 Abs. 9 Oö. FischereiG der Unabhängige Verwaltungssenat.

Gemäß § 67a AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Abs. 2 der genannten Bestimmungen auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

4.2.2. Gemäß § 7 Abs. 9 Oö. FischereiG muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

§ 1 Abs. 3 Oö. FischereiG zufolge ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

4.2.3. Koppelfischereirechte liegen nach § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Nach § 5 Abs. 2 Oö. FischereiG können keine neuen Koppelfischereirechte mehr begründet werden.

4.3.1. Die Antragsteller stellten am 14. Dezember 2009 den Antrag auf Eintragung in das Fischereibuch. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2010, GZ 00/2010, abgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde zunächst Berufung erhoben, jedoch hat folglich der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom
20. Mai 2010, GZ 00/2010, seinen eigenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. In einem solchen Fall – einer Aufhebung nach § 68 AVG – beginnt die Entscheidungsfrist mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides neuerlich zu laufen (vgl. dazu VwGH 19.5.1993, 92/09/0388; Hengstschläger/Leeb, § 73 AVG Rz 61), sodass die Entscheidungsfrist diesfalls daher frühestens – ein genaues Zustelldatum kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden – mit dem 20. Mai 2010 neuerlich zu laufen begonnen haben kann.

Bis zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrags am 13. Dezember 2010 wurde seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz kein neuerlicher den Antrag vom 14. Dezember 2009 erledigender Bescheid erlassen. Die Behörde hat demnach die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstreichen lassen, sodass Säumnis der belangten Behörde vorliegt.

4.3.2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat allerdings mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 – und damit innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG – unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017, mitgeteilt, dass die Antragsteller zur Klärung der Vorfrage, ob schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 FischereiG vorliege, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Eine solche faktische Aussetzung des Verfahrens bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist und kann daher den Eintritt objektiver Säumnis nicht verhindern (VwGH 23.4.1993, 92/17/0170), die Säumnis ist jedoch dann nicht im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG auf ein – überwiegendes – Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch Bescheid auszusetzen; diesfalls ist ein Devolutionsantrag abzuweisen (vgl. zB VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083).

Folglich ist daher zu prüfen, ob der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Verfahren zu Recht ausgesetzt hat:

4.3.3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erklärt in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2010, dass er im Zuge der Ermittlungen Kenntnis von der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017, erlangte, die nunmehr einer Erledigung des beantragten Begehrens durch die Verwaltungsbehörde entgegenstehe. Sei nämlich sowie im vorliegenden Fall die strittige Vorfrage gegeben, ob ein Koppelrecht im Sinne des § 5 Abs.1 Oö. FischereiG vorliege, seien die Parteien zwingend auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

In dem zitierten Erkenntnis VwGH 27.5.2010, 2008/03/0017, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nicht nur die räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG vorliegt, eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist. Ist diese Beurteilung strittig, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. FischereiG vor, wobei die Verwaltungsbehörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Der Verwaltungsbehörde ist es verwehrt, die zivilrechtlichen Wirkungen – schlichtes Miteigentum oder Koppelfischereirecht – einer grundbücherlichen Eintragung des Fischereirechts selbst zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte weiters, dass von den Zivilgerichten in der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage bindend noch nicht entschieden worden ist: Im Spruch des von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2009, 4y, wurde nämlich eine Beurteilung des Fischereirechts der beschwerdeführenden Parteien als Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG nicht vorgenommen.

Dabei ist anzumerken, dass die beschwerdeführenden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen mit den Antragstellern im vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu führenden Verfahren übereinstimmen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das gegenständliche Fischereirecht sich über zwei Bezirke, nämlich den Bezirk Linz-Land sowie jenen der Statutarstadt Linz, erstreckt. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Antrag auf Eintragung in das Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Grunde. In dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu führenden Verfahren ist der Antrag auf Eintragung in das Fischereibuch geführt beim Bezirksverwaltungsamt der Statutarstadt Linz zu behandeln. In beiden Verfahren wurden die eingangs genannten zivilgerichtlichen Urteile und Beschlüsse zum Nachweis des Eigentums des Fischereirechts der Antragsteller vorgelegt. 

Wesentlich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Devolutionsantrags ist nunmehr, ob im vorliegenden Fall bislang eine bindende Beurteilung dahingehend vorgenommen wurde, ob schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG vorliegt:

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2009, 4y, lediglich festgestellt wurde, dass den Antragstellern als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke gegenüber der Republik Österreich und allen künftigen Eigentümern des dienenden öffentlichen Wassergutes die im Lageplan des DI L, GZ, mit blau schraffierter Umrandung planlich dargestellte Dienstbarkeit des alleinigen Fischereirechts gemäß Protokoll vom 15. Mai 1883 und Erklärung vom
24. April 1883 zukommt. Im Spruch des Urteils des Oberlandesgerichts vom
9. Juni 2009, 4Ry, wurde jedoch keine Beurteilung des Fischereirechts als Koppelfischereirecht vorgenommen. Auch die betreffenden Grundbuchseintragungen lassen nicht erkennen, ob es sich um ein schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht handelt. Diese entsprechen im Wesentlichen dem Spruch der zivilgerichtlichen Urteile, denen aber wiederum nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keine bindende Entscheidung der Vorfrage entnommen werden kann. Ebenso wenig wurde von den Antragstellern – abgesehen von den bereits vom Verwaltungsgerichtshof gewürdigten und diesem ebenso vorgelegten zivilgerichtlichen Urteilen und Beschlüssen – ein Nachweis dafür erbracht, dass über diese Frage von den Zivilgerichten bereits bindend entschieden worden sei. Die Antragsteller beschränken sich in ihren Eingaben im Wesentlichen darauf, das Vorliegen eines strittigen Koppelfischereirechts zu verneinen. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Ergebnis die Sach- und Rechtslage in dem nunmehr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu beurteilenden Verfahren jener vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschiedenen gleicht. In beiden Fällen sind dieselben zivilgerichtlichen Urteile und Beschlüsse einschlägig sowie liegen nicht eindeutige grundbücherliche Eintragungen vor. Dass es keineswegs klar scheint, dass es sich beim beantragten Fischereirecht um ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG handelt, zeigt ferner, dass mit dem – später von Amts wegen aufgehobenen – Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2010, GZ 00/2010, gerade kein Koppelrecht eingetragen wurde.

Insofern war der Verweis der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg und damit einhergehend die Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde zwingend, sodass von keinem Verschulden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG auszugehen ist. Der Devolutionsantrag der Antragsteller war folglich als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Michaela Bismaier

 

 

VwSen-600092/12/Fi/Fl vom 11. März 2011

VwSen-600093/12/Fi/Fl vom 11. März 2011

VwSen-600094/12/Fi/Fl vom 11. März 2011

VwSen-600095/11/Fi/Fl vom 11. März 2011

Erkenntnis

 

AVG §68;

AVG §73;

Oö. FischereiG §1 Abs3;

Oö. FischereiG §5 Abs1;

Oö. FischereiG §7 Abs9;

Oö. FischereiG §47 Abs4

Rechtssatz 1

In Fall einer Aufhebung nach §68 AVG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides neuerlich zu laufen (vgl VwGH 19.5.1993, 92/09/0388; Hengstschläger/Leeb, § 73 AVG Rz 61).

Rechtssatz 2

Nicht nur die räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs1 Oö FischereiG vorliegt, ist eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall iSd § 1 Abs3 Oö FischereiG vor, wobei die Verwaltungsbehörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Der Verwaltungsbehörde ist es verwehrt, die zivilrechtlichen Wirkungen – schlichtes Miteigentum oder Koppelfischereirecht – einer grundbücherlichen Eintragung des Fischereirechts selbst zu beurteilen (vgl dazu VwGH 27.5.2010, 2008/03/0017). Bei dieser Fallkonstellation ist die Behörde verpflichtet, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine faktische Aussetzung vermag zwar den Eintritt objektiver Säumnis nicht zu verhindern (VwGH 23.4.1993, 92/17/0170), jedoch ist diesfalls mangels Verschulden der Behörde der Devolutionsantrag als unbegründet abzuweisen (vgl zB VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083).

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.05.2011, Zl.: 2011/03/0121-3

 

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