Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522862/2/Sch/Eg

Linz, 23.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. April 2011, Zl. VerkR21-290-2010, wegen Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird die Lenkberechtigung mit 19. April 2012 befristet unter der Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Vorlage eines neurologischen Facharztgutachtens gegen Ende der Befristung.
Die im angefochtenen Bescheid verfügten Kontrolluntersuchungen und Befundvorlagen bleiben aufrecht.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 § 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 19. April 2011, Zl. VerkR21-290-2010, Frau x, die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 19. April 2016 unter der Auflage erteilt, dass sie alle 6 Monate, erstmals bis 19. Oktober 2011, einen EEG- und einen Carbamazepinspiegel vorzulegen hat.

Als Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) angeführt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs. 1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufung der Obgenannten richtet sich gegen die Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B sowie gegen die Vorschreibung der Auflage der Beibringung der oben erwähnten Befunde bis zum 19. April 2016. Die Berufungswerberin bringt unter Hinweis auf das fachliche Gutachten Dris. xx vom 19. November 2010 vor, dass eine Befristung – samt den erwähnten Auflagen – bloß bis längstens 19. November 2012 erfolgen dürfe.

 

In dem erwähnten Facharztgutachten aus dem Gebiet der Psychosomatik ist Folgendes ausgeführt:

 

"Frau Dr. xxx hat einen tonisch konischen Anfall gehabt, der der erste und letzte war.

Dieser Anfall kam an einem heißen Tag, in einem Stresszustand, dehydriert und mit niedrigem Blutzuckerspiegel zustande. Das EEG hat eine Anfallsbereitschaft gezeigt und ist nun unter Carbamazepin noch gering vorhanden. Das Medikament kann nebenwirkungsfrei angewandt werden, es liegt ein Blutspiegel im therapeutischen Bereich vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich unter der Medikation nochmals ein Anfall vorkommt.

Aus den oben genannten Gründen ist eine positive Stellungnahme zum Lenken eines KFZ aus fachpsychiatrischer Sicht abzugeben.

Es ist eine halbjährliche EEG-Kontrolluntersuchung und eine Kontrolle des Carbamazepinspiegels sinnvoll.

Eine amtsärztliche Kontrolle ist in zwei Jahren sinnvoll, um eine Stellungnahme zur Fortsetzung oder Beendigung der Therapie aus fachpsychiatrisch-neurologischer Sicht zu geben."

 

Das amtsärztliche Gutachten DDris. xy vom 8. Februar 2011 stützt sich bei seiner Aussage auf diese fachärztliche Stellungnahme. Amtsärztlicherseits wird eine befristete gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B für die Dauer von 5 Jahren gesehen, nähere Ausführungen im Hinblick auf diese konkrete Befristung finden sich im amtsärztlichen Gutachten nicht, schon gar nicht im angefochtenen Bescheid.

 

Für die Berufungsbehörde erscheint es daher nachvollziehbar, wenn auf die fachärztlicherseits in der Stellungnahme gemäß § 12 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung vom 19. November 2010 für erforderlich erachtete Befristungszeit zurückgegriffen wird. Dort ist von der Notwendigkeit einer amtsärztlichen Kontrolle in zwei Jahren die Rede. Somit ergibt sich eine Befristung in der von der Berufungswerberin angeregten Zeitdauer. Für diesen Zeitraum sind Kontrolluntersuchungen auf EEG und Carbamazepinspiegel im 6-Monatsrhythmus – unter anschließender Vorlage der entsprechenden Befunde an die Führerscheinbehörde – nachvollziehbar. Die Berufungswerberin wendet sich auch gegen diese Auflage grundsätzlich nicht, mit Ausnahme der schon erwähnten Dauer derselben.

 

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ausführungen des Amtsarztes im Hinblick auf die erforderliche amtsärztliche Nachuntersuchung gegen Ende der Befristung samt Vorlage eines neurologischen Facharztgutachtens nicht übernommen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich hiebei aber um eine völlig nachvollziehbare fachliche Aussage durch den Amtsarzt, weshalb unter Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG der erstbehördliche Bescheid in diese Richtung ergänzt wurde.

 

Für die Berufungswerberin ergibt sich sohin zusammenfassend führerscheinrechtlich die Konsequenz, dass sie eine bis 19. November 2012 befristete Lenkberechtigung mit der Auflage innehat, bis zum Ablauf der Frist im 6-Monatsrhythmus, erstmals bis 19. Oktober 2011, die schon mehrmals erwähnten Befunde vorzulegen. Gegen Ende der Befristung hat sie sich zudem einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines neurologischen Facharztgutachtens zu unterziehen.

 

Je nach Gutachtens- und sonstiger Sachlage wird sodann von der Führerscheinbehörde neuerlich zu beurteilen sein, ob weitere Auflagen und Befristungen notwendig sind oder eine uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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