Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260436/2/Wim/Bu

Linz, 31.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Jänner 2011, Wa96-7-2010/Je, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45, 51 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z5 iVm mit § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.1.2000, Ge21-15.830-2-2000-Stu/Gru eine Geldstrafe von 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der X GmbH, Geschäftsanschrift: X, X, zu verantworten, dass zumindest am 12.08.2010 – wie auf den dem e-mail vom 12.08.2010 beigelegten Fotos der X GmbH festgestellt wurde – dem Auflagenpunkt 5. der wasserrechtlichen Bewilligung der BH Linz-Land vom 03.01.2000, Ge21-15.830-2-2000-Stu/Gru, für die Versickerung von Oberflächenwässern bei der neu zu errichtenden Tankstelle in X, X, KG. X, in welcher der X GmbH, Geschäftsanschrift: X, X, vorgeschrieben wurde, dass die Versickerungsanlagen (Rasenmulden) mit einer Humusschicht von mind. 30 cm ausgestattet sein müssen und mit Rasensamen zu begrünen sind, wobei eine Bepflanzung mit Bäumen bzw. Sträuchern nur sehr vereinzelt gestattet ist, nicht entsprochen, da die Versickerungsanlagen mit Schotter und nicht mit einer begrünten Humusschicht ausgestattet sind."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass er nach der Aufforderung vom 26.4.2010 ,die Versickerungsmulden in den genehmigten Zustand zu bringen, eine Gartenbaufirma beauftragt habe und diese fälschlicherweise die Versickerungsmulde mit Schotter verfüllt habe. Mit Schreiben vom 3.9.2010 sei er aufgefordert worden den genehmigten Zustand herzustellen und sei dafür eine Frist bis 30.11.2010 eingeräumt worden. Dies sei umgehend in Auftrag gegeben und eine Fertigstellungsmeldung mit Schreiben vom 25.11.2010 an die Behörde gesendet worden. Es sei daher die eingeräumte Frist eingehalten worden und deshalb könnte ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Überdies sei nicht die Seifriedsberger TSB GmbH Betreiberin der Tankstelle noch Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern die Seifriedsberger Mineralöle GmbH & Co KG.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und in das Firmenbuch hinsichtlich der X GmbH & Co KG.

 

Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung der X GmbH & Co KG erteilt wurde. Diese wurde durch Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag im Jahr 2002 in die X GmbH & Co KG umfirmiert.

 

Der Berufungswerber ist und war niemals handelsrechtlicher Geschäftsführer von deren Komplementärin und ist somit auch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 


Interne Vermerke für die Geschäftsstelle:

 

Erl. 1 mit RSb; Erl. 2. Akt anschließen und nachweislich

 

1. Je eine Mehrausfertigung:

a)      für den Akt

b)      für den Präsidenten (für Evidenz)

c)       für Gf (Doku)

d)      für Mitglied

e)     

 

2. Wiedervorlage des Aktes 4 Wochen (gerechnet vom Absendedatum) an das entsprechende Sekretariat zur (sofortigen) Anonymisierung und Auslagerung des Erkenntnisses für die Veröffentlichung im Internet.

 

3.  Anonymisierungskontrolle:

................................

4. Pf zur Veröffentlichung des Erkenntnisses im Internet:

 ................................

5. Akt zur Ablage.

 

 

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