Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522856/2/Sch/Eg

Linz, 20.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eingebrachte Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.3.2011, Zl. VerkR21-65-2011/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang  bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 31. März 2011, Zl. VerkR21-65-2011/BR, x, geb. x, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC, F und G, welche ihm mit Führerschein vom 22.7.1997, Zl. VerkR20-1377-1997/BR, erteilt worden war, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme am 10.2.2011, bis einschließlich 10.10.2011 entzogen und gleichzeitig das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen ausgesprochen sowie für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Weiters wurde ausgesprochen, dass für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 10.2.2011, demnach bis einschließlich 10.10.2011, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Zudem wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Unterziehung einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet und ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

Im Übrigen wurde dem Berufungswerber aufgetragen, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

Als Rechtsgrundlagen für diese Verfügungen sind zitiert im angefochtenen Bescheid u.a. die Bestimmungen der §§ 24, 25, 26, 29 und 32 Führerscheingesetz (FSG) sowie § 64 Abs. 2 AVG.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung  in Bezug auf die Entziehungsdauer erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. März 2011, VerkR96-1306-2011/Wid, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1900 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen belegt worden, weil er am 10. Februar 2011 um 04.55 Uhr an einer im Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,87 mg/l) gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem Berufungswerber musste bereits einmal – sieht man von einem weiteren einschlägigen Vorfall aus dem Jahr 1993 wegen der inzwischen verstrichenen Zeit ab – die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Zeit vom 20. Februar bis 20. März 2007 entzogen werden.

Der Berufungswerber ist also in einem Zeitraum von etwa 4 Jahren zweimal einschlägig in Erscheinung getreten.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG beträgt die gesetzliche Mindestentziehungsdauer bei Delikten gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 6 Monate.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 und § 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

 

Im vorliegenden Fall konnte es die Erstbehörde allerdings nicht bei der Mindestentziehungsdauer belassen, zumal, wie schon oben erwähnt, der Berufungswerber bereits einmal wegen eines Alkodeliktes im Straßenverkehr belangt werden musste. Es ist also bei ihm die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht in der Lage ist, dauerhaft den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Im Sinne der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG spielt diese Tatsache bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine wesentliche Rolle. Es muss demnach beim Berufungswerber die Zukunftsprognose erstellt werden, dass er keinesfalls in einer kürzeren Zeit als der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer von 8 Monaten wiederum die Verkehrszuverlässigkeit erlangen werde. Der gegenständliche Bescheid der Erstbehörde steht diesbezüglich auch völlig im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 23.10.2001, 2001/11/0295).

 

Zu verweisen ist auch auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 3 FSG, wo der Gesetzgeber im Falle der Begehung von zwei dort näher normierten Alkoholdelikten innerhalb von 5 Jahren eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten vorsieht. Im Fall des Berufungswerbers ist die Konstellation zwar nicht so wie in der erwähnten Bestimmung, dass nämlich innerhalb von 5 Jahren zuerst das gravierendere und dann das weniger schwerwiegende Alkoholdelikt begangen wurden, andererseits ist nach Ansicht der Berufungsbehörde es zumindest gleich verwerflich, wenn die Reihenfolge umgekehrt ist. Beim Berufungswerber muss sohin sogar von einer Steigerung der Intensität seiner Vergehen gegen die einschlägigen Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr ausgegangen werden.

 

Der vom Berufungswerber beantragten Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 7 Monate konnte sohin keinesfalls entsprochen werden.

 

Auch seinem Begehren, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in zwei Zeitetappen hinter sich bringen zu wollen, kommt keine Berechtigung zu.

 

Der Inhaber einer Lenkberechtigung ist entweder verkehrszuverlässig oder eben nicht. Für die Dauer der anzunehmenden Verkehrsunzuverlässigkeit, im konkreten Fall also 8 Monate, lebt dazwischen nicht vorübergehend quasi die Verkehrszuverlässigkeit wieder auf und erlischt dann in der Folge für den restlichen Zeitraum der Entziehungsdauer wiederum. Verkehrsunzuverlässige Personen dürfen am Straßenverkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen für die Dauer, für die dieser Umstand anzunehmen ist, durchgehend nicht teilnehmen.

 

Die übrigen von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen wurden vom Rechtsmittelwerber nicht in Berufung gezogen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen  und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Abgesehen davon handelt es sich hiebei um die gesetzlichen Folgen der Tatsache, dass der Berufungswerber ein schwerwiegendes Alkoholdelikt begangen hat und waren die entsprechenden Anordnungen auf Grund der einschlägigen Gesetzeslage von der Behörde zwingend zu verfügen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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