Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165938/2/Bi/Kr

Linz, 15.04.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 16. März 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 1. März 2011, VerkR96-4682-2010-rm, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit von Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 18. Februar 2011 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. Jänner 2010, VerkR96-4682-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 7. März 2011 durch Hinterlegung.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 


 

3. Die Bw geht auf die Verspätung des Rechtsmittels gar nicht ein, sondern argumentiert in der Sache selbst und beantragt Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch münd­lich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig einge­bracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Recht­fertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straf­erkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Straf­verfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. Jänner 2010 wegen insgesamt acht Übertretungen nach dem KFG 1967 und der StVO 1960, begangen als Lenkerin des Pkw X am
22. Jänner 2010, 16.55 Uhr, in Frankenburg aH, X, schuldig erkannt und bestraft wurde. Die Strafverfügung wurde laut Rückschein nach einem erfolg­losen Zustellversuch am 8. März 2010 mit Beginn der Abholfrist am 9. März 2010 bei der Zustellbasis 4873 hinterlegt. Der Rsa-Brief wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" am 30. März 2010 an die Erstinstanz zurückgesandt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2011, persönlich bei der Erstinstanz am
21. Februar 2011 abgegeben, erhob die Bw "innerhalb offener Frist gegen den Bescheid VerkR96-4682-2010, der auf eine Summe über 366 Euro lautet", Berufung und ersuchte um schriftliche Bekanntgabe, nachdem sie nicht wisse, um welches Vergehen es sich dabei handle. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, hinterlegt am 7. März 2011.

 

Mit Schreiben von 1. März 2011, Eingangsstempel der Erstinstanz 7. März 2011, bestätigte die Bw, dass sie "vorige Woche" persönlich bei der Erstinstanz gewesen sei, aber aus dem ihr zugesandten Schrift­stück nicht erkennen könne, um welches Vergehen es sich handle.

Laut Aktenvermerk vom 18. März 2011 wurde mit der Bw anlässlich ihrer Vor­sprache bei der Erstinstanz an diesem Tag die Zustellung der Strafverfügung erörtert und ihr erklärt, dass die Zustellung nur bei Ortsabwesenheit, zB infolge Urlaubs, in dieser Zeit unwirksam sei. Die Bw sei darauf gar nicht einge­gangen, sondern habe sich nur auf ihr geringes Einkommen berufen – dazu hat sie mittler­weile eine kaum lesbare Kopie eines Briefkopfes über einen Bescheid vom 17.12.1997 vorgelegt über die Zuerkennung von Invaliditätspension nach dem ASVG.   

 

Mangels entsprechenden Vorbringens der Bw ist vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass die Bw zur Zeit des Zustellversuchs der Strafverfügung und der Hinterlegung, dh von 8. März 2010 bis zur Rücksen­dung an die Erstinstanz (Poststempel 30. März 2010) nicht ortsabwesend war. Möglicherweise hat sie die Verständigung über die Hinterlegung, die der Brief­träger laut Rückschein im Briefkasten zurückgelassen hat, übersehen, oder sie hat sie aus welchen Gründen auch immer erst im Februar 2011 gefunden und daraufhin Ende Februar 2011 das oben genannte Rechtsmittel erhoben. Dieses ist nach so langer Zeit ohne jeden Zweifel verspätet, weshalb in der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung auch keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Auf die Argumente der Bw in der Sache selbst bzw zur Strafhöhe war daher nicht mehr einzugehen, sondern spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Rechtsmittel 1 Jahr nach Hinterlegung, verspätet -> bestätigt.

 

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