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VwSen-100770/4/Weg/Ri

Linz, 05.03.1993

VwSen - 100770/4/Weg/Ri Linz, am 5. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des O W vom 18. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 1992, St. 4.602/91-G, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, idF., BGBl. Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 103 Abs.5 KFG 1967 und 2. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 27 Abs.2 KFG 1967 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 500 S (im NEF 24 Stunden) und 2. 500 S (im NEF 24 Stunden) verhängt, weil dieser am 25. April 1991 um 12.35 Uhr in L, S Nr.4 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 1. vorschriftswidrig nicht dafür gesorgt hat, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift angeschrieben war und 2. das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen hat, obwohl es nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da die Aufschriften bezüglich der Gewichte nach § 27 Abs.2 KFG 1967 am Fahrzeug nicht angebracht waren. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er habe die Pflichten eines Zulassungsbesitzers hinsichtlich der Anbringung der Beschriftung nicht verletzt. Als er seiner Mutter das Kraftfahrzeug übergab, sei an der rechten Außenseite dem Gesetz entsprechend die verlangte Aufschrift aufgebracht gewesen. Durch chemische Behandlung sei diese Aufschrift ohne sein Wissen unlesbar geworden, sodaß seine Mutter die nötigen Angaben auf einen Karton geschrieben habe, welcher mittels eines Saugnapfes innen am Autofenster befestigt worden sei. Dieser Saugnapf müsse sich gelöst haben.

3. Die Berufung wird als rechtzeitig angesehen, obwohl eine Überprüfung der Rechtzeitigkeit infolge Nichtvorlage des Zustellnachweises seitens der Erstbehörde nicht möglich war. Ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, um dieses im Rahmen eines Beweisverfahrens auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, wurde - über das Berufungsbegehren hinausgehend - der Spruch des Straferkenntnisses unter dem Blickwinkel des § 44a VStG einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

4. Aus nachstehenden Gründen entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Mindesterfordernissen des § 44a VStG, wobei eine Korrektur des Straferkenntnisses aus Gründen des § 31 VStG nicht mehr zulässig war:

Gemäß § 103 Abs.5 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses, eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers, außer Wohnanhängern, dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd ablesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift angeschrieben sind.

Dem Berufungswerber wird sowohl im Straferkenntnis als auch in den diesem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlungen zur Last gelegt, er hätte als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges nicht für die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gesorgt.

Nachdem der Gesetzgeber die gegenständliche Kennzeichnungspflicht nicht für alle Kraftfahrzeuge, sondern nur für die im § 103 Abs.5 KFG 1967 expressis verbis angeführten Fahrzeuge normiert hat, bedarf es in einem Straferkenntnis der exakten Anführung der unter diese Kennzeichnungspflicht fallenden Fahrzeugart. Dies stellt ein Tatbestandselement dar, dessen Fehlen die Rechtswidrigkeit eines Bescheides nach sich zieht. Fehlende Tatbestandselemente dürfen von der Berufungsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Kognitionsbefugnis lediglich dann in den Spruch ihrer Entscheidung aufgenommen und somit das Straferkenntnis berichtigt werden, wenn hinsichtlich dieser Tatbestandselemente eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt. Tauglich ist eine Verfolgungshandlung nur, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Tat die Sphäre der Behörde verläßt. Nach der Aktenlage ist die erste und in diesem Zeitraum einzige Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 23. September 1991. In dieser Strafverfügung fehlt - wie auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis - die Anführung der Fahrzeugart, welche die dem Berufungswerber zur Last gelegte Kennzeichnungspflicht nach sich ziehen würde.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug ...... den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

Das vefahrensgegenständliche Fahrzeug habe nach dem Spruch der Erstbehörde deshalb nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen, weil entgegen § 27 Abs.2 KFG 1967 die Gewichtsangaben in der dort vorgeschriebenen Form nicht angeschrieben waren.

Gemäß § 27 Abs.2 KFG 1967 müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern, außer Wohnanhängern, die in dieser Gesetzesstelle genannten Gewichte angeschrieben sein.

Die Verpflichtung zur Anschreibung dieser Gewichte besteht nicht für alle Kraftfahrzeuge, sondern nur für die in § 27 Abs.2 KFG 1967 angeführten.

Die Nennung der Fahrzeugart, aus der sich die Verpflichtung der Bezeichnungspflicht der Gewichte ergibt, ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen Tatbestandselement. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Nichtanführung dieses Tatbestandselementes und der nicht mehr möglichen Sanierung durch die Berufungsbehörde wird sinngemäß auf die obigen zu § 103 Abs.5 KFG 1967 gemachten Ausführungen verwiesen.

Angemerkt wird noch, daß ein Tatbestandselement im Spruch eines Bescheides enthalten sein muß und allfällige Ausführungen in der Begründung (diese sind im gegenständlichen Fall auch enthalten) nicht ausreichen, das fehlende Tatbildmerkmal zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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