Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420636/22/WEI/Ba

Linz, 11.05.2011

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des X X , geb. X, X, X, vertreten durch Dr. X X, Rechtsanwalt in X, X, vom 14. Mai 2010 wegen Abnahme der pol. Kennzeichen X und des Zulassungsscheins anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. April 2010 durch ein dem Bezirkshauptmann von Braunau am Inn zurechenbares Organ der Polizeiinspektion Braunau am Inn den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG ; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 17. Mai 2010 eingelangten Eingabe vom 14. Mai 2010 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtvertreter rechtzeitig Beschwerde wegen Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, weil ihm bei einer Verkehrskontrolle am 2. April 2010 gegen 19:30 Uhr von einem Organ der Polizeiinspektion Braunau am Inn das deutsche Kennzeichen X samt Zulassungsschein zu Unrecht abgenommen worden sei. Der beanstandete Mangel der nicht ausreichenden Freigängigkeit der Vorderräder sei keinesfalls so schwer gewesen, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrzeugs einen Unfallgefahr hätte entstehen können. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Mai 2010 hat der Beschwerdeführer per Telefax Gutachten technischer Prüfstellen in Bayern, nämlich der GTÜ vom 6. April 2010 und des TÜV-SÜD vom 9. April 2010, nachgereicht, aus denen nachträglich die Mängelfreiheit des beanstandeten Pkws der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen X und der Fzg.-Id.-Nr.: X hervorgeht.

 

2. Im Hinblick auf § 123 Abs 2 KFG (Mitwirkung der Bundespolizei an der Vollziehung durch Bezirksverwaltungsbehörden) kommt der Bezirkshauptmann von Schärding für die in seinem Zuständigkeitsbereich vorgenommene Verkehrskontrolle durch die Bundespolizei und die Maßnahme nach dem Kraftfahrgesetz als belangte Behörde in Betracht. Maßgeblich für die Zurechnung ist nicht die tatsächliche Kenntnis von einem Verwaltungshandeln, sondern die abstrakte Fachweisungsbefugnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde als belangte Behörde am Verfahren beteiligt. Diese erstattete die Gegenschrift vom 7. Juli 2010, legte ihre Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte für 5. Mai 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher der die Maßnahme gesetzt habende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen und die kraftfahrtechnische Fragen mit Hilfe eines Amtssachverständigen geklärt werden sollte.

 

Diese Verhandlung wurde wieder abberaumt, weil der Bf durch seinen Rechtsvertreter mit Telefaxeingabe vom 4. Mai 2011 die Maßnahmenbeschwerde vom 14. Mai 2010 zurückzog. Die belangte Behörde hat auf Kosten verzichtet bzw den Antrag zurückgezogen (vgl AV vom 5.5.2011).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach der erklärten Zurückziehung war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da der Antrag auf Kostenersatz von der belangten Behörde zurückgezogen wurde, war keine Kostenentscheidung zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde ON 1 (13,20) mit 4 Beilagen (4 x 3,60= 14,40 Euro) für die Beschwerdeergänzung und Vorlage ON 2 (13,20) mit 5 Beilagen (5 x 3,60 = 18 Euro), die Äußerung ON 8 (13,20) und den Antrag ON 14 (13,20), insgesamt daher in Höhe von 85,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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