Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165910/5/Kof/Eg

Linz, 13.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten X
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
15. März 2011, VerkR96-5529-2010, wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO, nach der am 12. Mai 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.2 lit.a StVO

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-     Geldstrafe ............................................................................. 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 48 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße B131 bei km 11.730, Freiland.

 

Tatzeit: 10.10.2010, 10:58 Uhr.

 

Fahrzeug: Sonderkraftfahrzeug, Marke, Farbe, Kennzeichen: .........

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs. 1 lit. a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß

     Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  250,00                       84 Stunden                              § 99 Abs. 2 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 17. März 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. März 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12. Mai 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der kraftfahrzeug-technische Amtssachverständige, Herr Ing. JL, teilgenommen haben.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.   VwGH vom 31.7.2009, 2007/09/0319; vom 15.5.2009, 2009/09/0115; vom 19.5.2009, 2007/10/0184 ua.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Der Bw war bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.

 

Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen eine Geldstrafe von umgerechnet 145,35 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

Erkenntnisse vom 14.6.1995, 93/03/0038; vom 20.4.2001, 99/02/0176;

                    vom 20.3.2002, 99/03/0316.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall die gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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