Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110983/19/Wim/Bu

Linz, 31.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. November 2010, VerkGe96-93-2010, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungs­gesetzes nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.2.2011 und 24.5.2011 zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben.

 

      Es entfallen jeglichen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45, 51 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrens-kostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als gem. § 23 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 verwaltungs­straf­rechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der X mit Sitz in X, X, diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG 1995" am Standort X, X, nicht dafür Sorge zu getragen, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten wurden.

 

Anlässlich einer Kontrolle des LKW mit dem Kennzeichen X und des mitgeführten Anhängers mit dem Kennzeichen X (Lenker: X) am 05.06.2010 um 08.15 Uhr auf der Bundesstr. 137 im Gemeindegebiet von St. Georgen bei Grieskirchen bei Km 24,850, Fahrtrichtung Grieskirchen, wurde Folgendes festgestellt:

 

Der angeführte Kraftwagenzug wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Das KFZ war auf der Fahrt von Sattledt nach Eferding und Andorf und hatte Lebensmittel für die Fa. X geladen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Lenker die geforderte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister bei der Kontrolle mitgeführt, aber nicht gefunden habe.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.2.2011 und 24.5.2011 bei welchen der anzeigende Polizeibeamte, die Frau des Berufungswerbers sowie der Lenker des kontrollierten Fahrzeuges als Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde in die Vorakten des Berufungswerbers beim Unabhängigen Verwaltungs­senat Einsicht genommen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass bei der gegenständlichen Kontrolle der Lenker die maßgeblichen Urkunden mitgeführt hat. Diese waren jedoch nicht wie üblich in einer blauen Mappe sondern in einer schwarzen Mappe in der sich normalerweise die Papiere für das Fahrzeug, das heißt Betriebsanleitung und dergleichen befinden, verwahrt und diese Mappe war an einer schwer zugänglichen Stelle in einem dunklen Ablagefach oberhalb der Windschutzscheibe ganz unten abgelegt. Der Lenker hat sie bei der Kontrolle trotz intensiver Suche nicht gefunden sondern erst Tage später als er dieses Fach mit seiner Stirnlampe ausgeleuchtet hat.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Ehegattin des Berufungswerbers sowie des Lenkers, die insgesamt glaubwürdig erschienen. Der Polizeibeamte hat dazu ausgesagt, dass der Lenker bei der Kontrolle keine schwarze Mappe gefunden hat. Die Glaubwürdigkeit unter anderem auch deshalb gestärkt, weil sowohl der Lenker als auch die Ehegattin des Berufungswerbers durchaus nach eigenen Aussagen zugestehen, dass sie hinsichtlich der Verwahrung dieser Unterlagen keine besondere Sorgfalt walten haben lassen. So sagte der Lenker aus, dass er seit der Übernahme des Fahrzeuges sich nicht mehr gekümmert hat wo diese Papiere sind. Und auch die Ehegattin des Berufungswerbers hat angegeben, dass sie nicht regelmäßig diese Papiere kontrolliert. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um das erste Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat handelt in dem eine derartige Rechtfertigung vorgebracht wird, spricht für die Glaubwürdigkeit. Ebenso auch, dass in den anderen Verwaltungsstrafverfahren, die bisher vom Unabhängigen Verwaltungssenat abgehandelt wurden niemals Tatsachen bestritten wurden, sondern bisher immer nur auf mangelndes Verschulden plädiert wurde, bestärkt dies.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 6 Abs. 2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu Sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeugen während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass ein solches Dokument mitgeführt wurde allerdings bei der Kontrolle eben nicht gefunden wurde und daher auch nicht vorgewiesen werden konnte. Eine Übertretung des § 6 Abs. 2 GütbefG liegt daher nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Abschließend ist jedoch noch zu bemerken, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass im Unternehmen des Berufungswerbers keinesfalls von einem – wie vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen geforderten – effizienten und effektiven Kontrollsystem die Rede sein kann. So gibt es anscheinend keine laufenden Kontrollen hinsichtlich der Vollständigkeit und des Mitführens der benötigten Unterlagen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum