Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Rechtliche Grundlagen

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde mit dem Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 eingerichtet und hat seine Arbeit am 1.1.1991 aufgenommen. 

vgl. dazu auch die...

Gesetzliche Grundlagen der Unabhängigen Verwaltungssenate

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen über die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern sind in den Art. 129a bis 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes enthalten. Die UVS sind – wie der Verwaltungsgerichtshof in Wien – zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Die UVS sind zwar keine Gerichte im Sinn des B-VG,

  • jedoch Tribunale im Sinn des Art. 6 EMRK und Art. 2 Abs. 1 des 7. ZPEMRK und
  • Gerichte nach der Judikatur des EuGH. 
  • Die UVS sind als Kontrollorgane der Verwaltung eingerichtet worden.
  • Gemäß Art.129 b Abs. 6 B-VG werden die Organisation der UVS sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder durch Landesgesetze geregelt. Für den Oö. Verwaltungssenat ist dies durch das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 erfolgt.

Links zu den Gesetzlichen Grundlagen

Geschäftsverteilung und Beilagen

Im Sinne des § 10 Abs. 7 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009 sowie die Verordnung (Gehaltsanpassung) LGBl. Nr. 107/2010, wurde die zu Zeit gültige Geschäftsverteilung durch Auflage in der Evidenz- und Dokumentationsstelle kundgemacht und liegt dort während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Folgenden abrufbaren Geschäftsverteilung wird keine Haftung übernommen. Es ist ausschließlich der Wortlaut der in der Evidenz- und Dokumentationsstelle zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Geschäftsverteilung rechtlich verbindlich.

Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich für das Jahr 2013