Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100773/3/Fra/Fb

Linz, 23.09.1992

VwSen - 100773/3/Fra/Fb Linz, am 23. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer, unter dem Vorsitz des Mag. Gallnbrunner sowie durch den Berichter Dr. Fragner und die Beisitzerin Mag. Bissenberger über die Berufung des R K, K, S, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Juli 1992, VerkR96-1677-1992/Wa, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 29. Juli 1992, VerkR96-1677-1992/Wa, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt, weil er am 26. April 1992 um 23.40 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der P Bundesstraße bei Strkm. 11,400 im Ortschaftsbereich L, Gemeinde E, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Barauslagen für die Alkomatuntersuchung verpflichtet.

I.2. Die rechtzeitig gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Begründend führt der Beschuldigte an, daß die über ihn verhängte Geldstrafe eine große finanzielle Belastung darstelle, weshalb er um Reduzierung des Strafbetrages ersuche.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und der Beschuldigte die Anberaumung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Vorerst ist festzustellen, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil diese Übertretungen in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Es liegt somit auf der Hand, daß diese Übertretungen einen beträchtlichen Unrechtsgehalt aufweisen, was der Gesetzgeber auch durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht hat.

Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche sich eher noch im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes nicht entgegengetreten werden. Die Strafe wurde zudem schuldangemessen festgesetzt. Der Berufungswerber weist aus dem Jahre 1990 eine einschlägige Vormerkung nach § 5 StVO 1960 auf. Diese Übertretung wurde mit 12.000 S Geldstrafe geahndet. Trotzdem konnte ihn diese Bestrafung nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 zu verstoßen, weshalb die nunmehr verhängte Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Erschwerend war nicht nur die einschlägige Vormerkung, sondern auch der eklatant hohe Alkoholgehalt des Beschuldigten. Mildernde Umstände liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien sind die ohnehin berücksichtigten sozialen- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche im übrigen nicht als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind (monatliches Nettoeinkommen ca. 15.000 S, kein Vermögen, für ein Kind sorgepflichtig) nicht geeignet, eine Änderung der Strafbemessung herbeizuführen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.5. Sollte dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Bezahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, so steht es ihm frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafe zu stellen.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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