Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522834/2/Fra/Gr

Linz, 20.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. April 2011, GZ: VerkR21-258-2011/LL betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 8 und § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 - FSG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid Herrn X (im Folgenden: Bw) aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat gegeben (§ 35 FSG). Dieser hatte durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67 a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf den Bericht der Polizeiinspektion Traun vom 23. März 2011 GZ: E1/6818/2011-AH. Nach diesem Bericht teilte am 23. März 2011 um 10:31 Uhr eine Person der Bezirksleitstelle Traun mit, dass sich im Wettbüro "Xl" in der X eine offensichtlich verwirrte Person befinde. Die Streife "X" (Revierinspektor X und Insp. X) begaben sich darauf hin zum Vorfallsort. Im Wettbüro wurde der Bw angetroffen. Dieser führte aus, dass er seinen PKW suche. Zur Klärung des Sachverhaltes begab sich der Bw freiwillig mit den Beamten zur PI Traun. Während der Fahrt zur PI äußerte sich der Bw, dass sich sein PKW in Urfahr befinden würde. Auf der Dienststelle sei der Bw befragt worden. Er habe angegeben, bei Dr. X in Behandlung zu sein. Auf Wunsch des Bw sei Dr. X telefonisch kontaktiert worden. Im Telefonat mit Dr. X habe der Bw ausgeführt, dass er im Bereich der Traunerkreuzung angehalten und sein Leihauto abgestellt worden sei. Gegenüber den Beamten habe der Bw nie von einem Leihauto gesprochen. Der Bw schien örtlich total unorientiert. Nach einer freiwilligen Einlieferung ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz sei der Bw am 23. März 2011 gegen 14:20 neuerlich auf der Dienststelle erschienen und habe den Beamten gegenüber mitgeteilt, dass er sein Auto verschrotten lassen wolle. Weiters habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Bw am 23. März 2011 um 09:57 Uhr via Notruf folgende Anzeige bei der BLS Traun erstattete:

 

Auszug aus dem BLS-Protokoll:

 

"dass ihm vor etwa 15 Minuten in der X sein PKW X, gestohlen wurde. Er habe den PKW direkt vor dem hinteren Eingang der X geparkt aber niemanden behindert. Nach seinen Angaben war er keine 5 Minuten im Geschäft. Sein Auto ist jetzt weg. Er komme dann auf die PI Traun und werde die Anzeige erstatten. X macht wirre Angaben, zB über einen Polizisten welcher im vor Ort sagte er solle nach Hause fahren und in Traun Anzeige erstatten – keine Leondinger bzw. Paschinger Streife war vor Ort. Nach einem 2. Notruf wollte er die Fax-Nr der PI Traun um den Weg auf die PI zu finden."

 

3.2. § 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

 

Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs.4 FSG sind nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. ständige Rechtssprechung des VwGH, zuletzt im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur).

 

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG – Gv. genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht verfügt. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. aus, dass aufgrund der der Behörde bekannten Krankengeschichte dem Bw die Lenkberechtigung zuletzt im Jahre 2009 befristet auf die Dauer von 5 Jahren und unter Vorschreibung einer Auflage erteilt wurde. Laut nervenfachärztlicher Stellungnahme vom 3. März 2009 des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. X leidet der Bw u.a. an Diabetes mellitus Typ II. Der Bw geht in seinem Rechtsmittel u.a. auf diese Krankheit insofern ein, als er ausführt, am 23. März 2011 vormittags nach Linz/Urfahr gefahren zu sein, um sich dort ein Fahrzeug anzusehen. Daraufhin sei er wieder nach Hause gefahren. Auf Höhe der X habe er leichte Anzeichen einer Unterzuckerung verspürt. Er habe zu schwitzen und zu zittern begonnen. Daraufhin habe er das Auto sofort stehen lassen und ein Taxi gerufen. Er habe den Fahrer gebeten, ihm einige Stück Traubenzucker zu besorgen. Dieser habe ihn in das Wettbüro gebracht und dort habe er um einen stark gezuckerten Tee  gebeten. Man habe es für nötig gehalten, die Polizei zu rufen. Er habe immer wieder um ein Stück Zucker oder Traubenzucker gebeten. Es habe niemand für nötig gehalten, ihm diese Hilfestellung zu leisten. Erst im Rettungswagen habe ihm ein Sanitäter einige Stück Traubenzucker gegeben. Nach einigen wenigen Minuten sei es ihm viel besser gegangen. Er habe sich dann auch wieder sofort orientieren können. Durch die schlagartige Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei er auch sofort wieder aus dem Wagner – Jauregg - Krankenhaus entlassen worden. Er sei mit einem Taxi nach Hause gefahren. Er habe gewusst, auf welchem Parkplatz er sein Auto abgestellt habe und habe es am nächsten Tag nicht mehr an dieser Stelle gefunden. Er habe die Polizei gebeten, ihm bei der Suche des Fahrzeuges zu helfen. Auch ihm erscheine die Ortung einer Polizeiinspektion durch eine Faxnummer mehr als sinnlos. Er wohne schon einige Jahr in Traun und wisse, dass sich die Polizeidienststelle in der Nähe der Kirche befinde. Mittlerweile habe er sich im Fall einer Unterzuckerung das Medikament "GlucaGen HypoKit" besorgt. Hier handle es sich um eine Spritze die nach kurzer Zeit den Blutzuckerspiegel in einen Normbereich bringt. Dieser Zustand sei auf seine Diabetes zurückzuführen. Er meine, das einzig richtige getan zu haben, indem er das Fahrzeug stehen ließ und mit einem Taxi weiterfuhr, um medizinische Hilfe zu holen. Er habe das Glück, eine Unterzuckerung sofort zu erkennen, um darauf reagieren zu können. Was die Verschrottung des Fahrzeuges betrifft, habe er tatsächlich vor, das Fahrzeug nicht weiter zu verwenden, da er für Reparaturen zuviel investieren müsste.

 

Wenn die belangte Behörde ausgehend von dem oben beschriebenen Vorfall den Schluss zieht, dass "von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bw ausgegangen werden muss", fehlen dieser Schlussfolgerung nachvollziehbare Ausführen darüber, welche seit der Erteilung der Lenkberechtigung der für ihre Erteilung maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen weggefallen sind. Richtig ist, dass der Bw u.a. zuckerkrank ist. Aus diesem Grund wurde ihm die Lenkerberechtigung nur eingeschränkt erteilt. Die Befristung und Auflagen sind nach wie vor aufrecht. Die Annahme von "begründeten Bedenken" im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG – nämlich, dass seit der Erteilung der LB eine der für ihre Erteilung maßgebliche Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist, ist durch den oben beschriebenen Vorfall – noch – nicht ausreichend substantiiert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.


 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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