Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165987/2/Bi/Eg

Linz, 23.05.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x vertreten durch x, vom 28. April 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 11. April 2011, VerkR96-20007-2010-Hai, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiederein­setzung in den vorigen Stand in Angelegenheit von Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4. April 2011 in Angelegenheit von Verwaltungs­übertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 und 2) §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14. April 2011 an den von der Beschuldigten genannten Vertreter.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw), wiederum rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis sei ihr persönlich nie rechtswirksam zugestellt worden, sondern dem Vertreter, wobei dieser aber kein Zustellbevoll­mächtigter sei. Sie habe nach Erhalt der Strafverfügung am 13. September 2010 schriftlich der Erstinstanz gegenüber nur erklärt, sie bevoll­mächtige den amtsbe­kannten Herrn W.H., ihre Interessen in obiger Angelegen­heit zu vertreten. Damit sei keine Zustellbevollmächtigung erteilt worden. Ein am 23. September 2010 mündlich erfolgtes Ersuchen des Vertreters, sämtliche Zustellungen im Ermittlungsver­fahren an ihn durchzuführen, sei diesem nicht erinnerlich. Auch sei dies nicht in ihrem Interesse und sie habe das auch nicht kundgemacht. Damit sei keine Zustellbevollmächtigung gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw nach Erhalt der Strafverfügung der Erstinstanz vom 9.9.2010, mit dem ihr als Lenkerin eines Pkw die Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit und als Zulassungsbesitzerin die Unter­lassung der Ummeldung des Standortes des Fahrzeuges vorgeworfen werden,  diese an die Erstinstanz zurückgesendet hat mit dem handschriftlichen Vermerk: "Ich bevollmächtige Hrn H.W. (amtsbekannt) meine Inter­essen in obiger Angelegen­heit zu vertreten. 4840, 13.9.2010 P.B.".

 

Der genannte Vertreter erschien auch persönlich am 23.9.2010 bei der Erstinstanz und erhob Einspruch gegen die Strafverfügung, wobei die mit ihm aufgenommene und von ihm unterschriebene Niederschrift nur inhaltliche Ausführungen enthält. Von der zuständigen Bearbeiterin wurde handschriftlich auf diese Niederschrift ein Vermerk aufgenommen: "AV: Herr H. ersucht um die Zustellung im Ermittlungsverfahren als Vertreter => Wohnadresse."

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2010 wurde an die angegebene Adresse abgesendet, jedoch "nicht behoben"; am 22.11.2010 erschien der Vertreter bei der Erstinstanz und übernahm persönlich die Unterlagen. Außerdem langte an diesem Tag ein E-Mail bei der Erstinstanz ein, abgesendet "im Auftrag" des Vertreters samt Stellungnahme zu den übergebenen Unterlagen. Die Ver­ständi­­­gung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.1.2011 wurde vom Vertreter persönlich bei der Erstinstanz an diesem Tag übernommen und enthielt eine Ladung für 28.2.2011. Am 3.3.2011 erschien der Vertreter bei der Erst­instanz und wurde eine Niederschrift mit ihm aufgenommen, in der er auf die Verständigung vom 13.1.2011 Bezug nahm.

 

Am 7. März 2011 wurde das mit "2. Februar 2011" datierte und an die Bw, vertreten durch Herrn W.H. mit der von diesem angegebenen Adresse, gerichtete Straferkenntnis zur Post gegeben und nach einem erfolglosen Zustellversuch am  10. März 2011 hinterlegt.  Am 4. April 2011 teilte der Vertreter der Erstinstanz mit, er werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, was er mit Mail vom selben Tag auch tat, wobei er geltend machte, das Straferkenntnis sei nicht an die Bw zugestellt worden.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, wiederum zugestellt an die Bw, zH des Vertreters, hinterlegt an der von diesem genannten Adresse am 14. April 2011. Die Berufung dagegen wurde vom Vertreter niederschriftlich am 28. April 2011 eingebracht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhand­lung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigen­berechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbs­zwecken betreiben. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36a Abs. 1 genannte Personen, Haus­halts­angehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungs­befugnis nicht obwalten.

 

Die Bw hat der Erstinstanz gegenüber schriftlich am 13.9.2010 erklärt, sie bevollmächtige den amtsbekannten Herrn H.W., ihre Interessen in "obiger Angelegenheit", dh im der Strafverfügung zugrundeliegenden Verwaltungsstraf­ver­fahren, zu vertreten. Dieser ist daraufhin auch tätig geworden und hat gleich­zeitig mit der Erhebung des Einspruchs ausdrücklich unter Bekanntgabe der Zustelladresse um Zustellung im Ermittlungsverfahren ersucht.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Bw damit der Erstinstanz gegenüber erklärt, sich vom – auch tätig gewordenen – Vertreter in diesem Verwaltungsstrafverfahren vertreten lassen zu wollen, wobei inhaltlich  kein Zweifel bestand, dass damit auch die Zustellvollmacht umfasst war, da in ihrer Erklärung vom 13.9.2010 die Zustellung des Straferkenntnisses (oder anderer Bescheide) nicht ausdrücklich ausgenommen war.

Das offenbar nach Beendigung der Niederschrift am 23.9.2010 an die Bear­beiterin bei der Erstinstanz gerichtete ausdrückliche Ersuchen des Vertreters, Zustell­ungen an ihn vorzunehmen, wobei er gleichzeitig eine Zustelladresse bekanntgab, lässt sich nicht anders deuten als dass der Vertreter auch als  Zustellbevollmächtigter anzusehen war. Die Bw hat der Erstinstanz gegenüber diesem Ersuchen nicht widersprochen und dem Vertreter wurden in der Folge auch an die von ihm angegebene Adresse an die Bw gerichtete Schriftstücke zuge­stellt.

 

Auch das Straferkenntnis wurde – ebenso wie der nunmehr angefochtene Bescheid – an die Bw, vertreten durch den genannten Vertreter, an der von diesem genannten Adresse zugestellt.

Das – über den Vertreter erstattete – Vorbringen der Bw, es sei immer ihre Absicht gewesen, das Straferkenntnis persönlich zugestellt zu erhalten, ergibt sich weder aus ihrer eigenen Erklärung noch aus einer Erklärung des Vertreters. Außerdem ist es der Bw nicht ansatz­weise gelungen, die Zustellung an den Vertreter als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG glaub­haft zu machen. Aufgrund der im bisherigen Verfahren von der Erstinstanz gemäß dem Ersuchen des Vertreters bereits erfolgten Zustellungen an diesen ist durch die ebensolche Zustellung des Straferkenntnisses kein atypisches Ereignis eingetreten, das für die Bw nicht vorhersehbar gewesen wäre. Ob sich der Vertreter persönlich an sein eigenes Ersuchen an die zuständige Bearbeiterin der Erstinstanz erinnern kann/will, ist insofern ohne Belang, als er offensichtlich selbst die Zustelladresse bekannt­gegeben hat, an die die bisherigen Zustellungen erfolgen sollten und auch erfolgt sind.

 

Im Ergebnis liegt daher die Vermutung nahe, dass die Bw mit dem Straf­erkenntnis inhaltlich nicht einverstanden war. Da aber nach Hinterlegung des Straferkenntnisses am 10. März 2011 die Rechtsmittelfrist, auf die auch in der Begründung ausdrücklich hingewiesen worden war, am 24. März 2011 ohne Tätigwerden der Bw oder ihres Vertreters endete, ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.      

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

kein Fall der Wiedereinsetzung, weil kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis eingetreten ist; Die Bw hat dem Vertreter gegenüber die Schäden genannt; dieser hat um Zustellung ersucht + eine Adresse bekanntgegeben: Zustellung von Bescheiden an die BW war nicht ausdrücklich an die Bw vorbehalten, daher Abweisung d. Antrages auf Wiedereinsetzung i.d.v.Stand rechtmäßig.

 

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