Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165939/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 23.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 24. März 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. März 2011, GZ BauR96-120-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

          §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. März 2011, GZ BauR96-120-2010, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges mit dem X Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf Verlangen vom 25. Oktober 2010 nicht binnen zwei Wochen nach der am 30. Oktober 2010 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 25. Mai 2010 um 22.24 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8 Innkreisautobahn bei StrKm 70,050, Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben, gelenkt hat".

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.2 2. Satz KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 24. März 2011 – fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Berufungswerber bittet darin, den gegenständlichen Vorgang erneut zu prüfen. Als Beilage hat er zwei Schreiben des Zulassungsbesitzers, gerichtet an die Asfinag in Wien, angeschlossen. Aus diesen ergibt sich, dass der Lenker bereits am 6.8.2010 an die Asfinag bekannt gegeben wurde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 12. April 2011, GZ BauR96-120-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.  Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates    (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding und in die Berufung. Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegenüber X, mit Schreiben vom 30. September 2010, GZ BauR96-120-2010, ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 24. Mai 2010 um 22.24 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Mautabschnitt A 8, km 070,050, Richtung Staatsgrenze Suben gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann.

 

X ist Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Grund der Anfrage war ein mit diesem Fahrzeug begangenes Delikt nach § 20 Abs.2 iVm §§ 6 und 7 Abs.1 BStMG (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut) am 25. Mai 2010 um 22.24 Uhr in St. Marienkirchen bei Schärding, auf der A 8 bei km 070,050 in Richtung Staatsgrenze Suben.

 

Mit Antwort vom 18. Oktober 2010 teilte der Zulassungsbesitzer fristgerecht auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass X, wohnhaft in X (der nunmehrige Berufungswerber) die verlangte Auskunft erteilen könne.

 

Daraufhin veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Lenkeranfrage an den Berufungswerber, mit welcher dieser mit Schreiben vom 25. Oktober 2010, GZ BauR96-120-2010, gemäß § 103 Abs.2 KFG als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Diese Anfrage wurde dem Berufungswerber am 30. Oktober 2010 nachweislich zugestellt.

 

Nachdem der Berufungswerber keine Auskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und es wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG eröffnet dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit, seinerseits eine auskunftspflichtige Person anzugeben, wenn er die Auskunft über den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt nicht selbst erteilen kann. Nach dem eindeutigen Gesetzestext trifft die vom Zulassungsbesitzer benannte Person in diesem Fall die Auskunftspflicht. Der Berufungswerber wäre daher als vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X namhaft gemachte Auskunftsperson verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat, der Bezirkshauptmannschaft Schärding bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber aber nicht nachgekommen, vielmehr ließ er die behördliche Anfrage gänzlich unbeantwortet.

 

Aus dem der Berufung angeschlossenen Schreiben ergibt sich , dass der LKW zur Tatzeit vom Berufungswerber gelenkt wurde. Dieses Schreiben hat der Arbeitgeber des Berufungswerbers bereits im August 2010 an die Asfinag gerichtet, bei der BH Schärding langte es jedoch erst als Beilage zur Berufung im März 2011 ein. Die Mitteilung an die Asfinag ändert nichts an der Verpflichtung des Berufungswerbers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anfrage bei der Behörde einlangt, die die Anfrage gestellt hat.

 

Sollte der Berufungswerber tatsächlich der Meinung gewesen sein, mit dem Schreiben an die Asfing seine Auskunftspflicht erfüllt zu haben, so ist dieser Umstand im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, jedoch kann ihn dieser allfällige Irrtum nicht entschuldigen, da sich auch ausländische Kraftfahrzeuglenker und Halter von Kraftfahrzeugen mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen und diese einzuhalten haben.

 

Der Berufungswerber hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bezirkhauptmannschaft Schärding wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro, Sorgepflichten für die Gattin und  kein Vermögen berücksichtigt wurde. 

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm §§ 6 und 7 Abs.1 BStMG durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber  in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Dennoch erscheint die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) – auf den konkreten Fall bezogen – als zu hoch bemessen. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber offenbar der irrigen Annahme war, die Auskunftspflicht infolge des Schriftverkehrs mit der Asfinag erfüllt zu haben, zur Überzeugung, dass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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