Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100771/2/Sch/Kf

Linz, 04.09.1992

VwSen - 100771/2/Sch/Kf Linz, am 4. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der Frau M S vom 23. Juli 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 5. Juni 1992, VerkR96/4334/1991/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 5. Juni 1992, VerkR96/4334/1991/Ga, den Einspruch der Frau M S, S, B, vom 17. Februar 1992, gegen die Strafverfügung vom 22. Jänner 1992, VerkR96/4334/1991, gemäß § 49 Abs.1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Jänner 1992 wurde der Berufungswerberin durch Hinterlegung beim Postamt B am 30. Jänner 1992 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 13. Februar 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 17. Februar 1992 eingebracht (zur Post gegeben). Wie die nunmehrige Berufungswerberin anläßlich der von der Erstbehörde aufgenommenen Niederschrift vom 25. Mai 1992 angegeben hat, habe sie die hinterlegte Strafverfügung am 14. Februar 1992 behoben. Die Behebung erfolgte deshalb so spät, weil sie den Verständigungszettel über die Hinterlegung erst so spät unter Altpapier gefunden habe. Aufgrund dieser Aussage steht zweifelsfrei fest, daß eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 22. Jänner 1992 durch Hinterlegung beim Postamt B am 30. Jänner 1992 erfolgt ist. Es liegt allein in der Sphäre der Berufungswerberin, wenn sie einen Verständigungszettel zum Altpapier gibt und diesen dann offensichtlich erst später wieder auffindet. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungswerberin nicht bereits zum Zeitpunkt der Hinterlegung Kenntnis von derselben hatte, und zwar in Form des Verständigungszettels. Die Kenntnisnahme von der Hinterlegung ist allein für die Zustellung von Bedeutung und nicht der Umstand, ob die Berufungswerberin, aus welchen Gründen auch immer, vorerst auf die Behebung des Schriftstückes vergessen hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückgekommen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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