Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100775/2/Bi/Fb

Linz, 28.08.1992

VwSen - 100775/2/Bi/Fb Linz, am 28. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H D, S, T, vom 12. August 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 1992, GZ 0722603, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. Juli 1992, GZ: 0722603, über Herrn H D, S, T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er am 30. März 1992 um 9.40 Uhr in L, F, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Citroen rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil im Rechtsmittel ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erstbehörde habe seine triftigen Gründe ignoriert, insbesondere das Vorbringen, daß man ja auch wirklich körperlich behindert sei, wenn ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises laufe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Nach der Aktenlage stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber seinen PKW am 30. März 1992 um 9.40 Uhr in L vor dem Haus F 2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Er erhielt daraufhin eine Anonymverfügung, mit der ihm als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in Höhe von 300 S vorgeschrieben wurde. Vor der Behörde verantwortete sich der Rechtsmittelwerber dahingehend, er habe im Februar beim Landesinvalidenamt einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises gestellt; dieser sei ihm aber erst im Mai 1992 ausgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er keinen Behindertenausweis besessen, sondern den Antrag an das Landesinvalidenamt mit dem handschriftlichen Vermerk "Behindertenausweis beantragt" hinter der Windschutzscheibe des PKW abgelegt. Er habe als Behinderter einen freien "normalen" Parkplatz benutzen müssen, da die Behindertenparkplätze vor dem Krankenhaus der Elisabethinen verparkt gewesen seien. Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 wurde vom Landesinvalidenamt für Oberösterreich bestätigt, daß dem Rechtsmittelwerber ein Behindertenpaß am 26. Mai 1992 ausgestellt wurde (Nr. 0206927).

Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt des Vorfalles am 30. März 1992 nicht im Besitz eines Behindertenausweises war. Gemäß § 4 lit.b der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989, betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Linzer Parkgebührenverordnung), ist die Parkgebühr für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs.4 oder 5 StVO 1960, der das kraftfahrrechtliche Kennzeichen dieses Fahrzeuges aufweist, abgestellt werden, wobei der Ausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muß.

Beim Ausweis gemäß § 29b Abs.4 StVO 1960 handelt es sich um einen Ausweis, den die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen über diesen Umstand auszufolgen hat. Ein Behindertenpaß des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich stellt keinen Ausweis gemäß § 29b Abs.4 StVO dar. Aus diesem Grund vermag der unabhängige Verwaltungssenat in der rechtlichen Wertung der Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises läßt auch nicht zwingend den Schluß zu, daß der Antragsteller "dauernd stark gehbehindert" im Sinne des § 29b StVO ist, sodaß mit dem Anbringen des Antrages hinter der Windschutzscheibe eine Befreiung von der Parkgebühr nicht zu erreichen war.

Da der angeführte Ausnahmetatbestand am 30. März 1992 nicht gegeben war, ist sohin davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

4.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist das Verschulden des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Fall deshalb als geringfügig anzusehen, weil er - wie mittlerweile feststeht - zum Zeitpunkt des Vorfalles tatsächlich dauernd stark gehbehindert war, auch wenn dieser Umstand noch nicht durch den entsprechenden Ausweis dokumentiert war. Die Folgen der Übertretung - die der Stadt Linz entgangene Parkgebühr - sind jedenfalls als unbedeutend anzusehen.

Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land besitzt der Rechtsmittelwerber nunmehr den entsprechenden Ausweis, sodaß auszuschließen ist, daß er nochmals in eine derartige Situation kommen wird. Der Ausspruch einer Ermahnung erübrigte sich deshalb.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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